Löschungsvormerkung bei Grundschuldabtretung

  • Folgender Fall:

    In Abt III/6+7 (vorherige Rechte in Abt III gelöscht) sollen die zwei eingetragenen Grundschulden einem neuen Gläubiger für eine Umschuldung zur Verfügung gestellt werden.

    Die Grundschuld III/6 soll abgetreten werden.
    Bei der Grundschuld III/7 wurde dem Eigentümer bereits die Löschungsbewilligung ausgehändigt. Er möchte sie nun an die Bank abtreten als Sicherheit.

    Bei beiden Grundschulden ist in der Veränderungsspalte 7 eine Löschungsvormerkung eingetragen für eine Firma eingetragen!!!
    Diese hat in Abt. II ein Vorkaufsrecht eingeräumt bekommen.

    Kann der neue Gläubiger die GS abgetreten bekommen, ohne die Mitwirkung des Berechtigten der Löschungsvormerkung? Wenn ja, bringt es ihm ja effektiv nichts, da er die Löschung fürchten muss, oder?

    D.h. für den Gläubiger wäre es doch am geschicktesten, wenn er das Vorkaufsrecht aus Abt II für diese Firma gg. Zahlung xxx € rauslöscht, und er damit auch die Löschung der Löschungsvormerkungen bekommt?!

  • [...]1. Kann der neue Gläubiger die GS abgetreten bekommen, ohne die Mitwirkung des Berechtigten der Löschungsvormerkung? 2. Wenn ja, bringt es ihm ja effektiv nichts, da er die Löschung fürchten muss, oder?[...]



    1. Ja. Die Vormerkung nach § 1179 Nr. 1 BGB sperrt das Grundbuch nicht.
    2. Den Anspruch auf Löschung hat die Firma erst, wenn sich die Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner/Eigentümer bei der Tilgung auf die Grundschuld zahlt (eher sehr selten. Meist ist auf die Forderung zu zahlen. Ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag, der parallel zur Grundschuld abgeschlossen wird). Oder wenn er wie üblich auf die Forderung zahlt und dabei den entsprechenden Rückgewähranspruch wählt.

  • Ok, d.h. aber, dass sie die Löschungsvormerkungsberechtigte bei Re III/7, bei welchem dem Eigentümer die Löschungsbewilligung vorliegt, den Anspruch auf Löschung hätte.. oder?

    Kann der Eigentümer dann noch wirksam abtreten, d.h. ist die GS dann werthaltig als Sicherheit, oder für die Bank nicht in trockenen Tüchern, weil die Löschungsvormerkungsberechtigte aufgrund des vorherigen Vereinigens mit dem Eigentümer den Löschungsanspruch hatte?

  • [...]die Löschungsbewilligung[...]



    Daß dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung ausgehändigt worden ist, würde bedeuten, daß er als Rückgewähranspruch die Aufhebung gewählt hat. Wie will der Eigentümer aber ein Recht abtreten, das gelöscht wird? Ein Eigentümerrecht entsteht so natürlich auch nicht. Eine Abtretung des Rechts III/7 direkt vom alten an den neuen Gläubiger wäre eigentlich das Nächstliegende.

  • Im Nachhinein gesehen schon,
    allerdings ist die Löschungsbewilligung schon beim Eigentümer.

    Durch die Löschungsbewilligung kann der Eigentümer ja nur die Löschung beantragen, das stimmt, war voll auf dem falschen Fuß. Wie soll er es abtreten können`?

    Kann es sein, dass es das geschickteste wäre, das Vorkaufsrecht für die Firma rauszulöschen, mit samt den löschungsvormerkungen?!?!

  • Wenn der Berechtigte des Vorkaufsrechts da mitmacht. Er könnte auch nur die Löschungsvormerkung löschen lassen. Bei Grundschulden ergibt sie ohnehn nicht so viel Sinn (vgl. Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 2619). Schöner Wochenende:).

  • Der Löschungsfall ist noch nicht eingetreten. Er setzt voraus, daß die Fremdrechte Eigentümerrechte geworden sind. Das ist nicht der Fall. Die Neuvalutierung wird durch § 1179 BGB also nicht behindert und der Eigentümer ist auch nicht zur Herbeiführung eines Eigentümerrechts verpflichtet. Wenn der Vormerkungsberechtigte die Neuvalutierung verhindern will, muß er sich den Rückgewähranspruch des Eigentümers abtreten und durch eigene Vormerkung sichern lassen (Palandt-Bassenge § 1179 Rn. 9). Mit dem Vorkaufsrecht hat das alles nichts zu tun.

  • Der Löschungsfall ist noch nicht eingetreten. Er setzt voraus, daß die Fremdrechte Eigentümerrechte geworden sind. Das ist nicht der Fall. Die Neuvalutierung wird durch § 1179 BGB also nicht behindert und der Eigentümer ist auch nicht zur Herbeiführung eines Eigentümerrechts verpflichtet. Wenn der Vormerkungsberechtigte die Neuvalutierung verhindern will, muß er sich den Rückgewähranspruch des Eigentümers abtreten und durch eigene Vormerkung sichern lassen (Palandt-Bassenge § 1179 Rn. 9). Mit dem Vorkaufsrecht hat das alles nichts zu tun.



    Es ist richtig, daß das Vorkaufsrecht und die Löschungsvormerkung der Abtretung der Grundschuld nicht im Wege stehen (ich meine das oben auch schon gesagt zu haben:confused:). Ein Problem könnte aber dadurch entstehen, daß die Bank den Rückgewähranspruch durch Aushändigung der Löschungsbewilligung bereits erfüllt hat. Zur Abtretung ist sie jetzt nicht mehr verpflichtet. Wäre sie weder mit Geld noch mit guten Worten dazu zu bewegen, bliebe nur die Neubestellung einer Grundschuld. Und die hätte erst mal Rang nach dem Vorkaufsrecht. Wenn der Berechtigte des Vorkaufsrechts dieses nicht löschen lassen will, könnte er noch im Rang hinter die Grundschuld zurücktreten. Und bei der Gelegenheit könnte man dann auch das mit der Löschungsvormerkung so regeln, daß das Hand und Fuß hat (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2619- s. #6).

  • Meiner Meinung nach müssten doch sogar mit Löschung des Vorkaufsrechts auch die Löschungsvormerkungen gelöscht werden, da dem Berechtigten dann nicht mehr das Recht zusteht, welches er für die Eintragung der Vormerkung nach § 1179 BGB braucht.

  • Wenn die Bank doch noch an den neuen Gläubiger abtritt, ist eine Löschung von Vorkaufsrecht und Löschungsvormerkung nicht erforderlich oder aber die Grundschuld wird zusammen mit der Löschungsvormerkung aufgrund der ausgehändigten Bewilligung gelöscht.

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