Schweizer Recht

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen (AG Schöneberg hat hierher abgegeben, da hier schon ein Erbvertrag inkl. Aufhebungsvertrag eröffnet wurde):
    Erblasser ist Deutscher und hat zuletzt in der Schweiz gewohnt.
    Ein Kind des Erblassers hat die Erbschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber einem schweizer Regierungsstatthalteramt ausgeschlagen.

    Obwohl ich einen Aufsatz zum Internationalen Privatrecht in Nachlass-
    sachen gelesen habe, bin ich noch nicht schlauer, welches Recht nun anzuwenden ist und nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Erbausschlagung richtet. Kann jemand helfen ?

  • Haha,
    denselben Fall habe ich hier!
    Als Familiengericht. Ich habe das verfahren nach 1640 und die Genehmigung der Ausschlagung zu prüfen gehabt und habe gemeckert!
    Das dt. Nachlassgericht kam übrigens von "da oben", vielleicht dieselbe Sache?
    Ich habe es dem OLG vorgelegt! Entscheidung habe ich!

  • Der Erblasser wird für seinen gesamten Nachlass (aus deutscher Sicht) nach deutschem Recht beerbt (Art.25 Abs.1 EGBGB). Zwar knüpft die Schweiz in § 90 Abs.1 IPRG für das auf die Erbfolge anzuwendende Recht im Hinblick auf den gesamten Nachlass auf den Wohnsitz des Erblassers ab (vorbehaltlich einer für Ausländer möglichen Rechtswahl nach § 90 Abs.2 IPRG). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine "besondere Vorschrift" i.S. des Art.3 Abs.3 EGBGB, weil nicht die Anknüpfung an ein abweichendes Belegenheitsstatut für bestimmte Nachlassgegenstände, sondern die anderweite Anknüpfung des Gesamtstatuts für den gesamten Nachlass in Frage steht (BayObLG FamRZ 2003, 1779 und -für die Schweiz- Küpper ZEV 2000, 514).

    Damit beurteilt sich auch die Wirksamkeit der erklärten Erbausschlagung nach deutschem Recht. Ob die Ausschlagung im vorliegenden Fall formgerecht ist, hängt davon ab, ob man -was ich für richtig halte- nach Art.11 EGBGB hierfür die Ortsform genügen lässt (bejahend Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB RdNr.112; Palandt/Edenhofer § 1945 RdNr.6). Folgt man dieser Auffassung, so kommt es also darauf an, ob die schweizerische Ortsform im vorliegenden Fall auch eingehalten ist. Hierzu empfehle ich, bei Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Länderteil Schweiz, nachzulesen.

  • Diabolo:

    Die beiden Fälle können wohl nicht identisch sein, weil im Ausgangsfall nicht davon die Rede ist, dass der Ausschlagende minderjährig ist.

    Hat das OLG auch irgendetwas zur Formgültigkeit der in der Schweiz erklärten Erbausschlagung verlauten lassen?

  • Kannst Du mich bei Gelegenheit daran erinnern? Akte ist gerade weg und kommt erst in einigen Tagen als Wv auf den Tisch!

  • Den Ferid/Firsching haben wir bei uns leider nicht.
    Aber vielleicht steht in "Diabolo´s" Entscheidung ja etwas zur Formwirksamkeit. Bei mir muss es sich um einen anderen Fall handeln, da zwar auch für die minderjährigen Kinder ausgeschlagen wird, diese jedoch erst nach dem ausschlagenden Vaters berufen sind. In diesem Zusammenhang fällt mir auf, dass die Erbaussschlagungserklärung der Kindesmutter für die minderjährigen Kinder fehlt. Welches Recht gilt denn nun wieder hierfür?
    Ich habe im übrigen auch eine Erbgangsbescheinigung eines schweizerischen Notars in diesem Fall vorliegen, der die Ausschlagungserklärung offensichtlich anerkannt hat, denn dort wird der Antragsteller als Alleinerbe anerkannt.
    Kann es nun dazu kommen, dass es einen deutschen Erbschein und eine schweizerische Erbgangsbescheinigung mit unterschiedlichen Erben gibt ?
    Irgendwie habe ich vom internationalen Recht noch zu wenig Ahnung, da es das bei uns in der Ausbildung noch nicht gab.

  • Aus deutscher Sicht richtet sich die Erbfolge für den gesamten (gleich wo belegenen) Nachlass des Erblassers nach deutschem Recht. Damit beurteilt sich auch die Wirksamkeit einer Erbausschlagung nach deutschem Recht. Eine Ausnahme gilt nach der in #3 zitierten Auffassung nur insoweit, als für die erforderliche Form der Ausschlagung nach Art.11 EGBGB die Einhaltung der Ortsform genügt. Für die Schweiz ist insoweit Art.570 ZGB maßgeblich, wonach die Erbausschlagung mündlich oder schriftlich zu Protokoll der zuständigen Behörde zu erklären ist. Diese Voraussetzung scheint im vorliegenden Fall erfüllt zu sein, da nicht anzunehmen ist, dass eine schweizerische Behörde unzuständigerweise eine Erbausschlagung protokolliert. Die absolute Gewissheit hierüber lässt sich ohne weiteres durch ein Telefonat mit dem Notar erlangen, der die vorliegende schweizerische Erbgangsbescheinigung ausgestellt hat. Damit wäre zumindest das Formproblem geklärt.

    Wer die minderjährigen Kinder bei der Erbausschlagung gesetzlich zu vertreten hat, ist keine erbrechtliche Frage. Diese Vorfrage ist also nach Art.21 EGBGB gesondert zu klären. Haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, kommt es also insoweit auf das schweizerische Recht an, das nach Art.82 Abs.1 IPRG ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt. Nach Art.297 ZGB steht die elterliche Sorge bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen zu, wobei der überlebende Elternteil alleine vertritt. Bei nichtehelichen Kindern hat die Mutter nach Art.298 ZGB die alleinige elterliche Sorge, die nach Art.298a ZGB aber von der Vormundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen werden kann.

    Im vorliegenden Fall hat der Vater bei der für die Kinder erklärten Erbausschlagung alleine gehandelt. Dies kann darauf beruhen, dass ihm als verwitweten Elternteil die alleinige elterliche Sorge zusteht oder dass ihm die elterliche Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens übertragen wurde. Dies wäre also noch zu klären. Es gibt allerdings im schweizerischen Zivilgesetzbuch eine Vorschrift (Art.304 Abs.2 ZGB), wonach "gutgläubige Drittpersonen voraussetzen dürfen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt." Ob dies dazu führt, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch ein Elternteil gegenüber einer Behörde alleine ausschlagen kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch dies ließe sich aber anlässlich eines Telefonats mit dem beteiligten schweizerischen Notar sicher ohne weiteres klären.

    Nach dem nach Art.21 EGBGB für das Eltern-Kind-Verhältnis maßgeblichen schweizerischen Recht bedürfen die Eltern zur Ausschlagung einer Erbschaft keiner Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Dies ergibt sich aus Art.304 Abs.3 ZGB, wonach die Bestimmungen über die Vormundschaft auf die elterliche Sorge entsprechende Anwendung finden, allerdings mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden. Demnach bedarf zur Erbausschlagung nur der Vormund der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Wirksamkeit der Erbausschlagung dürfte im vorliegenden Fall somit nicht von einer Genehmigung der schweizerischen Behörden abhängig sein. Wäre (wie nicht) das deutsche Recht anwendbar, könnte die familiengerichtliche Genehmigung im vorliegenden Fall im übrigen auch nach § 1643 Abs.2 S.2 BGB entbehrlich sein.

    Im Hinblick auf das anzuwendende Erbstatut fehlt es im deutsch-schweizerischen Verhältnis am internationalprivatrechtlichen Gleichlauf, weil aus deutscher Sicht für den gesamten Nachlass das deutsche Erbstatut gilt, während die Schweiz nach Art.90 Abs.1 IPRG für den gesamten Nachlass das schweizerische Recht anwendet. Hieraus folgt, dass die Erbfolge aus schweizerischer Sicht abweichend von der deutschen Sicht der Dinge beurteilt wird. Dies hat das deutsche NachlG aber nicht zu kümmern, weil es ausschließlich nach den Regeln des deutschen IPR verfährt. Danach kommt für den gesamten Nachlass des Erblassers deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der genannte fehlende internationalprivatrechtliche Gleichlauf bietet den Beteiligten bei streitigen Auseinandersetzungen aber die Möglichkeit, ihre Rechte in dem Land geltend zu machen, das von der für sie günstigeren Rechtsposition ausgeht (sog. forum shopping).

  • Eine umfassende Gesetzessammlung für das schweizerische Recht gibt es übrigens unter http://www.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung/Systematische Sammlung. Dort befindet sich -wie beim BMJ- eine Buchstabenliste, über welche das betreffende Gesetz im Wortlaut aufgerufen werden kann. Man kann bei der Systematischen Sammlung aber auch unmittelbar unter "Landesrecht" und "Internationales Recht" suchen.

  • Vielen Dank an Juris 2112 für die Hinweise. Ich weiß nun, dass die Erbausschlagungsfrist in der Schweiz 3 Monate beträgt und schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Behörde zu erklären ist und von der Behörde ein Protokoll über die Ausschlagung zu fertigen ist.
    Nun bin ich aber doch noch etwas verwirrt, nach welchem Recht ich die Gültigkeit der Erbausschlagung zu prüfen habe.

    Der ausschlagende Sohn des Erblassers lebte in Deutschland und seine Kinder offensichtlich auch. Die Ausschlagung erfolgte fünf Monate nach dem Tod durch ein Schreiben an ein Regierungsstatthalteramt in der Schweiz.
    Hätte die Ausschlagung doch gegenüber dem hiesigen Nachlassgericht erfolgen müssen, da der Ausschlagende in Deutschland lebte ?

  • Da aus deutscher Sicht für den gesamten Nachlass das deutsche Erbstatut gilt, ist auch die Wirksamkeit der Ausschlagung nach deutschem Recht zu beurteilen. Eine Ausnahme ergibt sich nur insoweit, als ein im Ausland wohnhafter oder sich dort aufhaltender Beteiligter -was die Form angeht- nach den Regeln seines Ortsrechts ausschlagen kann. Wenn sich der Ausschlagende im Zeitpunkt der Ausschlagung aber im Inland befand, kann diese Formerleichterung begrifflich nicht zum Zuge kommen.

    Es gilt daher: Erklärungsempfänger, Ausschlagungsfrist und Form der Ausschlagung beurteilen sich nach deutschem Recht. Der Sohn hätte somit innerhalb von sechs Monaten (§ 1944 Abs.3 Alt.1 BGB) in der üblichen Form gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen müssen (also bis zur Verfahrensabgabe gegenüber dem AG Schöneberg und nach erfolgter Abgabe gegenüber dem übernehmenden NachlG). Da dies nicht der Fall war, ist die Ausschlagung aus deutscher Sicht unwirksam und der Sohn ist Erbe bzw. Miterbe geworden. Damit stellt sich auch das Problem nicht mehr, ob er bei der nachfolgenden Ausschlagung alleine für seine minderjährigen Kinder handeln konnte, weil es mangels Wirksamkeit der Erstausschlagung bereits an einer Erbenberufung der Kinder fehlt und die Zweitausschlagung daher bereits aus diesem Grund ins Leere geht. Käme es auf die Wirksamkeit der Zweitausschlagung an (etwa, weil der Sohn die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Erbschaftsannahme erfolgreich anficht), so wäre sie bei inländischem Aufenthalt der Kinder selbstverständlich ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen, und zwar nicht nur im Hinblick auf das Handeln des "richtigen" gesetzlichen Vertreters, sondern auch in Bezug auf die evtl. Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1643 Abs.2 BGB.

    Aber wie gesagt: Die Schweiz sieht das völlig anders. Trotzdem ist mir auf Anhieb nicht plausibel, weshalb die schweizerischen Behörden von der Wirksamkeit der erklärten Erbausschlagung ausgegangen sind. Nach Art.570 Abs.1 ZGB ist die Ausschlagung mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erklären und über die Ausschlagung ist nach Art.570 Abs.3 ZGB von der Behörde ein Protokoll zu führen (die Ausschlagungsfrist kann übrigens von der Behörde nach Art.576 ZGB -anders als bei uns- verlängert werden). Danach müsste die Erbausschlagung eigentlich auch nach schweizerischem Recht unwirksam gewesen sein, und zwar sowohl diejenige des Vaters als auch diejenige der Kinder (ganz abgesehen davon, dass die Wirksamkeit der Ausschlagung der Kinder ja auch noch in anderer Hinsicht auf Bedenken stößt). Es ließe sich aber sicher beim zuständigen schweizerischen Notariat in Erfahrung bringen, weshalb die Erbausschlagungen dort anerkannt wurden.

    Aber wie schon bemerkt: Die schweizerische Sicht der Dinge interessiert das deutsche NachlG im hiesigen Erbscheinsverfahren nicht!

    Wie sind denn eigentlich die Verwandtschaftsverhältnisse, geht es um gesetzliche oder testamentarische Erbfolge, wer hat denn alles ausgeschlagen und wer hat welchen Erbschein beantragt?

  • @juris 2112
    Es handelt sich um gesetzliche Erbfolge. Den Erbscheinsantrag hat einer der beiden Söhne des Erblassers als Alleinerbe gestellt. Der andere Sohn des Erblassers hat hingegen für sich und seine Kinder (offensichtlichformunwirksam) ausgeschlagen.

    Wenn ich dem ausschlagenden Sohn nun mitteile, dass seine Ausschlagungserklärung in Deutschland nicht wirksam ist, dann wird er sicher einwenden, dass er es nicht wusste, dass er die Ausschlagung vor dem AG Schöneberg abgeben hätte müssen. Ob er da wohl mit einer Anfechtung der Erbschaftsannahme durchkommt ?

    Ich war eigentlich immer davon ausgegangen, dass das Internationale Recht so gestrickt ist, dass es nicht zwei Erbscheine mit verschiedenem Inhalt geben kann, denn ansonsten kann man ja den Erbschein verwenden, der einem besser passt. Aber wie schon bereits erwähnt, kenne ich mich mit Erbstatut und ähnlichem nicht so aus.

  • Zitat von Paul

    Ich war eigentlich immer davon ausgegangen, dass das Internationale Recht so gestrickt ist, dass es nicht zwei Erbscheine mit verschiedenem Inhalt geben kann...



    Genau das ist aber immer wieder der Fall.

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  • Springender Punkt ist, ob der Ausschlagende aus dem Inland "ins Ausland hinein" (schriftlich) ausgeschlagen hat, wo die Kinder wohnhaft sind und wer die Kinder gesetzlich vertritt. Nach #10 sind Vater und Kinder offensichtlich im Inland ansässig und der Vater hat von seinem inländischen Wohnsitz aus brieflich gegenüber der schweizerischen Behörde ausgeschlagen.

    Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht gilt:

    Die Ausschlagung des Sohnes ist unwirksam. Seine Erbenstellung ergibt sich allerdings nicht aus einer ausdrücklichen Erbannahmeerklärung, sondern daraus, dass die Erbschaft wegen des Verstreichens der Ausschlagungsfrist als angenommen gilt. Es steht somit nicht die Anfechtung der Erbschaftsannahme, sondern die Anfechtung der Fristversäumung i.S. des § 1956 BGB in Frage. Insoweit stellt es nach allgemeiner Auffassung einen Anfechtungsgrund dar, wenn der betreffende Beteiligte über das Bestehen und den Lauf der Frist bzw. die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder wenn er -wie im vorliegenden Fall- geglaubt hat, er habe für den gesamten Nachlass des Erblassers durch Erklärung gegenüber den schweizerischen Behörden bereits wirksam ausgeschlagen (BayObLG RhNotK 1979, 159; OLG Hamm OLGZ 1985, 286). Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Monate (§§ 1956, 1954 Abs.3 BGB). Hat der Sohn die Anfechtungsfrist versäumt, kann ggf. noch die Versäumung der Anfechtungsfrist angefochten werden (BayObLGZ 1983, 9, 13 = FamRZ 1983, 834; a.A. OLG Naumburg MittRhNotK 1992, 315).

    Über die Wirksamkeit der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist oder der Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren selbst zu entscheiden, weil der Inhalt des Erbscheins von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Anfechtung abhängig ist.

    Ficht der Sohn erfolgreich an, beginnt die Ausschlagungsfrist für die Kinder erst jetzt, weil die Ausschlagung des Sohnes ja vorher überhaupt nicht wirksam war und die Kinder daher auch noch nicht nachberufen gewesen sein können. Falls der Sohn anfechten möchte, sollte daher gleichzeitig auch "nochmals" für die Kinder ausgeschlagen werden, und zwar entweder (1) durch ihn selbst als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, (2) durch die Mutter bei deren alleinigen elterlichen Sorge oder durch beide sorgeberechtigten Elternteile, falls die Eltern (3) als nichteheliche Eltern nicht verheiratet, (4) verheiratet oder (5) geschieden sind. Eine familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung nach § 1643 Abs.2 S.1 BGB ist nur im Fall (2) erforderlich. In den übrigen Fällen greift die Ausnahmevorschrift des § 1643 Abs.2 S.2 BGB.

    Ich denke, nun müsste der Fall seiner Lösung näher kommen.

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