Rente aus Österreich

  • Folgender Fall:
    Ein Rechtsanwalt stellt Antrag nach § 850 k ZPO.
    Mandant ist Rentner (nach Sachvortrag d. RA schwer krank).
    Einnahmen auf Konto:
    Altersrente 719,09 EUR
    Teilaltersrente aus Österreich 218,10 EUR (hat dort ´ne Zeit lang gearbeitet)
    Pflegegeld 205,- EUR.

    Die Altersrente und das Pflegegeld sind ja wie Sozialleistungen zu behandeln und es gilt somit § 55 SGB I.

    Was ist aber mit der Rente aus Österreich?

    Nächstes Problem:
    Antrag, die Pfändung in das Schließfach vorab und sofort aufzuheben (???), weil sich darin ärztliche Unterlagen befinden.
    RA trägt vor, dass die ärztlichen Unterlagen und Berichte im Schließfach dringend nötig sind, da Schuldner zw. dem 06.08. und 08.08.2006 im Krankenhaus behandelt wird und dafür die Unterlagen erforderlich sind, die Unterlassung der Behandlung würde zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen. Da frag´ich mich, gibt ja schließlich noch einen Hausarzt, der dem Krankenhaus notfalls alle Informationen geben kann, oder? Schließlich können in dem Bankfach auch hunderttausend EURO liegen.

    Meine Idee war nach der Anhörung des Gläubigers, die Freigabe mit der Auflage, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Öffnung des Schließfachs dabei ist.
    Kann ich das machen?

  • Hallo.

    Da es sich bei der österr. Rente um Ruhegelder i.S.v. § 850 ZPO handelt, findet m.E. § 850k ZPO auf diese Gelder Anwendung, also : Freigabe der Rente gem. § 850k ZPO bis 989,99 €/Monat mangels Zusammenrechnungsantrags der Gläubigerseite.

    Die Pfändung des Schließfachs kann man m.E. nach kurzfristiger Gläubigeranhörung insoweit einschränken, als dass man die sich im Schließfach befindlichen ärztlichen Berichte und Unterlagen von der Pfändung freigibt.

    Fraglich ist, wie die Freigabe praktisch vollzogen werden kann. Die Idee mit dem Gerichtsvollzieher (der aber ohne Kostenvorschuss kaum tätig wird ?!) ist zumindest eine Möglichkeit der Sicherung des Pfandrechts der Gläubigerseite. Dem Gläubiger kann man ja evt. verkaufen, dass er zur Realisierung der Pfändung des Schließfachinhalts sich ohnehin des GV bedienen müsste und so klärt man das (Freigabe der Unterlagen, gleichzeitige Pfändung der Wertsachen) eben kurzfristig.

    Wer bewahrt auch schon seine Röntenbilder etc. im Schließfach auf ???

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich denke auch, die eben z.B. unter Aufsicht des GV erfolgende Entnahme der ärztlichen Unterlagen aus dem Schließfach sollte dem Schuldner nicht verwehrt wären. Ob der Hausarzt hier auch gleichwertig die erforderlichen Auskünfte erteilen könnte, geht m.E. etwas in den spekulativen Bereich, da dazu möglicherweise eben der Inhalt der ärztlichen Unterlagen im Schließfach bekannt sein müßte.

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