Frage zum Altenteil

  • A und B möchten sich bei einem Übergabevertrag verschiedene Rechte vorbehalten: An 5 Grundstücken eine Reallast, an einem weiteren zusätzlich ein Wohnrecht. Die Reallast ist nur für A, das Wohnrecht für A und B nach § 428 BGB.
    Ich habe die Kommentarliteratur so verstanden, dass ich dennoch an allen Grundstücken das Altenteil mit A und B als Berechtigten eintragen kann (§ 49 GBO). Der genaue Inhalt der unter der Bezeichnung "Altenteil" zusammengefassten Rechte wird doch ohnehin erst aus der Bezugnahme auf die Bewilligungen deutlich.

    Der Kern der Frage ist folgender: Kann ich beide Eheleute als Berechtigte des Leibgedings eintragen lassen, auch wenn nur das WOhnrecht, nicht aber die Reallast beiden gemeinsam zusteht? Oder kann ein Leibgeding nur dann für mehrere Berechtigte eingetragen werden, wenn für jedes einzelne Recht des Leibgedings die Gesamtberechtigung besteht?

    Hierzu habe ich keine eindeutigen Stellungnahmen in den mir zugänglichen Kommentaren (Meikel, Demharter) finden können.

    Würde mich über Tipps hierzu freuen.
    Danke und Gruß
    Michael

    Einmal editiert, zuletzt von micha7981 (7. Dezember 2008 um 15:28)

  • Es ist für § 49 GBO ausreichend, wenn eines der Rechte einer Personenmehrheit zusteht, ein anderes Recht kann auch einem einzelnen Berechtigten zustehen. Siehe Bauer-von Oefele § 49 Rn.16 und Meikel § 49 Rn.110.

  • Nach K/E/H/E: Wird das Altenteil für mehrere Berechtigte eingetragen, so bedarf es entgegen § 47 GBO auch keine Angabe des zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses. Auch insoweit genügt ausnahmsweise die Bezugnahme auf die Bewilligung (BGH Rpfl. 79, 56; LG Osanbrück Rpfl. 74, 263). Das Gemeinschaftsverhältnis kann für die einzelnen Ansprüche deshalb auch verschieden vereinbart sein (und ergibt sich dann aus der Bewilligung).

  • Danke, klingt ja ganz gut. Ergänzend noch:

    Ich habe in einzelnen Mustern gesehen, dass die Eintragung der Einzelrechte auch bewilligt wird und erst dann die Eintragung der "Zusammenfassung" als Altenteil; beantragt wird natürlich nur das Altenteil.
    Meine Ergänzungsfrage: Ist die Bewilligung der Eintragung der Einzelrechte erforderlich? ME ja, weil die Bezugnahme auf die Bewilligung des Altenteils ja die Einzelrechte erkennen lassen muss. Die Bewilligung des Altenteils allein dürfte nicht ausreichen.

    Noch einmal vielen Dank.
    Michael

    Einmal editiert, zuletzt von micha7981 (8. Dezember 2008 um 19:02)

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