Entstehung der Verfahrensgebühr

  • Folgender Fall:

    VB erlassen. Dann wird Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Durch Urteil wird alles verworfen. Das Urteil wird dem Klägervertreter mit der Abschrift der Anträge zugestellt. Einen Tag vorher geht ein Fax ein, indem er beantragt, dass die Anträge zurückzuweisen sind.

    Der Klägervertreter beantragt, unter Anrechnung der Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren, eine 1,3 Verfahrensgebühr.

    Der Beklagtenvertreter wendet ein, dass eine Verfahrensgebühr nicht entstanden ist, da eine Tätigkeit bis zum Urteil nicht ersichtlich ist. Daraufhin erklärt der Klägervertreter, dass er Anträge gestellt hat und daher für ihn die Gebühr entstanden ist. Er erklärt, dass ihm das Urteil erst einen Tag nach seiner Antragstellung zugegangen ist. Was ich nicht verstehen kann. Denn mit dem Urteil wurden ihm die Anträge erstmals übersandt.

    Ungeachtet dessen, wie würdet ihr entscheiden, wenn es so gelaufen ist, dass Urteil erlassen wurde, die Anträge wurden zur Stellungnahme übersandt und die Abweisungsanträge gelangen nach dem Erlass zur Akte.
    Gut hier könnte mann sich schon fragen, warum hat der Dez. die Anträge zur Stellungnahme übersandt, wenn er weiß dass er entscheiden will.

  • Hat möglicherweise der Beklagtenvertreter den Einspruch selbst vorab dem Klägervertreter zur Kenntnis übersandt?
    Dann hätte ich keine Bedenken, die Gebühr festzusetzen, denn sein Antrag war in Unkenntnis des urteiles notwendig i. S. d. § 91 ZPO.

    Wenn der den Einspruch zusammen mit dem urteil übersandt bekam, ist m. E. zwar für seinen Antrag die Gebühr entstanden, aber nicht erstattungsfähig, da offensichtlich in Ansehung des mitübersandten urteiles nicht mehr notwendig (auch wenn er zu einer Stellungnahme durch den Richter aufgefordert wurde).

  • Muss mich etwas korrigieren, nach dem ich die Akte nochmals durchgesehen habe, mußte ich feststellen, dass unsere Mahnabteilung die Anträge übersandt hatte. Also hat der Klägervertreter einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr.

    Trotzdem Danke.

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