Zwangshypothek für Wasserverband

  • Ich habe ein Vollstreckungsersuchen eines Wasserverbands i.S.d. WVG auf Eintragung einer Zwangshypothek für rückständige Verbandsumlagen.

    Erstes Problem:

    Der Verband nimmt als Begründung der Möglichkeit der Vollstreckung im Verwaltungswege auf seine Satzung i.V.m. § 31 WVG Bezug.
    Reicht das?
    Irgendwie kann ich dem § 31 WVG nicht entnehmen, dass der Verband - sei es aufgrund Satzung oder per se - zur Vollstreckung im Verwaltungswege befugt ist.
    In einer landesrechtl. Verordnung habe ich gefunden:

    Zitat


    (1) Im Verwaltungszwangsverfahren können vollstreckt werden:
    1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus
    a) der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,


    Kann man die Verbandsbeiträge irgendwie dort unterbringen?

    Zweites Problem:

    Aus § 29 WVG folgt, dass die Verbandsbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück lasten.
    Demnach müsste die Zwangshypothek m.E. bedingt für den Fall eingetragen werden, dass das nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestehende Vorrecht vor Erlöschen der Forderung wegfällt.

    Das Ersuchen sagt aber nichts zu einer Bedingung.
    Muss ich das Ersuchen beanstanden oder trage ich die Bedingung von Amts wegen ein oder ist meine Ansicht falsch und das Recht ist unbedingt einzutragen?

    Eine Kollegin hat übrigens bereits 2 Hypotheken eingetragen. Bedingungen sind dabei nicht vermerkt worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was sagt denn Dein Verwaltungsvollstreckungsgestz zum Thema Vollstreckungsbehörde?

    Die Verbandsbeiträge fallen nach meiner Ansicht nicht unter 1a der zitierten Vorschrift. Wie Du aber schreibst, sind es öffentliche Grundstückslasten, für die der "normale" Verwaltungsvollstreckungsweg gelten müßte. Bei uns vollstrecken die Gemeinden so etwas (wenn ich mich recht erinnere).

    Ich miene auch, daß die Bedingung her müßte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (28. November 2008 um 12:42) aus folgendem Grund: ein e mußte weg

  • Zu 2.:
    Öffentliche Lasten sind grundsätzlich nicht eintragbar, wenn die Hypothek auf demselben Grundstück zu lasten kommen soll, auf dem die Forderung bereits als öffentliche Last besteht (Demharter § 54 Rn. 11, 13). Sie sind es ausnahmsweise dann, wenn und soweit das Vorrecht nach § 10 I Nr. 3 ZVG verloren geht, weil eine Eintragung (§ 10 I Nr. 4 ZVG) natürlich besserrangig als der sonst eintretende Fall ist. Dann muss aber diese Bedingung bei dem Recht angegeben sein (Demharter § 54 Rn. 12).

    Da das nicht von Amts wegen zu vermerken ist, muss der Antragsteller seinen Antrag entsprechend formulieren, was Du - da er das hier nicht getan hat - beanstanden musst.

    Die von Deiner Kollegin bedingungslos eingetragen Hypotheken wären dann, wenn die Hypothek auf demselben Grundstück lastet wie die öffentliche Last, als inhaltlich unzulässig gemäß § 53 GBO zu löschen (Demharter § 54 Rn. 19, 20).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ FED:

    Nach § 6 NVwVG sind Vollstreckungsbehörden grundsätzlich Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise.
    Es können aber durch Landesverordnung Landesbehörden und jur. Personen des öffentl. Rechts zu weiteren Vollstreckungsbehörden erklärt werden.
    Ob es für Wasserverbände eine entsprechende VO gibt, konnte ich bis jetzt leider nicht ermitteln.


    @ Andreas:

    Und wie kann ich erkennen, auf welchen Grundstücken die hier vollstreckten "Verbandsumlagen" per Gesetz lasten?
    Im Ersuchen steht dazu nichts.

    Ulf

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  • Ich würde da eher andersherum anfangen: Üblicherweise haben die Leute ihr Grundstück und fertig. Es ist (zumindest hier) rasch ermittelt, ob jemand noch weiteren Grundbesitz hat. Falls nein, wird eine Erklärung des Antragstellers fällig werden.

    Bezüglich des Amtslöschungsverfahrens ist es noch einfacher: Du musst ja den Gläubiger vorher anhören. Und dann mag er nachschieben, dass es ja zwei verschiedene Grundstücke betrifft.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Tja, dann werde ich wohl mal beanstanden (auch wenn ich noch nicht ganz sicher bin, was ich alles mit rein nehme).


    Aber ob ich auch gesehen haben muss, dass die schon eingetragenen Rechte eventuell inhaltlich unzulässig sind... :unschuldi:teufel:

    Ulf

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  • Da auch im K-Verfahren immer mal die Verbände kommen:
    Bei uns sind einige Verbände selbst Vollstreckungsbehörde, andere nicht. Wir fragen daher fast regelmäßig nach, ob die selbst dürfen - und bekommen dann eine entsprechende aussagekräftige Antwort.
    Bei Unklarheiten zur gesetzlichen Haftung des betroffenen Grundstücks lass ich mir Abschriften der Bescheide vorlegen.

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