Hallo,
wenn ein Gegner eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, in dem sich dieser auch verpflichtet hat , dem Mdt die RA Kosten zu erstatten, die aufgrund der Beauftragung nach einem Streitwert von EUR 50.000 entstanden sind, und der diese nicht zahlt, ist dann in einem zu beantragenden MAhnbescheid dieser Erstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch zu bezeichnen oder was meint ihr?
Ist gar einfach Rechtsanwaltshonorar im MB Antrag bei der KAtalognummer auszuwählen oder soll man auf eine Katalognummer verzichten und den Anspruc ausschreiben , wie z.B. :
Erstattungsanspruch Rechtsanwltshonorar gem. Unterlassungserklärung vom 1.12.2008?
Was meint ihr?
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