Abfindung bei abgetretenem Einkommen

  • Habe hier nen "knackigen" Fall:

    Schuldner ist im laufenden IK-Verfahren. Er hat die pfändbaren Lohnteile an die D-Bank abgetreten. Eine Anmeldung der Bank ist noch nicht erfolgt, ich gehe aber davon aus, dass diese erfolgen und das Sicherungsrecht geltend gemacht werden wird.

    Der Schuldner wurde kurz vor der IE gekündigt. Allerdings ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass diese Kündigung nicht durchgeht. Kündigungsschutz gilt, so dass mit der Zahlung einer Abfindung zu rechnen ist. Die Klage wurde beim Arbeitsgericht durch den Schuldner selbst vor IE eingereicht. Gütetermin steht schon fest.

    Dieser Prozess ist nun unterbrochen. § 240 ZPO. Mir stellt sich nun die Frage, ob es Sinn macht, diesen, obgleich mit Erfolgsaussichten gekrönt, durchzuprozessieren für die Masse. Denn im Falle des Obsiegens würde ja die Bank die volle Summe kassieren, da ja auch die Abfindung unter die Lohnabtretung fällt. Der Verwalter macht sich hier quasi zum Hirsch für die Bank.

    Im Grund könnte man den Prozess außer acht lassen, soll ihn doch der Gläubiger aufnehmen. Auch der Schuldner hat nichts davon.

    Möglicherweise weiß vielleicht jemand, wie man doch an etwas Geld kommen könnte (ich könnte mir einen Deal mit der Bank vorstellen). ;)

    Grüße Ernst :)

  • Auf jedem Fall erstmal die Abtretung genau prüfen. Im Gegensatz zur Gehaltspfändung ist eine Abfindung von einer Abtretung nicht stets umfasst. Lt. BGH muss ganz ausdrücklich der evtl. Abfindungsanspruch in der Abtretung benannt sein. Ansonsten: Ggf. Anfechtbarkeit der Abfindungsabtretung?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • :oops: Ooops. Nicht dass ich zu dick aufgetragen habe... Ich meine aber, dass es die herrschende Ansicht ist. Bin leider heute nicht im Büro. Sonst könnte ich schauen..

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Danke Euch, nur ist leider in "meinem" Vertrag die Abfindung ausdrücklich erwähnt. Sogar ein separater Absatz wurde ihr gewidmet.

    Mir vergeht echt die Lust an dem Zeug, siehst sicher nicht rosig aus ....:oops:

  • Die Entscheidung ist aber meiner Meinung nach nicht anwendbar, da in dem von Ernst geschilderten Fall die Abtretung ausdrücklich auch für eine Abfindung vereinbart wurde.

  • Super, jetzt wäre ich Euch dankbar für plausible Vorschläge. :teufel:

    Immerhin sieht die Bank gar nichts, wenn der Schuldner seinen Boss nicht verklagt. Die wären doch blöd, wenn sie nicht zumindest die Hälfte an den Schuldner abgeben (der Weg über § 850i ZPO ist natürlich immer gangbar, nur orientiert sich der ja auch am Sozialhilfebedarf in Anlehnung an § 850f ZPO. Und wenn AloGeld bezahlt wird, kann er sich da nen Mehrbetrag abschminken.)

  • So einfach ist das auch nicht Ernst.

    Es stellt sich die Frage, ob der TH sich mit diesem Deal einverstanden erklären kann/darf. Er würde dann auf Beträge verzichten, die er zur Masse nehmen müsste.

    Machbar wäre z.B. eine Entscheidung des IG. Irgendwo habe ich ein Urteil oder einen Beschluss gesehen, dass das IG auch zuständig ist für die Frage, was dem vorrangigen Abtretungsläubiger zusteht.



  • Es stellt sich die Frage, ob der TH sich mit diesem Deal einverstanden erklären kann/darf. Er würde dann auf Beträge verzichten, die er zur Masse nehmen müsste.



    Wieso, er kann die Beträge doch nicht vereinnahmen, denn diese stehen doch dem Abtretungsgläubiger zu (zumindest in meinem Fall, wenn die LA auch die Abfidung umfasst)?



    Machbar wäre z.B. eine Entscheidung des IG. Irgendwo habe ich ein Urteil oder einen Beschluss gesehen, dass das IG auch zuständig ist für die Frage, was dem vorrangigen Abtretungsläubiger zusteht.




    Hast du die für mich parat ? Wäre nett ....

  • Das ist richtig Ernst, aber wenn der Abtretungsgläubiger mit dem Schuldner eine Deal macht, dann muss der TH sich nicht daran halten.

    Was das Urteil betrifft, so habe ich mich geirrt, es ging um die Abtretung wegen eines Schuldenbereinigungsplans:

    BGH Versäumnisurteil - IX ZR 202/06 - vom 21.02.2008.

    Aber warum sollte das Gericht nicht auch Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für die Abtretung gewähren können?

  • Das ist richtig Ernst, aber wenn der Abtretungsgläubiger mit dem Schuldner eine Deal macht, dann muss der TH sich nicht daran halten.
    ?



    Ich dachte aber an einen Deal des TH mit dem Gläubiger. Ganz im Sinne der Masse. :teufel:

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