§ 17 GBO und ZV Vermerk

  • Hallo ihr!

    habe mal wieder n problem... bei mir ist anfang mai n FN eingegangen, den ich nicht vollziehen kann, weil antrag auf unschädlichkeitszeugnis beiliegt. mit 3 wochen nachrang ist zwangsversteigerungsersuchen eingegangen. nun bin ich der meinung, dass ich zwingend.... siehe auch stöber und meikel... den § 17 GBO beachten muss, dass heißt FN vor versteigerungsvermerk vollziehen. unser ZV Rpfl streitet aber mit mir und will, dass ich den vermerk noch vor abschreibung der 8 qm Weg !!!! eintrage! ich argumentiere außerdem mit § 878 BGB iVm § 873 II BGB. bindungswirkung trat ein mit eingang des antrages auf teilung beim GBA. ich MUSS die eingangsreihenfolge beachten... oder nicht?

    danke, antje

  • Jawohl! Auch meine Meinung! Die Reihenfolge der Anträge ist zu beachten!!!

    Im übrigen nehme ich Bezug auf meine Ausführungen im Thema "Eilt im Grundbuch" zu den §§ 878 u. 892 BGB sowie § 17 GBO:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=87

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also... neueste Erkenntnisse... In der Zwangsversteigerung greift § 17 GBO tatsächlich nicht, da der anmeldende Gläubiger schutzwürduger ist, als der Erwerber. Zu lösen ist das Ganze jetzt folgendermaßen:

    Der ZV- Vermerk ist einzutragen. Vor ihm wird für meinen Erweber eine Vormerkung gem. § 18 II GBO eingetragen. Zwischenverfügung wird erlassen. Die Teilfläche, um die es geht, muss als eingenständiges Grundstück gebucht werden, da ansonsten die Gläubiger nicht die ZV zurücknehmen können.

    Ziemlich kompliziert, steht aber so alles im Stöber (ZVG) §19 RdNr. 4.5.

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