huhu
ich hab da mal eben ne frage:wenn eine Willenserklärung einem Minderjährigen gegenüber abgegeben wird, so wird sie ja erst wirksam wenn sie dessen gesetzlichen Vertretern zugeht wenn sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist. aber wie sieht es aus, wenn die Willenserklärung dem rechtsgeschäftlichen Vertreter des Minderjährigen zugeht? ist das wirksam oder nicht, da die Erklärung ja für und gegen den Minderjährigen wirken würde
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li_li (Mod)