Ich habe ein Vollstreckungsersuchen eines Wasserverbands i.S.d. WVG auf Eintragung einer Zwangshypothek für rückständige Verbandsumlagen.
Erstes Problem:
Der Verband nimmt als Begründung der Möglichkeit der Vollstreckung im Verwaltungswege auf seine Satzung i.V.m. § 31 WVG Bezug.
Reicht das?
Irgendwie kann ich dem § 31 WVG nicht entnehmen, dass der Verband - sei es aufgrund Satzung oder per se - zur Vollstreckung im Verwaltungswege befugt ist.
In einer landesrechtl. Verordnung habe ich gefunden:
Zitat
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren können vollstreckt werden:
1. privatrechtliche Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus
a) der Herstellung und Unterhaltung der Versorgungsleitungen und der Hausanschlüsse sowie der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
Kann man die Verbandsbeiträge irgendwie dort unterbringen?
Zweites Problem:
Aus § 29 WVG folgt, dass die Verbandsbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück lasten.
Demnach müsste die Zwangshypothek m.E. bedingt für den Fall eingetragen werden, dass das nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bestehende Vorrecht vor Erlöschen der Forderung wegfällt.
Das Ersuchen sagt aber nichts zu einer Bedingung.
Muss ich das Ersuchen beanstanden oder trage ich die Bedingung von Amts wegen ein oder ist meine Ansicht falsch und das Recht ist unbedingt einzutragen?
Eine Kollegin hat übrigens bereits 2 Hypotheken eingetragen. Bedingungen sind dabei nicht vermerkt worden.