Rechtsnachfolge ?

  • Eine Frage an die Registerprofis.

    Es liegt vor ein Reg.Auszug einer GmbH, der besagt:
    Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens ... aus dem Vermögen des Einzelkaufmanns ... als Gesamtheit zur Neugründung der Gesellschaft ...
    Die Spaltung ist mit der am ... im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgten Eintragung wirksam geworden.

    M.E. handelt es sich hier um eine Rechtsnachfolge, sodass entsprechende Titel für/gegen den Einzelkaufmann gem. § 727 ZPO auf die GmbH umzuschreiben sind.
    Oder würde eine lediglich klarstellende Klausel reichen ?

    Danke schön.

  • Der BGH sagt dazu in seinem Urteil vom 06.12.2000, Az. XII ZR 219/98, dem sich auch der BFH angeschlossen hat, unter Randnummer 16:

    "Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG und um einen sogenannten Passivprozeß des übertragenden Rechtsträgers -der T. B. AG -, in dem gegen diesen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde. Jedenfalls in dieser Fallkonstellation kommt ein ipso-jure-Eintreten des übernehmenden Rechtsträgers in den Prozeß im Wege der Rechtsnachfolge nicht in Betracht. Zwar wird in der Literatur auch im Zusammenhang mit der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zunehmend von "partieller Gesamtrechtsnachfolge" oder "geteilter Gesamtrechtsnachfolge" gesprochen (vgl. Teichmann in Lutter [Hrsg.], Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2000 § 123 Rdn. 8 und 9 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Bezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich jedenfalls bei der Ausgliederung nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefaßte Summe von Vermögensgegenständen (einschließlich der Verbindlichkeiten: § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) in einem Akt zu übertragen (Teichmann aaO Rdn. 10 m.N.). Aus dem Umstand, daß das Gesetz diese Art der Übertragung möglich gemacht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß diese Art der Übertragung prozessual andere Folgen hat als eine Einzelübertragung."

    Als klassische Gesamtrechtsnachfolge würde ich es daher nicht bezeichnen. So eindeutig geht das m.E. auch nicht aus dem § 131 UmwG hervor.

    Ich denke, dass eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 729 i.V.m. § 727 ZPO zu erteilen wäre.

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