nachträgliche Forderungsanmeldung bei Insolvenzplan

  • Ein Hilferuf an die in Insolvenzplanverfahren erfahrenen Praktiker:

    Schuldner ist eine GmbH, es wurden Berichts-, Prüfungs- und Erörterungs- und Abstimmungstermin zum Insolvenzplan verbunden, Plan wurde von den erschienenen Gläubigern einstimmig angenommen und dann auch von mir per verkündetem Beschluss bestätigt. Rechtskraft des Beschlusses (sofern keine Beschwerde eingelegt wird) morgen Tagesende.

    Der Plan sagt im gestaltenden Teil: "Die Insolvenzgläubiger erhalten drei Wochen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mindestens einen Betrag von x Euro, mithin eine Quote von y % zur Abfindung ihrer jeweiligen Forderung. Der Auszahlungsbetrag erhöht sich, wenn ... (sinngemäß: mehr Geld aus LL 'reinkommt). Die Insolvenzgläubiger verzichten auf den über den Abfindungsbetrag hinausgehenden Teil ihrer Forderungen. ... Mit der Erfüllung der im Plan zugesagten Leistungen sind alle Rechte und Forderungen der Gläubiger gegenüber der Schuldnerin abgegolten."
    Dann folgen Regelungen bzgl. der nachrangigen und bestrittenen Forderungen.

    Jetzt teilt mir der Verwalter mit, er habe noch nachträgliche Forderungsanmeldungen.

    Kann ich die noch prüfen :confused:??? Wenn ja - warum, wenn nein (was mir mein Gefühl sagt) - warum nicht?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bestätigt ja, Bestätigung wird heute Tagesende rechtskräftig (sofern keine Beschwerde eingelegt wurde).

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  • Ist denn im Insolvenzplan nichts geregelt? Wir legen hier immer Wert darauf, dass im Insolvenzplan geregelt ist, bis wann Forderungen geprüft werden und was mit Nachmeldungen passiert etc..
    Falls es nicht geregelt ist, stehst Du quasi zwischen § 177 InsO und § 258 InsO.
    Was nun richtig ist, kann ich leider auch nicht definitiv sagen; für eine sofortige Aufhebung ohne Prüfung würde sprechen, dass der Gesetzgeber in § 258 I InsO die sofortige Aufhebung nach Rechtskraft der Bestätiging normiert hat, wohl weil eine weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens einen Planerfolg gefährden könnte. Außerdem hat der BGH in IX ZB 8/05 schutzwürdige Interessen von Gläubigern, die Anmeldefristen verstreichen lassen, verneint. Vielleicht kannst Du ja aus der Entscheidung was rausziehen.
    Viel Glück.

  • Genau dahin zielte meine Frage- wenn der Plan rechtskräftig bestätigt ist, muss aufgehoben werden. Mangels weiter anhängigem Verfahren dürfte eine weitere Prüfung nicht mehr möglich sein.Denke, dass der IV hier evtl. nicht aufgepasst hat, denn üblicherweise sollten ja die festgestellten Forderungen primär"bedacht" werden. Wenn aber im Plan keine Rückstellungen für evtl. noch zu prüfende forderungen festgelegt wurden, dürfte die Abfolge
    Rechtskraft-Aufhebung-in die Luft gucken der Ungeprüften sein....

  • Astaroth: Nein, dazu schweigt der Plan ... und da weder ich noch meine Mitstreiter sonderlich viel Planerfahrung haben, ist dieses Manko auch nicht aufgefallen.

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  • Zustimmend wie bonnyclyde!!!

    Aber nicht insoweit wie

    Ist denn im Insolvenzplan nichts geregelt? Wir legen hier immer Wert darauf, dass im Insolvenzplan geregelt ist, bis wann Forderungen geprüft werden und was mit Nachmeldungen passiert etc..



    Diese Verfahrensweise mag zwar im Einzelfall, wie auch jetzt ganz hilfreich und ansonsten gut gemeint sein, jedoch beschränkt sich die Prüfungspflicht des Ins0Gerichts auf die in § 231 InsO genannten Punkte.
    Dafür ist der Schuldner oder der Insolvenzverwalter zuständig.
    Und wenn sie es nicht machen, habe ich kein Druckmittel. Also lass´ich´s.

    Also nur noch: In die Luft gucken der Ungeprüften.

    Und mach´Dir keinen Kopf:).

    Allerdings beraume bzw. lasse ich nie den Berichts- und Prüfungstermin mit dem Erörterungs- und Abstimmungstermin verbinden.

    Eine Verbindung aller Termine erweckt bei mir den Eindruck als wenn etwas mit heißer Nadel gestrickt werden soll.
    Das klingt dann immer wie: Eilt sehr!!! Bitte sofort vorlegen!!! Noch heute!!!

  • Es ist kein Prüfungstermin mehr anzuberaumen, da ja geregelt ist, das der Erörterungs- und Abstimmungstermin mit einem Prüfungstermin verbunden werden kann, aber zwingend zuerst der Prüfungstermin stattfinden muss.

    Allerdings "gucken die Ungeprüften" nicht "in die Luft" !

    Der Insoplan regelt die Rechte aller Insolvenzgläubiger (egal ob geprüft). Die Nachmeldenden haben also auch Anspruch auf die Quote. Hier kriegt allenfalls der Schuldner Probleme, wenn er zu knapp kalkuliert hat.

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen recht ähnlichen Fall.
    Verfahren wurde am 2013 eröffnet; Januar 2014 war Berichts- und Prüfungstermin; dann Insolvenzplan vorgelegt (Richtersache), der hat am im März eine Gl-Versammlung abgehalten und abstimmen lassen- an diesem Tag wurde der Plan auch durch Beschluss genehmigt.
    Im April hat der Richter dann das Verfahren aufgehoben.

    Jetzt kommt der (ehemalige) Verwalter und sagt, er hätte noch Forderungsanmeldungen und man solle einen PT hierzu abhalten...

    Soweit ich das hier Gesagte verstanden habe, geht das nicht und die nicht geprüften Forderungen gehen mich nix an- ggfs. Schadensersatzansprüche gegenüber irgendwem, aber das Insolvenzgericht hat nichts mehr weiter zu veranlassen, als die Vergütung fürs vorläufige Verfahren festzusetzen und den ehemaligen Verwalter bei der Überwachung der Planausführung überwachen, wie im Plan geregelt.


    Hierzu kurzer Schlenker: wie überwach ich die Überwachung?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ein Nachprüftermin nach Verfahrensaufhebung geht nicht mehr, da es dafür keinerlei Anknüüpfungspunkt der insolvenzgerichtlichen Zuständigkeit gibt. Was mit nicht rechtzeitig angemeldeten Forderungen passiert, kann der Plan regeln oder auch nicht. Die Planüberwachung ist nicht Aufgabe des Gerichts. Das Gericht hat keine Überwachungspflichten bezüglich der Überwachung des Überwachers. Letzterer hat nur Anzeigepflichten. Die Einhaltung der Anzeigepflichten, diese hat das Insolvenzgericht zu überwachen.
    Oh je, vor lauter Überwachung, mist der Vorrat an Silberfolie ist bei mir zur Neige gegangen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank!:)

    ich bin nur etwas verwirrt, weil §261 InsO dem Wortlaut nach vorgibt, dass die "Aufsicht des Insolvenzgerichts" fortbesteht und der Verwalter dem Gericht jährlich über Erfüllung und Erfüllbarkeit zu berichten hat.

    Aber das wird sich dann (ja wohl) lediglich darauf beschränken, dass der Verwalter überwacht und dem InsO-Gericht berichtet und dass das Insogericht die Einreichung der Berichte überwacht und die Berichte kurz prüft, ob sie offensichtlich blödsinnig sind...

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  • Vielen Dank!:)

    ich bin nur etwas verwirrt, weil §261 InsO dem Wortlaut nach vorgibt, dass die "Aufsicht des Insolvenzgerichts" fortbesteht und der Verwalter dem Gericht jährlich über Erfüllung und Erfüllbarkeit zu berichten hat.

    Aber das wird sich dann (ja wohl) lediglich darauf beschränken, dass der Verwalter überwacht und dem InsO-Gericht berichtet und dass das Insogericht die Einreichung der Berichte überwacht und die Berichte kurz prüft, ob sie offensichtlich blödsinnig sind...

    genau so ! Außer es gibt Tatbestände zur vorzeitigen Aufhebung der Überwachung. Diese ergeben sich aus § 268 InsO, können sich aber auch aus dem Plan selbst ergeben (imho).

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  • Im Insolvenzplan ist (grundsätzlich) nichts geregelt, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 259b InsO nachträgliche Forderungen angemeldet werden, z.B. Rückstellungen bilden.

    Es wurde lediglich folgendes geregelt: "Alle Gläubiger verzichten gegenüber der dies annehmenden Insolvenzschuldnerin für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans auf ihre restlichen Forderungen. Die Regelung des § 255 InsO bleibt unberührt."

    ca. 2 Monate nach rechtskräftiger Bestätigung und Verfahrensaufhebung wurden ca. 80 % verteilt. Jetzt verteilt wird der Rest verteilt und plötzlich an drei (mir) bisher unbekannte Insolvenzgläubiger. Auf Nachfrage beim Sachwalter teilt dieser mit, dass es sich um drei nachträglich Forderungsanmeldungen handelt (alle drei gingen nach Verfahrensaufhebung ein). Der Sachwalter ist der Meinung an die drei nachträglichen Forderungsgläubiger ist gem. § 259b Abs. 1 InsO (RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 37) eine Quote zu verteilen.

    Ich bin der Meinung.... NEIN, wegen o.g. Regelung im gestaltenden Teil

  • M.E. bedarf es im Plan keiner Rückstellung, besser wäre es hingegen schon, damit der Plan nicht scheitert.

    Wird die Rückstellung nach Ablauf der Frist des § 259b InsO nicht benötigt, kann man damit die Quote aufpolstern.


    Die Einzelheiten des Plans sind nicht bekannt, gehen wir mal davon aus, dass 10 TEUR auf festgestellte 100 TEUR gem. Tabelle zu verteilen sind, also 10%. So der Plan.

    Wenn jetzt ein Akkordstörer weitere 100 TEUR nach dem Abstimmungstermin geltend macht, ist an ihn auch eine Quote von 10% zu zahlen, im Ergebnis muss also ein Betrag in Höhe von 20 TEUR zur Verfügung stehen.

    Wenn zunächst 80% mit einer Quote x an bekannte Gläubiger und jetzt der Rest und auch an unbekannte Gläubiger verteilt worden ist, müsste ja mehr ausgeschüttet worden sein, als ursprünglich betragsmäßig veranschlagt. Oder gab es jetzt x-y ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • m.E. sind hier mehrere Dinge auseinanderzuhalten.

    Dies bedarf jedoch einer Vorbemerkung:
    "harte Killklauseln" (meint: wer nicht anmeldet ist komplett raus) sind nach BGH - der dies mit dem eingefügten 259b InsO begründet, ausgeschlossen.
    Nicht hingegen ausgeschlossen sind Verteilungsausschlussklauseln entsprechend §§ 189 ff. InsO 8 (im einzelnen strittig).

    Desweiteren hat das Gericht nicht die Planüberwachung zu überwachen und ist ebensowenig befugt, die Erfülllung des Plans durch den Schuldner zu kontrollieren. Etwas anderes ist, dass bei einem Bericht des Überwachers an das Gericht darauf hinweisen kann, dass Zweifel bestehen, ob der Plan noch erfüllbar ist. Mehr nicht !

    Eine Rückstellung für Forderungen, die eventuell noch geltend gemacht werden könnten und die Bildung entsprechender Rückstellungen ist möglich, aber für die sich am Verfahren beteiligenden Gläubiger nur nachvollziehbar, wenn es sich um Forderungen handelt, die sich aus der Buchhaltung als -möglicherweise- gegeben darstellen. Würde der Planvorleger im Plan regeln wollen, dass noch alle möglichchen Forderungen in den Grenzen des § 259b InsO zu berücksichtigen wären, wäre der Plan hinsichlich der Vergleichsrechnung und der Quotenerwartung der sich am Verfahren beteiligenden Gläubiger eine solche open box, dass der Plan an sich schon nicht zugelassen werden dürfte.
    Hieran krankt im Übrigen das deutsche Planverfahren ganz erheblich. Nach derzeitiger Lage dürfte es sich so verhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die fiktive Quote auf die sich nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger extra zu liefern wäre.
    Das Insolvenzgericht hat dies jedoch nicht - wie etwa in einem Ausschüttungsbericht - zu beanstanden; das Verfahren ist aufgehoben, alles weitere unterliegt weitgehend außergerichtlichen Verfahrensweisen.

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  • Hallo,
    es gibt hierzu auch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 12.09.2013 -6 AZR 907/11-.
    Demnach wäre für die nachträglichen Gläubiger eine Titulierung vor dem Prozessgericht nötig, damit die Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden können.

    Eine Entscheidung vom BGH zum Thema ist zu finden unter IX ZR 206/11.

    Liebe Grüße,
    Christin

  • Hallo,
    es gibt hierzu auch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 12.09.2013 -6 AZR 907/11-.
    Demnach wäre für die nachträglichen Gläubiger eine Titulierung vor dem Prozessgericht nötig, damit die Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden können.

    Eine Entscheidung vom BGH zum Thema ist zu finden unter IX ZR 206/11.

    Liebe Grüße,
    Christin

    Die Entscheidung des BAG halte ich für äußerst schlecht begründet und in der Entscheidung des BGH kann ich eine Titulierungspflicht nicht finden. Die Ansprüche des Gläubigers sind hier vom Schuldner bestritten worden, deshalb war zu klagen.

    Richtig ist, wie in der BGH- Entscheidung auch genannt: eine Prüfung und Eintragung in die Tabelle kann nicht mehr erfolgen. Entscheidend ist mE hier die IX ZR 206/11, Rn. 23: Der Gläubiger kann in der o.g. Situation, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet, erst dann weitere Fristen setzen, wenn das Prozessgericht seinen Anspruch festgestellt hat. Daraus kann man auch lesen, dass bei Akzeptanz des Gläubigers, dieser auch zahlen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo,
    es gibt hierzu auch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 12.09.2013 -6 AZR 907/11-.
    Demnach wäre für die nachträglichen Gläubiger eine Titulierung vor dem Prozessgericht nötig, damit die Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden können.

    Eine Entscheidung vom BGH zum Thema ist zu finden unter IX ZR 206/11.

    Liebe Grüße,
    Christin

    Die Entscheidung des BAG halte ich für äußerst schlecht begründet und in der Entscheidung des BGH kann ich eine Titulierungspflicht nicht finden. Die Ansprüche des Gläubigers sind hier vom Schuldner bestritten worden, deshalb war zu klagen.

    Richtig ist, wie in der BGH- Entscheidung auch genannt: eine Prüfung und Eintragung in die Tabelle kann nicht mehr erfolgen. Entscheidend ist mE hier die IX ZR 206/11, Rn. 23: Der Gläubiger kann in der o.g. Situation, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet, erst dann weitere Fristen setzen, wenn das Prozessgericht seinen Anspruch festgestellt hat. Daraus kann man auch lesen, dass bei Akzeptanz des Gläubigers, dieser auch zahlen kann.

    Nur käme die betreffende Zahlung "on Top'", sofern der Plan eine andere Regelung (der ich kritsich gegenüberstehen würde) nicht vorsieht.

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