§ 131 BGB

  • huhu
    ich hab da mal eben ne frage:wenn eine Willenserklärung einem Minderjährigen gegenüber abgegeben wird, so wird sie ja erst wirksam wenn sie dessen gesetzlichen Vertretern zugeht wenn sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn ist. aber wie sieht es aus, wenn die Willenserklärung dem rechtsgeschäftlichen Vertreter des Minderjährigen zugeht? ist das wirksam oder nicht, da die Erklärung ja für und gegen den Minderjährigen wirken würde:gruebel:

    Verschoben aus Subforum Im Studium
    li_li (Mod)

  • ja schon klar, das ist aber nicht mein problem.
    folgender sachverhalt: minderjähriger erteilt volljährigem freund vollmacht ( die ist zwar nicht wirksam, das ist hier aber grad egal).
    der volljährige freund kauft etwas für den minderjährigen. kaufvertrag besteht ja aus angebot und annahme. die annahme des verkäufers geht ja in diesem fall dem volljährigen freund zu und nicht direkt dem minderjährigen. da die annahme aber für und gegen den minderjährigen wirkt, muss diese erst dem gesetzlichen vertreter zugehen, richtig?

  • nein, kann er nicht. aber der vertrag kann ja durch die genehmigung der erltern wirksam werden. müssen die dann auch die annahme genehmigen oder wie???

  • Wie wärs denn mal mit dem Abstraktionsprinzip? ;)
    Schuldrechtlicher Vertrag und dingliche Übereignung müssen immer getrennt voneinander geprüft werden.
    Wenn man für das eine ne Genehmigung etc. braucht, heißt das nicht, dass man das auch zwingend für das andere Rechtsgeschäft benötigt.

  • da die annahme aber für und gegen den minderjährigen wirkt, muss diese erst dem gesetzlichen vertreter zugehen, richtig?



    Wie wär´s damit:

    Die Annahme ging dem Freund zu als Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 BGB. Der Vertrag müsste durch den Vertretenen genehmigt werden, § 177 BGB, hier durch die Eltern als gesetzliche Vertreter.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!