Zwangssicherungshypothek für Unterhalt

  • Hallo in die Runde,
    hier mal wieder ein Problemfall einer Kollegin:

    Gläubigerin beantragt die Eintragung einer Sicherungshypothek.
    Titel ist ein Vergleich, in dem sich der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin Ehegattenunterhalt und der Tochter zu Händen der Gläubigerin Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter ist Mitte August 2008 volljährig geworden.

    Es erging eine Zwischenverfügung, in der beanstandet wurde, dass die Gläubigerin ihre Tochter nicht mehr vertreten könne und diese ihre Ansprüche selber geltend machen muss. Die Gläubigerin bat daraufhin um erneute Überprüfung mit Hinweis, dass lediglich Kindesunterhalt ausschließlich nur für die Zeiten der Minderjährigkeit geltend gemacht werden, da der Schuldner nicht an die Gläubigerin gezahlt hat, diese den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln aufbringen musste und nun einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Schuldner hat. Es würde sich nun um eigene Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner handeln.

    Nun ist die Frage, ob das so funktioniert :gruebel:...
    Beim Jugendamt als Beistand seh ich das ja ein, dass diese, wenn sie in Vorleistung getreten sind, diesen Erstattungsanspruch haben...
    Aber kann auch die Mutter einfach sagen, sie ist in Vorleistung getreten und daher ist der Anspruch auf sie übergegangen?
    Oder hilft vielleicht die Formulierung: "...der Tochter zu Händen der Gläubigerin..." im Titel weiter???

    Wäre schön, wenn ihr uns helfen könntet und evtl. auch ne gesetzl. Grundlage oder Rechtsprechung dazu habt...

  • Hilft das hier weiter?



    Tut es, danke!!!

    Auf die Idee, im Vollstreckungs-Subforum zu suchen, bin ich natürlich nicht gekommen :oops:!!!

    Also kann hier die Mutter nicht vollstrecken...

    Wenn das Kind vollstrecken will, muss es dann die Klausel jetzt auf sich noch umschreiben, oder? Die Klausel wurde ja damals der Mutter erteilt...

    Irgendwie bin ich heut begriffsstutzig :oops: :oops: :oops:

  • Gläubiger ist laut Titel ja das Kind, dafür spricht das "zu Händen".

    Wie lautet denn die Klausel bislang?



    Klausel:
    "Vorstehende Ausfertigung wird der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung erteilt."

    Antragstellerin ist die Mutter...
    Daher ist dann wohl doch eine Titelumschreibung nötig...
    Ich hab dann auch noch das gefunden. Das spricht auch für die Klauselumschreibung...

  • M.E. kann die Mutter weiterhin aus dem Titel vollstrecken. Die ZwVfg. war demnach also unbegründet.

    Zwar ist die Prozessstandschaft beendet aber so lange die Klausel nicht auf das Kind umgeschrieben wurde (was m.E. möglich wäre aber hier eben wohl nicht passiert ist), kann die Mutter weiterhin aus dem Titel vollstrecken.

    Es obliegt dem Schuldner, in diesen Fällen den Wegfall der Voraussetzungen für die Prozessstandschaft im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

    (Siehe dazu MüKoBGB, 5. Auflage 2008, beck-online, Rn. 102 zu § 1629 BGB.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf:
    Danke für die Fundstelle.
    Hatte bei meiner Suche nix gefunden, jetzt aber die Kommentarstellen mal ausgedruckt...
    Werd der Kollegin dann morgen die Ergebnisse mal mitteilen. Das wird sicherlich ihrer Meinungsfindung helfen...

    @ all:
    Danke für die schnelle und gute Hilfe :daumenrau

  • Handelt es sich um eine Prozessstandschaft? Das ging so eindeutig nicht aus dem SV hervor. Dazu gibt es hier einen schönen Thread.



    :gruebel: Ich denke schon, dass hier Prozessstandschaft der Mutter vorliegt, da hier ja der Unterhalt für die Kinder "zu Händen der Mutter" tituliert war... Daher bin ich davon ausgegangen...
    Spricht da irgendwas dagegen?

  • Spricht da irgendwas dagegen?


    Aus meiner Sicht nicht! Im Gegenteil: Dass auch über Ehegattenunterhalt verhandelt wurde, spricht eher dafür.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da sich der Schuldner verpflichtet hat, der Tochter z.H. der Mutter Unterhalt zu zahlen, bin ich zunächst nicht von einer Gläubigerschaft der Mutter, sondern von einer Gläubigerschaft des Kindes ausgegangen. Hätte es bei Prozessstandschaft dann nicht heißen müssen, dass an die Mutter gezahlt wird?

    Aber die Zahlung des Ehegattenunterhaltes spricht tatsächlich für eine Prozessstandschaft.

  • Im Vergleich steht wörtlich (nur die Namen sind ge-x-t):
    "Der Antragsgegner verpflichtet sih, beginnend mit Januar 2002, an A und B zu Händen der Antragstellerin einen monatlichen...

    Nebenbei werden auch noch Regelung über die Übertragung eines Hausgrundstücks, Ehegattenunterhalt und Hausrat getroffen...

    Die Kinder tauchen im Rubrum nirgends mit auf...

    Die Klausel wird erteilt wie oben in #5...

    Hab grad den ganzen Vergleich nochmal gelesen, vielleicht hilft das weiter:
    "Es soll kein Antrag zur elterlichen Sorge gestellt werden. Wir möchten die elterliche Sorge auch nach der Scheidung gemeinsam wahrnehmen."
    Ist dann eine Prozessstandschaft überhaupt möglich?

  • :rechtsf

    Die Lösung steht doch - denke ich - in § 1629 Abs. 3 BGB:

    "Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, so lange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsanspräche des Kindes ... nur in eigenem Namen geltend machen." (= Prozessstandschaft)

    Hier ist lt. Sachverhalt doch wohl davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen bei Vergleichsabschluss vorlagen.
    Rechtskräftig geschieden dürften die Eltern jedenfalls noch nicht gewesen sein und eine Ehesache war wohl auch anhängig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :rechtsf

    Die Lösung steht doch - denke ich - in § 1629 Abs. 3 BGB:



    Richtig!!! Ich hab den blöden § und die Kommentierung nun schon so oft glesen, dass ich schon das Gegenteil von dem behaupte, was im Gesetz steht - und dabei ist das nichtmal meine Akte...

    Aber wenn dann auch ich das Gesetz richtig lese, sind wir einer Meinung:
    Es besteht Prozessstandschaft der Mutter bis zur Volljährigkeit. Nach der von dir zitierten Kommentarstelle (so auch Prütting/Wegen/Weinreich § 1629 BGB, RdNr. 23) kann das volljährig gewordene Kind selbst vollstrecken, wenn es die Klausel auf sich umschreiben lässt... Solange dies nicht geschehen ist, kann die Mutter solange weiter vollstrecken, bis der Vater Vollstreckungsgegenklage erhebt...

    Fazit ist also, dass die ZwaSiHyp so eingetragen werden kann, wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen...

    Vielen Dank für eure Mühe - und eure Geduld!!!
    Edit:
    Spezial Thanx auch für die telefonische Unterstützung ;)...

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (3. Dezember 2008 um 10:16) aus folgendem Grund: Edit

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!