TV-Vermerk und Zeugnis erfoderl.?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgende Situation:

    M und F sind zu je 1/2 eingetragen. Die F verstirbt und setzt in einem privatschriftl. Test. den M zu 3/5 und die Tochter T zu 2/5 als Erben ein.
    TV ordnet die F so an:" Die Leistungen an T (halber Grundbesitz und Geld) sind an die Auflage geknüpft, sie zur Tilgung der Verbindlichkeiten ihres Eigenheims zu verwenden. Zur Erfüllung der Auflage ernenne ich den M als TV."

    Ich habe jetzt das priv. Testament + Eröffnungsprotokoll und einen Erbschein vorliegen. Im ES ist die Testamentsvollstreckung aufgeführt.

    Nun reicht der Notar einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen M und T ein. Der 1/2 Miteigentumsanteil der verstorbenen F soll auf M als Alleineigentümer übergehen. Das Grundbuch ist bisher noch nicht berichtigt. Im Auseinandersetzungsvertrag tritt M auch nicht als TV auf, sondern halt nur als Miteigentümer.

    Ich beabsichtige die Umschreibung auf M als Alleineigentümer vorzunehmen ohne vorherige GB-Berichtigung (ist ausdrücklich so beantragt). Alle erforderlichen Beteiligten haben mitgewirkt. Dann brauche ich ja auch keinen TV-Vermerk eintragen, das sich dieser nach Übertragung erledigt hat.

    Mich wundert allerdings, dass kein TV-Zeugnis erteilt wurde. Laut Demharter § 35 GBO unterbleibt die Erteilung doch nur damm, wenn die TV in einer öffentlich beurkundeten Verf. von Todes wegen angeordnet wurde.
    Das NL-Gericht hat dem TV aber geschrieben, er erhält keins. Die Annahme des Amtes sei ausreichend und mehr bedarf es nicht. Wo liegt denn hier mein Denkfehler?

  • 1. Du brauchst das TVZ in Ausfertigung (h. M.). Die Annahme mag materiellrechtlich genügen, grundbuchrechtlich genügt sie schon deshalb nicht, weil kein öffentliches Testament vorliegt. Über die Form der Annahmeerklärung brauchen wir uns damit gar keine weiteren Gedanken zu machen.

    2. M muss als Testamentsvollstrecker nachgenehmigen. In der vorliegenden Form hat kein Testamentsvollstrecker gehandelt. Auf eine dahin gehende Auslegung würde ich mich keinesfalls einlassen (vgl. hier).

    3. Der TV würde sodann eine entgeltliche (weil testamentarisch so angeordnete) Verfügung vornehmen, aufgrund der der Grundbesitz aus dem Nachlass und - mangels Dauervollstreckung - aus dem dem TV unterliegenden Vermögen herausfällt, so dass der TV-Vermerk in der Tat nicht eingetragen werden muss (egtl. nicht mal kann), wenn - wie hier und wie zulässig - die Voreintragung des Erben unterbleibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es könnte fraglich sein, ob die Testamentsvollstreckung im Erbschein anzugeben war. Es kann sich evtl. nur um eine Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB zur Überwachung der Erfüllung der Auflage handeln (Palandt-Edenhofer § 2194 Rn. 2). In diesem Fall wird die Verfügungsbefugnis des Miterben nicht eingeschränkt und die Eintragung könnte erfolgen. Dazu müßte der unrichtige Erbschein aber erst eingezogen werden.

    Wenn der Erbschein richtig ist, ist ein Zeugnis und die Nachgenehmigung des Testamentsvollstreckers vonnöten - siehe Andreas.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!