Eigentumswechsel hinsichtlich eines 1/4-Anteils

  • Hallo !

    Muss euch mal wieder was fragen.

    Folgender Fall :

    Im Grundbuch in Abteilung 1 ist folgende Konstellation eingetragen.

    1a) M.Müller zu 1/4-Anteil
    1b) K.Müller geb.Schmidt zu 1/4-Anteil
    1c) A.Schmidt zu 1/2-Anteil

    Die Eigentümer 1a) und 1b) waren bis vor einem Jahr verheiratet.

    Nun überträgt M.Müller seinen 1/4-Anteil an K.Müller, so dass diese Eigentümerin zu 1/2 wird.

    Wie trage ich das ins Grundbuch ein ohne das es Schwierigkeiten mit dem ALB gibt ?
    Brauche ich für die Umschreibung eine Negativbescheinigung und eine UB?
    Der Notar hat nämlich keine beigefügt .

  • Also ich trage in einem solchen Fall die Eigentümer neu vor (also unter neuer laufender Nr. K. Müller zu 1/2 und A. Schmidt zu 1/2) und trage in Sp. 4 sinngemäß ein "Anteil 1a) auf 1b) aufgelassen am ... und im übrigen unter Bezug auf die bisherige Eintragung neu eingetragen am ... .

    Schwierigkeiten mit dem ALB gibt es nur dann, wenn du nicht neu vorträgst und trotzdem keinen Baustein speziell für Anteilsübertragungen nimmst.

    Grunderwerbssteuerpflichtig ist die Übertragung unter ehemaligen Ehegatten im Wege der Auseinandersetzung nach Scheidung nicht, sie fällt aber m. E. nicht unter die hiesigen Fälle in denen von der Vorlage einer UB abgesehen werden kann. Ich würde daher eine UB verlangen.
    Die "Befreiungsregelungen" sind aber von Bundesland zu Bundesland auch verschieden.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

    2 Mal editiert, zuletzt von emerson (17. Dezember 2008 um 08:22)

  • Ich verlange keine UB (da Ehegatte), ansonsten wie emerson. Bei uns tragen wir halt nur eine: Sp.: 4: ..............; ansonsten ohne Eigentumswechsel. Schau halt mal, was Dein Solum Dir bietet.

  • Zitat von emerson

    Schwierigkeiten mit dem ALB gibt es nur dann, wenn du nicht neu vorträgst und trotzdem keinen Baustein speziell für Anteilsübertragungen nimmst.

    :dito: Hinsichtlich der UB: Musst Du schauen, was in Deinem BL gilt. Und was willst Du für eine Negativbescheinigung? :confused:

  • Mit der Negativbescheinigung ist wohl die Vorkaufsrechtverzichtsbescheinigung gemeint. Liegt denn überhaupt ein Verkauf vor?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Mit der Negativbescheinigung ist wohl die Vorkaufsrechtverzichtsbescheinigung gemeint. Liegt denn überhaupt ein Verkauf vor?



    Denke ich auch.
    Bei einer Übertragung, meinetwegen im Rahmen von Scheidungsfolgevereinbaungen oder sowas hast du keinen Verkauf und brauchst damit keinen Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde...

    Zur UB kommt es, wie boben schon gesagt, auf das Landesrecht an.
    Bei uns verlange ich eine UB, wenn die Parteien bereits geschieden sind, da es sich dann ja nicht mehr um Ehepartner handelt, sonst keine UB, auch nicht im Rahmen der laufenden Scheidung...


  • Zur UB kommt es, wie oben schon gesagt, auf das Landesrecht an.
    Bei uns verlange ich eine UB, wenn die Parteien bereits geschieden sind, da es sich dann ja nicht mehr um Ehepartner handelt, sonst keine UB, auch nicht im Rahmen der laufenden Scheidung...




    :zustimm:

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