Ich poste die Frage fächerübergreifend, da ich unsicher bin, ob mehr der Grundbuchrechtler oder mehr der Zwangsvollstreckungsrechtler sich angesprochen fühlt:
Die Eheleute E wie Eigentümer oder Eltern haben ein kleines Häuschen, in dem sie nicht wohnen. Dort wohnt der S wie Sohn oder auch Schuldner.
Der S nimmt bei der Bank B einen Kredit auf. Er haftet persönlich. Die Eltern E sollen auf ihrem Hausgrundstück eine Grundschuld bestellen. Eine persönliche Haftung der Eltern ist im Moment den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Die Grundschuld wird aber nicht "bestellt". Vielmehr bedient man sich einer bereits eingetragenen Grundschuld wie folgt:
Die Eltern E hatten vor 15 Jahren beim Erwerb des Häuschens bei der Bank A einen Kredit aufgenommen über 100.000,00 EUR und eine Grundschuld eintragen lassen. Der Kredit ist noch zu 50.000,00 EUR valutiert und wird regelmäßig von den Eltern E vertragstreu zugunsten der Bank A in Raten bedient.
Beabsichtigt war nun, dass die nicht valutierte Grundschuld über ebenfalls 50.000,00 EUR mit Nachrang an die Bank B abgetreten wird. Das ist auch erfolgt, und die Bank B wurde entsprechend im Grundbuch eingetragen.
Was aber zusätzlich geschah ist, dass die Bank A - vermutlich aus Versehen (Heuschrecken sind an dem Fall nicht beteiligt) - auch die Forderung an die Bank B abtrat und ermöglichte, dass die Bank B sich als Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung der vor 15 Jahren zugunsten der A-Bank erstellten Urkunde mit der sof. Unterwerfung unter die ZwV beschaffte mit Rechtsnachfolgeklausel in Höhe von 50.000,00 EUR.
Nach der Sicherungsabrede im Verhältnis Bank A und Eigentümer E darf natürlich nicht vollstreckt werden, denn die Forderung A gegen E wird, wie geschildert, treu bedient.
Ich gehe auch davon aus, dass die Bank B diese Sicherungsabrede kennt. Dessen ungeachtet wollen die jetzt aus der Urkunde vollstrecken.
Ich bin mir unsicher: Ist das ein Fall der Vollstreckungsgegenklage E gegen Bank B?