Auslegung der Bewilligung wg. Belastungsgegenstand?

  • Klassischer Fall: Ehemann überträgt seinen 1/2 Anteil an die Ehefrau, der schon der andere 1/2 Anteil gehört, mit Verpflichtung zur Rückübertragung.
    Keine Bedenken, dass das gesamte Grundstück mit der Rück-AV, gerichtet auf Übertragung eines 1/2 Anteils belastet werden kann; ebenso keine Bedenken, dass der unabgeteilte 1/2 Anteil NICHT belastet werden kann.
    Mein Problem ist der Wortlaut der Bewilligung, ich meine, es muss sich aus der Bewilligung ergeben, dass das gesamte Grundstück belastet werden soll.
    Die hier vorliegende Bewilligung lautet:
    Die Beteiligten bewilligen und beantragen, auf dem übertragenen Grundbesitz zugunsten des Veräußerers eine Vormerkung zur Sicherung des vorvereinbarten Rückübertragungsanspruchs in das Grundbuch einzutragen. (Fettdruck von mir!)
    Der Notar meint, das wäre doch "schon immer" so ausgelegt worden, dass das gesamte Grundstück belastet werden sollte. ICH hab das noch nie ausgelegt, sondern bisher immer beanstandet. Bin ich zu pingelig? :eek:
    Wie handhabt ihr das, würdet ihr so eine Bewilligung auslegen?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Also ich habe das noch nie beanstandet. Es war für mich immer klar, was gewollt war, nämlich die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des 1/2 Anteils auf dem gesamten Grundstück.



  • Habe ich auch noch nie ausgelegt, geschrieben ist geschrieben. Unsere hiesigen Notare haben anfangs mit den gleichen Argumenten wie dein Notar gearbeitet, aber ich hatte den längeren Atem. Das was belastet werden soll (laut Bewilligung) gibt es nicht mehr basta.
    Meistens sind die Notare nur zu bequem ihre Textbausteine anzupassen.

  • Du bist absolut nicht pingelig, bei uns kommt es öfters vor, dass z.B. ein Erbauseinandersetzungsvertrag von z.B. 3 Erben (Erbquote jeweils 1/3) geschlossen wird, und einem der Erben wird eine Rückübertragungsvormerkung am übergebenen Grundbesitz bestellt (er "übergibt" ja nur 1/3 Anteil) die Vormerkung soll aber öfters auch am ganzen Grundstück (also nicht nur auf Übertragung eines 1/3 Anteils) eingetragen werden.
    Hier sollte natürlich nicht eine Rückerwerbsvormerkung eingetragen werden sondern eine Erwerbsvormerkung, der Vertrag spricht aber meist nur von einer Rückübertragung.
    Also ist deine Beanstandung auf jeden Fall OK.
    Gruß

  • Also ich habe das noch nie beanstandet. Es war für mich immer klar, was gewollt war, nämlich die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des 1/2 Anteils auf dem gesamten Grundstück.

    Richtig und das trage ich auch ein und gut is'!
    Ich gebe aber der Gegenmeinung zu, dass meine Praktikerlösung nicht
    100% korrekt ist; das raubt mir aber nicht den Schlaf! ;)

  • Wir legen in diesen Fällen dahin aus, dass das ganze Grundstück mit einer auf Übertragung eines Halbanteils gerichteten AV belastet werden soll.

    Auf das "schon immer" würde ich nichts geben. Das scheint der erste Satz zu sein, den ein Notarassessor gelehrt bekommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir legen in diesen Fällen dahin aus, dass das ganze Grundstück mit einer auf Übertragung eines Halbanteils gerichteten AV belastet werden soll.

    Auf das "schon immer" würde ich nichts geben. Das scheint der erste Satz zu sein, den ein Notarassessor gelehrt bekommt.

    Das sind die ersten Sätze, die der Anwärter auf der RASt. beigebracht bekommt:
    - ham wa schon immer so gemacht
    - ham wa noch nie so gemacht
    - da könnte ja jeder kommen
    ;)


  • Das sind die ersten Sätze, die der Anwärter auf der RASt. beigebracht bekommt:
    - ham wa schon immer so gemacht
    - ham wa noch nie so gemacht
    - da könnte ja jeder kommen
    ;)

    Außerdem gibt's noch: "Wo kämen wir denn da hin!";)

    In der Sache selbst teile ich die Skepsis von Bee (# 1).

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