weitere vollstr. Ausf. eines notariellen Schuldanerkenntnisses

  • Hallo !

    Mir liegt ein notarilles Schuldanerkenntnis als Titel für den Erlass eines Pfübs zugrunde .
    Muss das Schuldanerkenntnis dem Schuldner zugestellt werden ?Eine Klausel ist drauf.


    Ich sag nur: Titel. Klausel. Zustellung.
    Das sind MUSS-Voraussetzungen. Immer schon gewesen. Wird sich auch nicht ändern. Steht in der ZPO. Die findest Du unter Hausnummer 100 im Schönfelder.

  • Ist es aber nicht so, dass wenn sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt wird, keine Zustellung erforderlich ist.

  • Bei dir im Gericht gibt es bestimmt einen oder zwei Zöller oder einen Baumbach/Lauterbach, die eingestaubt irgendwo rumstehen. Die nennt man einschlägige Kommentierung. Unter § 750 ZPO findest du bestimmt etwas zu der Notwendigkeit der Zustellung. [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/verschiedene/a015.gif]

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Hallo !

    Möchte euch echt nicht nerven. Habe schon sämtliche Kommentare durchsucht, ob nun eine Zustellung des notariellen Schuldanerkenntnisses erforderlich ist.
    Leider habe ich bis jetzt nichts gefunden.

    Vom Gefühl her würde ich aber sagen, dass die Zustellung erforderlich ist.

  • Ich denke, die Frage bezieht sich auf #21 und damit ein "ganz normales" notarielles Schuldanerkenntnis.

    Ja, das muss förmlich zugestellt werden, auch wenn der Schuldner vom Notar schon eine Ausfertigung erhalten hat, und es braucht auch eine Vollstreckungsklausel.

  • Ich habe hier eine echte Scheiß-Akte, die mir echt Bauchschmerzen bereitet und würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall bitten:

    Beantragt wird die Genehmigung nach § 797 Abs. 3 ZPO. Es soll eine zweite vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldurkunde erteilt werden, da diese verschwunden ist.

    Problem: der Schuldner wurde angehört :cool: und erhebt nun mittels einen RA Einwendungen.

    Es wird vorgetragen, dass bereits vor vielen Jahren ein Treffen stattgefunden hat. Bei diesen Treffen hat angeblich der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt und erklärt, dass er keine weitere Forderung mehr habe. Die vollstreckbare Ausfertigung hat der Schuldner zwischenzeitlich vernichtet. Der Gläubiger bestreitet dieses Aushändigen. Der Schuldner Vertreter beruft sich darauf, dass nach § 733 ZPO (bei Aushändigung des Titels) der Gläubiger beweispflichtig ist, das noch eine Forderung besteht.

    Ich will jetzt endlich entscheiden.

    M.E. geht mich dieser Streit gar nichts so richtig an. Sind das nicht alles materiell-rechtliche Einwendungen, die ich gar nicht zu prüfen brauch bzw. kann?:gruebel: Würdet ihr hier eine Genehmigung erteilen?
    Das RM kommt ja auf jeden Falll. Dann ist doch der Abteilungsrichter zuständig, oder?

  • Seh ich auch so.

    Der Notar prüft ja selbst, ob er eine weitere vollstreckbare erteilt oder nicht.

    Hier wird der Schuldner sogar gar nicht mehr angehört (im Genehmigungsverfahren). Der Notar wird ermächtigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.




  • Meine SE hat leider - ohne mein Zutun - den Schuldner angehört... Sie haben den Antrag wohl verwechselt, denn in Nds. ist für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der UdG zuständig. Bei einer Genehmigung ja der Rpfl...
    Naja, ich habe jetzt die Genehmigung erteilt. Sollen sie doch Rpfl-Erinnerung einlegen. Die Einwendungen sind nach dem Zöller im Wege des § 767 ZPO zu klären. Klappe zu, Affe tot.

  • Muss bei einem notariellen Schuldanerkenntnis nach der Zustellung die Wartefrist nach § 798 ZPO beachtet werden ?



    Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung dürften eine Urkunde im Sinne des in § 798 ZPO genannten § 794 I Nr. 5 ZPO sein.

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