§§ 766, 765 a, 732 II u. a.

  • Hallo!

    Ich habe ein ziemlich verwirrendes Problem....
    Kurz zum SV:

    Der Schuldner hat ein Konto, das gepfändet wurde. Er ist alleiniger Kontoinhaber.
    Auf dem Konto gehen nur Sozialleistungen ein.
    Dabei handelt es sich zum einen um ALG II, das dem Schuldner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Höhe seines Anteils zusteht, im Übrigen um (Sozial-)Leistungen (Erziehungsgeld, UVG, Kindergeld), die die Lebensgefährtin des Schuldners bezieht und die auf dessen Konto laufen.

    Der Schuldner hat einen Anwalt, der wie wild Anträge in dieser Sache stellt. Zuerst § 850 k, wurde aber wieder zurückgenommen nach Hinweis meinerseits.
    Nun wurde durch den RA parallel Klage nach § 771 ZPO für die Lebensgefährtin des Schuldners beim PG eingereicht, sowie ein Antrag nach "§§ 766, 765a, 732 II ZPO" beim VG, mit PKH-Antrag.

    Der Richter gibt den Antrag mir wegen der Abhilfemöglichkeit bei § 766 ZPO.

    Dazu zu sagen ist, dass an Sozialleistungen auf das Konto im laufenden Monat viel weniger einging, als bereits bis zur Pfändung durch Verfügungen des Schuldners verbraucht wurde. Es ist zwar ein Guthaben vorhanden, dies besteht aber wohl noch aus den Vormonaten und ist ja eigentlich nicht geschützt. Es ist also alles verbraucht.

    Trotzdem wollen sie eine Freigabe des Guthabens (nächste Woche kommt erst das neue ALG II). Sieht jemand eine Möglichkeit? Ich nicht wirklich...
    § 765 a wird damit begründet, dass der Schuldner und seine Lebensgefährtin sowie deren Kinder keinen Cent mehr hätten und nichts zu essen. Also, das Übliche halt.

    Denke, ich werde wohl zwei Beschlüsse machen müssen; bei § 766 nicht abhelfen (warum auch?), und bei § 765 a wohl ebenfalls, da es sich um Einkünfte der Lebensgefährtin handelt....

    Hatte jemand schon mal was Ähnliches??? Danke im Voraus!

  • Zitat von Mia

    Dazu zu sagen ist, dass an Sozialleistungen auf das Konto im laufenden Monat viel weniger einging, als bereits bis zur Pfändung durch Verfügungen des Schuldners verbraucht wurde. Es ist zwar ein Guthaben vorhanden, dies besteht aber wohl noch aus den Vormonaten und ist ja eigentlich nicht geschützt. Es ist also alles verbraucht.



    So würd ich`s auch machen. § 766 (-), da SozLeistung bereits verbraucht und restliches Guthaben nicht geschützt ist. Insoweit Nichtabhilfe und Vorlage an Richter.
    Den Antrag gem. § 765a würd ich mir sparen. Ich würd die Sache als Erinnerung auslegen (hat der Ri wohl ebenso gesehen) und würd den Ri. über § 766 entscheiden lassen. Wenn der die Erinnerung zurückweist, würd ich gar nicht mehr über § 765a entscheiden. Der Anwalt wußte wohl nicht so genau, was er tun sollte?! Wenn eine Entscheidung nach § 765a notwendig ist würd ich auch den ablehnen. Der Schu. hat seine SozLeistung, welche ihm für den laufenden Monat zusteht, schon verbraucht. Das ist sein Problem und nicht das seines Gläubigers. Insoweit keine sittenwidrige Härte. Wenn der Schu. nicht mit seinem Geld umgehen kann, kann dies nicht dem Gl. zum Nachteil angelastet werden.

  • Danke für Eure Antworten.

    Ich habe nun erstmal der Erinnerung, die ja der speziellere Rechtsbehelf ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
    Über § 765 a hab ich nicht gesondert entschieden, vor allem würde ich ja bei einer sofortigen Freigabe auf Grund des Eilantrags generell die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen. Der Richter muss sich nun erstmal damit befassen.

    Immer wieder ärgerlich, diese Thematik....

    :daumenrun

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