Hallo,
ich habe hier eine Versicherung, die sich in der I. Instanz selbst vertritt. Im Termin zur mdl Verhandlung erscheint ein RA als gesetzlicher Vertreter der Versicherung. Urteil: Der Bekl. trägt die Kosten des Verfahrens.
Nun meine Frage: Kann die Kl`ìn die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass sich der RA zum Prozess legitimiert hat. Auch aus dem Rubrum ist die Vertretung nicht ersichtlich.
Danke für die Hilfe.
Legitimation d. Rechtsanwalts, Parteikosten
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Im Termin zur mdl Verhandlung erscheint ein RA als gesetzlicher Vertreter der Versicherung.
Das ist nicht so gemeint, oder ?
Hast Du den Richter mal gefragt, auf welcher Grundlage der RA vertreten hat ? -
Nein, aber ich denke gemeint ist § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine Prozessvollmacht lag nicht vor und die Schriftsätze sind durch die Partei selbst gefertigt worden.
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Hier können m.E. die Kosten eines Terminsvertreters abgerechnet werden. Dieses müsste die Klägerin - nicht der RA - beantragen.
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Nein, aber ich denke gemeint ist § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine Prozessvollmacht lag nicht vor und die Schriftsätze sind durch die Partei selbst gefertigt worden.
§ 141 ZPO behandelt das persönliche Erscheinen der Partei.
War dieses angeordnet ?
Ist der RA bei der Versicherung angestellt oder ein ganz normaler örtlicher Anwalt ? -
Hier können m.E. die Kosten eines Terminsvertreters abgerechnet werden. Dieses müsste die Klägerin - nicht der RA - beantragen.
Das hat die Klägerin auch gemacht.
raicro: Die Klägerin war geladen, aber das persönliche Erscheinen nicht angeordnet. Ob der RA bei der Versicherung angestellt ist, war in der I. Instanz nicht ersichtlich. In der II. Instanz gibt es jedenfalls eine Kanzlei. -
Himmel: "Hier können m.E. die Kosten eines Terminsvertreters abgerechnet werden. Dieses müsste die Klägerin - nicht der RA - beantragen."
Das hat die Klägerin auch gemacht.
raicro: Die Klägerin war geladen, aber das persönliche Erscheinen nicht angeordnet. Ob der RA bei der Versicherung angestellt ist, war in der I. Instanz nicht ersichtlich. In der II. Instanz gibt es jedenfalls eine Kanzlei.[/quote] -
Das hat die Klägerin auch gemacht.
Mit VV 3402 hätte ich kein Problem. -
Das hat die Klägerin auch gemacht.
Mit VV 3402 hätte ich kein Problem.
...aber es gibt doch gar keinen Verfahrensbevollmächtigten, dem die Terminsgebühr zustehen könnte. Ich überlege, ob nicht zumindest eine Verfahrensgebühr gem. VV 3403 festsetzungsfähig wäre. -
...aber es gibt doch gar keinen Verfahrensbevollmächtigten, dem die Terminsgebühr zustehen könnte.
Das ist egal.
Gerold/Müller-Rabe VV 3401 Nr. 9
Schneider/Wolf-Mock, VV 3401 Nr. 16
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