Gehört ein gemeinschaftliches Konto zur Nachlassmasse ?

  • Meine Kollegin erzählte mir gerade, dass sie bei der Ermittlung der Nachlassmasse gemeinschaftliche Konten des Erblassers mit seiner Ehefrau/Ehemann nicht berücksichtigt, da diese wie ein Vertrag zugunsten Dritter behandeln sind. Sie weiß allerdings nicht mehr, woher sie das hat.
    Wie wird das bei Euch gehandhabt ? Ich habe gemeinschaftliche Konten bisher immer zu 1/2 bei der Nachlassmasse berücksichtigt.

  • Zitat von Paul

    Ich habe gemeinschaftliche Konten bisher immer zu 1/2 bei der Nachlassmasse berücksichtigt.



    So kenne ich´s auch:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ein Vertrag zugunsten Dritter kann in diesen Fällen begrifflich nur vorliegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Geldinstitut auch tatsächlich getroffen wurde. Tatsächlich haben viele Geldinstitute für solche Fälle Vordrucke für eine "Verfügung gem. § 328 BGB". Die würde ich mir vorlegen lassen.
    Andernfalls würde ich dem Nachlass die Hälfte des Wertes zurechnen.

  • Ich glaube, die Kollegin hat da einfach etwas verwechselt. Wahrscheinlich hat sie im Hinterkopf, dass der überlebende Ehegatte bei sog. "Oder-Konten" auch nach dem Erbfall alleine über das Guthaben verfügen kann. Das ist zwar richtig, ändert aber natürlich nichts daran, dass der auf den verstorbenen Ehegatten entfallende (1/2-)Anteil trotzdem in dessen Nachlass fällt. Bei "Und-Konten" ist es übrigens genauso, nur dass hier der überlebende Ehegatte (falls keine Vollmacht vorliegt) nach dem Erbfall nur zusammen mit den Erben des erstverstorbenen Ehegatten verfügen kann.

  • Zitat von juris2112

    ... dass der überlebende Ehegatte bei sog. "Oder-Konten" auch nach dem Erbfall alleine über das Guthaben verfügen kann.



    Manchen unserer Banken ist das egal - die Sperren einfach alles was nicht bei drei aufm Baum ist.

  • Da können die Banken aber die größten Schwierigkeiten bekommen. Ich habe noch keine Bank gesehen, die nach entsprechender Intervention nicht von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung Abstand genommen hätte. Aber es stimmt schon: Mir ist es auch schon ab und an untergekommen, dass die Bank ohne Erbnachweis keine Kontenverfügung mehr zulässt, obwohl ein Oder-Konto, eine Vollmacht über den Tod hinaus oder gar ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Zutreffend ist die beschriebene Verfahrensweise der Banken somit lediglich beim Und-Konto, wenn keine Vollmacht über den Tod hinaus und auch kein Vertrag zugunsten Dritter seitens des erstversterbenden Ehegatten vorliegt.

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