Anspruch auf Erstattung RA Kosten nach RVG

  • Hallo,

    wenn ein Gegner eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, in dem sich dieser auch verpflichtet hat , dem Mdt die RA Kosten zu erstatten, die aufgrund der Beauftragung nach einem Streitwert von EUR 50.000 entstanden sind, und der diese nicht zahlt, ist dann in einem zu beantragenden MAhnbescheid dieser Erstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch zu bezeichnen oder was meint ihr?

    Ist gar einfach Rechtsanwaltshonorar im MB Antrag bei der KAtalognummer auszuwählen oder soll man auf eine Katalognummer verzichten und den Anspruc ausschreiben , wie z.B. :

    Erstattungsanspruch Rechtsanwltshonorar gem. Unterlassungserklärung vom 1.12.2008?

    Was meint ihr?

  • Nur Rechtsanwaltshonorar zu schreiben geht m.E. nicht, damit sind immer die Ansprüche des Anwalts gegen den eigenen Mandanten gemeint. Als Schadensersatzanspruch würde ich es auch nicht bezeichnen, es ist ja ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch. Ich neige zum Ausschreiben.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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