"Ursprungsmitgliedsstaat" bei Art. 39?

  • Ein Kollege fragt mich soeben, wer "Ursprungsmitgliedsstaat" gemäß Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Ratens vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die erterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist.

    Da ich es meinem Kollegen nicht beantworten kann, stelle ich es hier herein.

    Die Eheleute (Ehemann Deutscher, Ehefrau Französin) wurden hier vom Amtsgericht *** (Baden-Württemberg) rechtskräftig geschieden.

    Ist hier "Ursprungsmitgliedsstaat" Frankreich, weil die Frau ursprünglich aus Frankreich kommt, oder Deutschland, weil das rechtskräftige Scheidungsurteil aus Deutschland kommt?

  • Da ich den Fall in einem anderen Thread gerade eben selber hatte, kann ich sagen, dass nach unserer Auffassung hier der "Ursprungsmitgliedstaat" derjenige ist, aus dem der Titel stammt, also in Deinem Falle Deutschland. Was auch Sinn macht, da z. B. auch in der VO über den Europäischen Vollstreckungstitel der "Ursprungsmitgliedstaat" derjenige ist, von dem der Titel kommt. Siehe im Übrigen auch Art. 2 Nr. 5 der EG-VO 2201/2003:)

    Gruß Gabriel

  • Artikel 2 der VO
    Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. "Gericht" alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
    2. "Richter" einen Richter oder Amtsträger, dessen Zuständigkeiten denen eines Richters in Rechtssachen entsprechen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
    3. "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks;
    4. "Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;
    5. "Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist;

    6. "Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll;

    hab es aber nur überflogen (lieber selbst nochmal lesen)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ursprungsmitgliedstaat ist nach Art. 2 EG VO 2201 (Begriffsbestimmungen) Nr. 5 "der Mitgliedsstaat, in dem die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist".

    Einmal editiert, zuletzt von Piepsmaus (4. Dezember 2008 um 12:00) aus folgendem Grund: Zahlenteufel hat sich eingeschlichen

  • Danke. Für die Antwort gilt also der Satz:

    Ein Blick ins Gesetz
    erspart viel Geschwätz.

    Seht mir die Frage nach: ich schrieb ja unter # 1, dass das ein Kollege von mir wissen wollte.

  • Danke. Für die Antwort gilt also der Satz:

    Ein Blick ins Gesetz
    erspart viel Geschwätz.

    Seht mir die Frage nach: ich schrieb ja unter # 1, dass das ein Kollege von mir wissen wollte.



    Aber manchmal ist eine Frage im Forum schneller beantwortet als der Blick ins Gesetz dauern würde. Zumal es sich bei dieser Verordnung um kein Gesetz handelt, welches man immer sofort zur Hand hat (im Gegensatz zum Schönfelder)...

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