Einsicht durch Notar in Nachlassakten - Vollmacht/Interesse?

  • Ich möchte in die Nachlassakten einsehen, um den Eintritt einer im Grundbuch verlautbarten Bedingung zu überprüfen. Das Nachlassgericht verlangt von mir als Notar eine Vollmacht/berechtigtes Interesse.

    Ich frage mich: Gibt es nicht eine Vorschrift entsprechend § 12 GBO wonach der Notar zumindest ein berechtigtes Interesse nicht vorweisen muss? Und gibt es ggf. eine §§ 15 GBO, 129a FGG entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Vollmacht?

    Danke und Gruß
    Michael

  • Nach § 13 Abs.5 S.4 FGG nF ist die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt. Damit erübrigt sich m.E. auch der Nachweis eines berechtigten Interesses, wenn der Vollmachtgeber Beteiligter im Nachlassverfahren war.

  • Nach § 13 Abs.5 S.4 FGG nF ist die Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt. Damit erübrigt sich m.E. auch der Nachweis eines berechtigten Interesses, wenn der Vollmachtgeber Beteiligter im Nachlassverfahren war.



    Mal was grundsätzliches (hat letztlich bei mir nämlich eine Notariatsangestellte auch nicht begreifen können oder wollen)
    Die Vollmacht an sich prüfe ich nicht. Also wenn der Notar sagt "ich vertrete den Herrn X" glaube ich das auch. Aber ich prüfe schon ob der Herr X ein berechtigtes Interesse hat. Wenn er das nicht hat, kommt auch der Notar nicht weiter.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Siehe #3: .... "wenn der Vollmachtgeber Beteiligter im Nachlassverfahren war."

    In diesem Fall ist das berechtigte Interesse automatisch gegeben.

  • Ein Notar bittet um Übersendung der Erbscheinsaufertigung nach zwei Erblassern.

    Er gibt an, dass der durch seine Urkunde übertragene Grundbesitz mit einer Auflassungsvormerkung der Erblasserin belastet ist und der Grundbesitz in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen wird, so dass die Vormerkung gelöscht werden muss.

    Entsprechende Nachweise (bspw. GB-Auszüge) liegen nicht vor.

    Kann er Auskunft und Übersendung der Erbscheine verlangen? Oder bedarf es der Vorlage entsprechender Unterlagen, die seinen Vortrag nachweisen?

    Danke! :)

  • Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen werden. Willst du dem Notar also unterstellen, dass er die Unwahrheit sagt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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