Vollmachten bei Forderungsanmeldungen

  • Wie geht ihr eigentlich bei Forderungsanmeldungen von Rechtsanwälten als Vertretern mit fehlenden Vollmachten bei Anmeldungen um? Laut MüKo gilt § 88 ZPO. Bislang haben wir immer eine Vollmacht angefordert (die auch fast immer kam), ich frage mich aber, ob das schlicht und einfach unnötige Arbeit ist?

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Preß/Henningsmeier

    Erfolgt die Forderungsanmeldung über einen Bevollmächtigten, so ist der Nachweis der Bevollmächtigung der Anmeldung schriftlich beizufügen. Eine Ausnahme gilt nach § 88 Abs. 2 ZPO nur für Rechtsanwälte.




    Was mache ich denn, wenn eine titulierte Forderung ohne Vollmachtsvorlage von einem Inkassobüro angemeldet wird? Kann ich diese zur Gänze bestreiten? Wenn das Ding nicht nachgereicht wird, habe ich doch zu klagen, damit der Kerl aus dem Verteilungsverzeichnis kommt ? :gruebel:



  • Was mache ich denn, wenn eine titulierte Forderung ohne Vollmachtsvorlage von einem Inkassobüro angemeldet wird? Kann ich diese zur Gänze bestreiten? Wenn das Ding nicht nachgereicht wird, habe ich doch zu klagen, damit der Kerl aus dem Verteilungsverzeichnis kommt ? :gruebel:



    Gibt es da nicht Rechtssprechung, die besagt:

    Die Vorlage einer Vollmacht ist entbehrlich, wenn sich der Vertreter aus dem Titel ergibt? Werd mal suchen.

  • @Ernst: Über diese Problematik bin ich auf die Frage gekommen. Hier ist ja das Problem, dass die Forderung zur Tabelle aufgenommen wurde und, da sie tituliert ist, genau genommen nach § 189 InsO trotz Bestreitens durch den IV in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden müsste.

    Korrekterweise dürfte man bei Fehlen der Vollmacht die Forderungen gar nicht erst in die Tabelle eintragen, was die Praxis sehr verkomplizieren würde (nachträgl. PT etc.). Bestreiten und Vollmacht nachfordern ist einfacher, nur bleibt dann das Problem: Was, wenn die Vollmacht trotz Aufforderung nicht kommt? Dann hat man die Forderung drin.


  • Gibt es da nicht Rechtssprechung, die besagt:

    Die Vorlage einer Vollmacht ist entbehrlich, wenn sich der Vertreter aus dem Titel ergibt? Werd mal suchen.


    Der MüKo sagt im Gegenteil dazu, dass eine Prozessvollmacht ausreicht, wenn das Verfahren noch im außergerichtlichen Stadium läuft. Wenn die Forderung bereits tituliert ist, reicht die ursprüngliche Vollmacht für die Anmeldung nicht aus.


  • Bestreiten und Vollmacht nachfordern ist einfacher, nur bleibt dann das Problem: Was, wenn die Vollmacht trotz Aufforderung nicht kommt? Dann hat man die Forderung drin.



    Ich handhabe das genauso. Zunächst einfach Forderung komplett bestreiten. In 99 % der Fälle kommen die Gläubiger der Aufforderung nach. Neulich hatte ich aber einen, der ganz frech behauptete, ich solle doch bitte klagen, wenn er aus dem Verzeichnis verschwinden soll :D :D :D

    So, und nun ? :gruebel:

    Vollstreckungsgegenklage? :gruebel:


  • Gibt es da nicht Rechtssprechung, die besagt:

    Die Vorlage einer Vollmacht ist entbehrlich, wenn sich der Vertreter aus dem Titel ergibt? Werd mal suchen.


    Der MüKo sagt im Gegenteil dazu, dass eine Prozessvollmacht ausreicht, wenn das Verfahren noch im außergerichtlichen Stadium läuft. Wenn die Forderung bereits tituliert ist, reicht die ursprüngliche Vollmacht für die Anmeldung nicht aus.



    Wirst Du wahrscheinlich recht haben, was ich im Hinterkopf hatte, war der Erlass eines PfÜB.

  • @ Rainer, wie würdest du dich gegen einen Gläubiger "wehren", der nicht aus dem Verzeichnis will und keine Vollmacht nachreicht?



    Vielleicht hilft Dir diese Entscheidung etwas weiter.

    OLG Dresden, Urt. v. 03.02.2004 - AZ: 14 U 1830/03, ZInsO 2004, 810 (Zu einer Zurückweisung einer Forderungsanmeldung ist der Insolvenzverwalter nicht befugt, er beurkundet insoweit nur)

  • Das OLG Dresden sagt, der IV sei "nicht berechtigt, Anmeldungen, die den formellen und materiellen Anforderungen nicht genügen, zurückzuweisen". Hier bezieht es sich auf den Großkommentar Hess/Weis/Wienberg, der mir nicht vorliegt, aber immerhin die 1. Auflage des Hess-Kommentars. Und dieser hat zu seiner Ansicht nur Gegen-, aber keine Unterstützerstimmen nennen können.

    Der Müko-Nowak legt § 175 InsO hingegen so aus: "Jede wirksam angemeldete Forderung hat der Insolvenzverwalter in eine Tabelle einzutragen. Unwirksame Anmeldungen finden keine Berücksichtigung."

    § 174 InsO sagt nichts dazu, dass die allgemeinen Regeln zu Bezeichnung (Müller, Bahnhofstr. 1, 30000 Berlin reicht eben nicht als Bezeichnung) oder Vollmacht außer Kraft gesetzt werden sollen. So kann ich eine Forderung nur dann als wirksam ansehen, wenn die notwendigen Angaben überhaupt getätigt worden sind.

    Sonst müsste ja jeder Muckefummel-Quatsch eingetragen werden, zum Beispiel eine Forderung gegen Otto Schmidt im Verfahren seiner Frau Anna. Das schicken wir ja auch zurück und tragen es nicht erst ein, um es anschließend zu bestreiten, damit es letztlich zurückgenommen wird. Insofern geht mir das OLG Dresden hier zu weit in der Einschränkung des IV.

    Bei der Frage, ob die Nichtvorlage einer Vollmacht ausreicht, um eine Anmeldung als nicht wirksam anzusehen, bin ich mir allerdings immer noch nicht sicher.

  • Wie verfährst du mit angemeldeten titulierten Forderungen, die abgetreten wurden und bei denen der Anmeldende die Abtretungsurkunde/ die Abtretung nicht vorlegt?

    Bestreiten wegen § 727 I ZPO ?

  • Die Rechtsnachfolge lasse ich mir generell nachweisen. Bisher haben wir die Forderung aufgenommen und bestritten. Aufgrund der hier besprochenen Problematik bin ich aber unsicher geworden, ob man die Forderungen erst gar nicht eintragen sollte, solange nicht Nachweise vorliegen.

  • Ich denke eher, dass man die Forderung aufnehmen und bestreiten muss. Denn die Insolvenzordnung geht gerade davon aus, dass es auch unbegründete Forderungsanmeldungen gibt. Sonst hätte der Gesetzgeber bestimmt vorgeschrieben, dass nur festgestellte Forderungen aufzunehmen sind :gruebel:.



    hier ist der Beitrag richtig :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Insolvenzverwalter hat nach Durchführung seiner eingeschränkten Prüfungspflicht deshalb auch die angemeldeten Forderungen in die Tabelle aufzunehmen, von denen er der Überzeugung ist, sie seien von ihm im Prüfungstermin zu bestreiten. Dies gilt auch für fälschlicherweise angemeldete Masseschuldforderungen oder für angemeldete Nachrangforderungen, ohne dass der Gläubiger auf den Nachrang hingewiesen hat


    LG Waldshut-Tiengen 26.01.2005 - 1 T 172/03

  • In der Waldshuter Entscheidung ging es darum, dass der GmbH-IV eine Forderung nicht eingetragen hat, weil er sie für Eigenkapital ersetzend hielt. Das LG verweist u.a. auf (HK) Eickmann/Irschlinger, RN 10 zu § 175. Dort steht, dass eine Zurückweisungsbefugnis nicht besteht, wenn eine nachrangige Forderung ohne Hinweis auf diesen Charakter erfolgt.

    Auch in weiterer Literatur habe ich die Auffassung, der IV dürfe nicht selbständig zurückweisen (dies wird verallgemeinert), immer wieder auf die Fundstelle Rz. 10 verweisen sehen. Das ist aber sehr einseitig gelesen, denn unter Rz. 6 vertritt Irschlinger die Meinung, dass der IV unzulässige Anmeldungen abzulehnen und den Gläubiger darüber zu verständigen hat (Rz. 6). Rz. 10 ist ein Sonderfall.

    Es gibt hier offensichtlich eine große Uneinheitlichkeit der Ansichten. Gut daran ist, dass es dann offensichtlich noch keine großen Probleme mit der Vorgehensweise gab, welche die Gerichte intensiv beschäftigt hätten.

  • Bei Eigenkapitalersatz würde ich vielleicht ausnahmsweise eine Ausnahme machen, da diese Forderungen unter § 39 InsO fallen und nur nach Aufforderung anzumelden sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bin gernerell auch der Ansicht, besser rein in die Tabelle und bestreiten. Ist ja auch bei Nachranggläubigern so, sofern das Gericht nicht explizit zur Anmeldung auffordert. Auch für den Gläubiger ist dies die besere Alternative, da er dann zumindest den Tabellenauszug mit der bestrittenen Fdg. bekommt und nachbessern kann.

    Aber nochmals zu meiner Frage: Folgen wir der h.A, und tragen die Dinger in die Tabelle ein, kann ich dann trotz Titel bei Nichtvorlage der Abtretungsurkunde bestreiten mit der Folge, dass der Gläubiger FK betreiben muss, wenn er ins Verzeichnis möchte? Das zu erfahren wäre mir sehr recht!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!