Hallo !
Mir liegt folgender Fall vor.
Dipl-Ingenieur hat zusammen mit den Grundstückseigentümern einen Vereinigungsantrag zweier Grundstücke gestellt.
Dem Antrag beigefügt ist folgende Mitteilung des Katasteramts.
Verschmelzung von Flurstücken mit unterschiedlichen Bestandsverzeichnisnummern und Zerlegung aufgrund einer Vermessung
vor der Fortführung
Flur 12 Nr.1
Flur 12 Nr.2
- diese beiden Grundstücke stehen im Grundbuch
nach der Fortführung
Flur 12 Nr. 2/1
Flur 12 Nr.2/2
Wie bitte vollziehe ich jetzt die Eintragung ?
Erst die Vereinigung , dann die Zerlegung ?
Zu welchem Grundstück wird hier vereinigt, wenn überhaupt keines angegeben ist ?
Verschmelzung von Flurstücken und Zerlegung aufgrund einer Vermessung
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Hallo !
Mir liegt folgender Fall vor.
Dipl-Ingenieur hat zusammen mit den Grundstückseigentümern einen Vereinigungsantrag zweier Grundstücke gestellt.
Dem Antrag beigefügt ist folgende Mitteilung des Katasteramts.
Verschmelzung von Flurstücken mit unterschiedlichen Bestandsverzeichnisnummern und Zerlegung aufgrund einer Vermessung
vor der Fortführung
z.B.
BV Nr. 1 = Flur 12 Nr.1
BV Nr. 2 = Flur 12 Nr.2
- diese beiden Grundstücke stehen im Grundbuch
nach der Fortführung
BV Nr. 3 = Flur 12 Nr. 2/1
Flur 12 Nr.2/2
Wie bitte vollziehe ich jetzt die Eintragung ? s.o.
Erst die Vereinigung , dann die Zerlegung ? Nein, in einem Rutsch!
Zu welchem Grundstück wird hier vereinigt, wenn überhaupt keines angegeben ist ?
Sp. 5 : 1,2,3
Sp. 6: BV Nr. 1 und 2 als Nr. 3 aufgrund Fortführung eingetragen am
Ich trage den Zwischenschritt "Vereinigung" nicht ein! Wie sollte das auch gehen? -
In Hauptspalte wie Karlchen (also gleich in Nr. 3 das zerlegte Grundstück)
In der Veränderungsspalte würde ich schreiben:
1,2,3 FN ...: BVNrn. 1 und 2 vereinigt, verschmolzen und zerlegt; unter BVNr. 3 neu vorgetragen am ... -
Fallen dafür Kosten an ?
Doch nicht, oder ? -
Liegt die Bestätigung nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 KostO vor? Wenn nicht, würde ich vermutlich eine 0,25 Gebühr nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO nehmen.
Die Zerlegung kostet natürlich nichts. -
Aber sind Verschmelzung und Zerlegung nicht die Begriffe des Katasteramts ?
Kann man die trotzdem ins Grundbuch eintragen?
Ihr würdet also die beiden neuen Grundstücke unter 1 Nummer eintragen ? -
Zitat von karlchen;428294Ich trage den Zwischenschritt 'Vereinigung' nicht ein! Wie sollte das auch gehen?[/quoteZitat von karlchen;428294Ich trage den Zwischenschritt 'Vereinigung' nicht ein! Wie sollte das auch gehen?[/quote
Na ganz normal in zwei Schritten, Verschmelzung setzt immer die Herstellung eines einheitlichen Grundstücks voraus (§ 2 (2) GBO).
Liegt die Vereinigungserklärung wie hier vor würde ich aus praktischen Gründen auch auf eine Zwischeneintragung verzichten, wenn Verwirrung nicht zu besorgen ist.
[quote='Sandy','RE: Verschmelzung von Flurstücken und Zerlegung aufgrund einer Vermessung Hauptspalte wie Karlchen (also gleich in Nr. 3 das zerlegte Grundstück)
In der Veränderungsspalte würde ich schreiben:
1,2,3 FN ...: BVNrn. 1 und 2 vereinigt, verschmolzen und zerlegt; unter BVNr. 3 neu vorgetragen am ...
genauso mach ich dies auch. -
Aber sind Verschmelzung und Zerlegung nicht die Begriffe des Katasteramts ? Ja!
Kann man die trotzdem ins Grundbuch eintragen? Ja!
Ihr würdet also die beiden neuen Grundstücke unter 1 Nummer eintragen ?
Wenn du keinen Antrag auf Teilung hast, ist es nur so richtig!
Wir nehmen keine Kosten (Landesrecht)!
Vereinigung = Buchung mehrerer Flurstücke unter einer BV Nr. im Grundbuch
Teilung = Buchung vereinigter Flurstücke (so.) unter je einer BV Nr.
Verschmelzung = Bildung eines neuen Flurstücks aus mehreren Flurstücken
Zerlegung = Teilung eines Flurstücks in mehrerer Flurstücke
jeweils durch das Katasteramt;) -
Aber sind Verschmelzung und Zerlegung nicht die Begriffe des Katasteramts ?
Seit wann denn das???? Verschemlzung und Zerlegung macht sonst die Serviceeinheit.
Kann man die trotzdem ins Grundbuch eintragen?
Ja natürlich, da gibt's sogar Bausteine für!
Ihr würdet also die beiden neuen Grundstücke unter 1 Nummer eintragen ?
Ja, sonst wäre ja die Teilung beantragt gewesen. -
Aber sind Verschmelzung und Zerlegung nicht die Begriffe des Katasteramts ?
Seit wann denn das???? Verschemlzung und Zerlegung macht sonst die Serviceeinheit.
Nein! Verschmelzung und Zerlegung macht das Katasteramt! Für die Übernahme ins Grundbuch ist die Serviceeinheit zuständig.
Nochmals -
Für Vereinigungen ist bei uns der RPfl. zuständig.
Und eingetragen wird das bei uns so:
Nr. 1 mit Nr. 2 vereinigt, die Bestandsangaben nach dem Liegenschaftskataster berichtigt und unter Nr. 3 neu eingetragen am ^==Datum==.
^==Rpfl.==
In Sp. 1-4 die alten Grundstücke röten und unter Nr. 3 die neuen Flurstücke als ein Grundstück eintragen.
Falls die ursprünglichen Flurstücke noch mit anderen Flurstücken unter einer Nr. gebucht waren, musst du sie vorher verselbständigen. Mehr als zwei Schritte (Vereinigung und Zerlegung) auf einmal schafft das ALB nicht. -
Für Vereinigungen ist bei uns der RPfl. zuständig.
Das ist auch richtig so, denn für die Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) und Teilung von Grundstücken ist das Grundbuchamt zuständig und hier der Rechtspfleger.
Für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken ist das Katasteramt zuständig. Für die Übernahme in das Grundbuch ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig, ausgenommen sind Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen, hier ist wieder der Rechtspfleger zuständig.
Der Eintragungstext ist dabei Geschmacksache. Ich liebe kurze, aussagekräftige Texte, wobei die Betonung auf "kurze" liegt. -
Hallo !
Habe mich jetzt nochmal umgehört.
Dabei kam heraus , dass die beiden neuen Grundstücke auch unter zwei Nummern einzutragen sind, also Nr.3 und Nr.4.
Was haltet ihr davon ? -
Hallo !
Habe mich jetzt nochmal umgehört.
Dabei kam heraus , dass die beiden neuen Grundstücke auch unter zwei Nummern einzutragen sind, also Nr.3 und Nr.4.
Was haltet ihr davon ?
Davon halte ich garnix. Solange kein Teilungsantrag gestellt wird, können wir nur zerlegen, d.h. eine lfd. Nummer. Wo hast Du dich umgehört?? bei der Putzfrau?? -
Hallo !
Habe mich jetzt nochmal umgehört.
Dabei kam heraus , dass die beiden neuen Grundstücke auch unter zwei Nummern einzutragen sind, also Nr.3 und Nr.4.
Was haltet ihr davon ?
Davon halte ich garnix. Solange kein Teilungsantrag gestellt wird, können wir nur zerlegen, d.h. eine lfd. Nummer. Wo hast Du dich umgehört?? bei der Putzfrau??
Ich wollte so nicht fragen -
Hallo !
Habe mich jetzt nochmal umgehört.
Dabei kam heraus , dass die beiden neuen Grundstücke auch unter zwei Nummern einzutragen sind, also Nr.3 und Nr.4.
Was haltet ihr davon ?
Wer erzählt solchen Unfug? Wo bitte kommen nach einer Verschmelzung und Zerlegung zwei Grundstücke her? Es kann nur ein Grundstück geben und das hat eine lfd. Nr. in Spalte 1 des BV! -
Hallo !
Habe mich jetzt nochmal umgehört.
Dabei kam heraus , dass die beiden neuen Grundstücke auch unter zwei Nummern einzutragen sind, also Nr.3 und Nr.4.
Was haltet ihr davon ?
Wer erzählt solchen Unfug? Wo bitte kommen nach einer Verschmelzung und Zerlegung zwei Grundstücke her? Es kann nur ein Grundstück geben und das hat eine lfd. Nr. in Spalte 1 des BV!
Mal langsam mit den jungen Pferden. Hier von Unfug zureden geht wohl etwas zu weit. Wie so oft, scheint das Problem bei der Darstellung des Sachverhalts zu liegen.
Der Antrag auf Teilung ist bei uns meist schon im Antrag an das Katasteramt auf Zerlegung enthalten. Oder bei der Zerlegung eines neuen Baugebietes, bei dem schon aufgrund der erfolgten Teilflächenverkäufe, abzusehen ist, dass eine Teilung erfolgen muss, kann man diese auch ohne ausdrücklichen Antrag vornehmen, denn genau das entspricht in diesen Fällen dem Willen des Eigentümers. -
Hier war ausdrücklich eine Verschmelzung mit anschließender Zerlegung und gerade keine Teilung einzutragen. Damit bleibt es Unfug. Wenn die Begriffe nicht sauber verwendet werden, führt die Debatte in die Irre.
Von der von Dir beschriebenen "Teilung ohne Antrag" habe ich auch schon gehört, halte aber nichts davon. Liegt ein Teilungsantrag beim Katasteramt vor, bekomme ich den mit übersandt oder es gibt keine Teilung. Teilen ohne Antrag und Nachweis der Eigentümererklärung ist nicht (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 669). -
Von der von Dir beschriebenen "Teilung ohne Antrag" habe ich auch schon gehört, halte aber nichts davon. Liegt ein Teilungsantrag beim Katasteramt vor, bekomme ich den mit übersandt oder es gibt keine Teilung. Teilen ohne Antrag und Nachweis der Eigentümererklärung ist nicht (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 669).
Genauso sehe ich das auch. Wenn die Teilung beabsichtigt wird, bekomme ich den Antrag zusammen mit dem VN übersandt. -
Hier war ausdrücklich eine Verschmelzung mit anschließender Zerlegung und gerade keine Teilung einzutragen.
..... Wenn die Begriffe nicht sauber verwendet werden, führt die Debatte in die Irre. Genau, das ist auch meine Meinung (s.o. und meine Bemerkung zum Sachverhalt)!
Von der von Dir beschriebenen "Teilung ohne Antrag" habe ich auch schon gehört, halte aber nichts davon. Liegt ein Teilungsantrag beim Katasteramt vor, bekomme ich den mit übersandt oder es gibt keine Teilung. Teilen ohne Antrag und Nachweis der Eigentümererklärung ist nicht (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rz. 669).
Das ist deine Entscheidung und die ist zu akzeptieren. Ich halte mich da etwas mehr an meine Signatur und bin damit bisher sehr gut gefahren.
Darumin dieser vorweihnachtlichen Zeit! -
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