Zusatz "nur lastend auf dem Miteigentumsanteil des x" vergessen

  • Der "zuletzt aufgeführte Sachverhalt" hat damit sehr wohl zu tun. In beiden Fällen werden die Vorschriften der GBO missachtet. Ich verabschiede mich jetzt aus dieser sinnlosen Diskussion.



    Das ist wirklich schade und fördert die Beantwortung der Ausgangsfrage leider nicht:daumenrun.

    Ich bin sehr an weiteren Meinungen interessiert!

  • Der "zuletzt aufgeführte Sachverhalt" hat damit sehr wohl zu tun. In beiden Fällen werden die Vorschriften der GBO missachtet. Ich verabschiede mich jetzt aus dieser sinnlosen Diskussion.



    Das ist wirklich schade und fördert die Beantwortung der Ausgangsfrage leider nicht:daumenrun.



    Ich ging davon aus, dass Schutzengel ihre Meinung zur Beantwortung der Ausgangsfrage hinreichend dargelegt hat und ihr deswegen jede weitere Diskussion sinnlos erscheint, was ich nachvollziehen kann.

    Ich persönlich warte jedoch noch auf Elfishs Posting, um welche Art der Eintragung es sich eigentlich handelt.

  • Das ist keine fachliche Diskussion sondern nur ein Abwägen zwischen Murksen und richtig machen. Richtige Lösung hat Schutzengel schon gespostet. EOD. :D Was Elfish letztlich draus macht. ....

  • Wenn wir bei einer Beglaubigung das Siegel vergessen, dann wird das zurecht wegen § 29 GBO beanstandet. Andererseits soll sich das Grundbuchamt selbst nicht an die GBO halten müssen? Da wird m.E. mit zweierlei Maß gemessen. Ob ein Schaden entstehen kann, ist doch gar nicht das Problem. Es wird von Amts wegen eine Grundbuchberichtigung vorgenommen, die nur auf Antrag möglich ist.



    Das ist doch keine Grundbuchberichtigung sondern eine Ergänzung einer unvollständigen Eintragung. :) Und dafür brauche ich keinen Berichtigungsantrag. Da riskiere ich auch, daß mir ein Engel böse ist und ich für einige Jahre ins Fegefeuer muß.

  • Hallo,

    danke erstmal für die vielen Antworten!

    Bei der Eintragung handelte es sich um ein Verfügungsbeschränkung auf Ersuchen.

    Hätte nicht gedacht, dass das Ganze hier gleich so eine heftige Diskussion auslöst. So kanns kommen... :schock:


  • Das ist doch keine Grundbuchberichtigung sondern eine Ergänzung einer unvollständigen Eintragung. :) Und dafür brauche ich keinen Berichtigungsantrag. Da riskiere ich auch, daß mir ein Engel böse ist und ich für einige Jahre ins Fegefeuer muß.



    Sehe ich auch so. ;)


  • Das ist doch keine Grundbuchberichtigung sondern eine Ergänzung einer unvollständigen Eintragung. :) Und dafür brauche ich keinen Berichtigungsantrag. Da riskiere ich auch, daß mir ein Engel böse ist und ich für einige Jahre ins Fegefeuer muß.


    Handhabe ich ebenso. Alles andere wäre eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und Unsinn (auch wenn unser Schutzengel nicht unbedingt Unrecht hat;))

    Einmal editiert, zuletzt von Tarzan (18. Dezember 2008 um 09:02)

  • Das Recht dürfte wirksam am Miteigentumsanteil entstanden sein. Im Mehr liegt das Weniger. Am "falschen" Anteil muss das Recht wieder gelöscht werden. Ohne Berichtigungsantrag geht das aber nicht.


    Richtig ist, dass das Recht an dem Miteigentumsanteil entstanden ist.:daumenrau
    Streitig ist, ob ohne Antrag berichtigt werden kann. :gruebel: :confused:
    Wenn an dem weiteren Miteigentumsanteil das Recht nicht entstanden ist und auch Mangels Bewilligung nicht entstehen kann, lösche ich von Amts wegen (§ 84 I, IIa GBO). Einen Antrag brauche ich dafür nicht und ob ich die Beteiligten anhöre, kommt auf den Sachverhalt an.

  • Nach § 84 Abs.2a GBO ist Voraussetzung, dass die Entstehung des Rechts ausgeschlossen ist. Bei nachträglicher Einigung wäre das Entstehen aber möglich. Ich denke daher nicht, dass man hier von Amts wegen löschen kann. Die Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich Sache der Beteiligten im Antragsverfahren.

  • Nach § 84 Abs.2a GBO ist Voraussetzung, dass die Entstehung des Rechts ausgeschlossen ist. Bei nachträglicher Einigung wäre das Entstehen aber möglich. Ich denke daher nicht, dass man hier von Amts wegen löschen kann. Die Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich Sache der Beteiligten im Antragsverfahren.



    Laut #25 geht es im hier vorliegenden Fall aber um eine aufgrund Ersuchen eingetragene Verfügungebeschränkung - und da gibt's keine Einigung.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Kurze Frage an Elfish:
    Ist Deine Frage eventuell inzwischen aufgrund der regen und umfangreichen Beteiligung in diesem Thread beantwortet?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nach § 84 Abs.2a GBO ist Voraussetzung, dass die Entstehung des Rechts ausgeschlossen ist. Bei nachträglicher Einigung wäre das Entstehen aber möglich. Ich denke daher nicht, dass man hier von Amts wegen löschen kann. Die Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich Sache der Beteiligten im Antragsverfahren.

    Ja, okay.
    Im Zweifel merken wir solche Fehler nicht selbst, sondern werden von der Bürovorsteherin angerufen.
    Dann kann man auch gleich vereinbaren, dass der Notar einen Zweizeiler schreibt. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite!

  • (Formal)Juristisch betrachtet ist Schutzengel wohl sicher zuzustimmen.
    Man kann natürlich mit guten Gründen streiten, ob Fehler besser formaljuristisch oder unbürokratisch beseitigt werden sollten.
    Sowohl eine Justiz mit Hang zur strikten Beachtung des Gesetzes (auch wenn es (nur?) Formalismen sind), als auch eine Justiz mit Neigung zur unkomplizierten Bereinigung von Fehlern kann ja einen gewissen Charme besitzen.
    Will man unbürokratisch handeln, dann kann man auch wohl nur abhängig vom Einzelfall (Art des Fehlers (Ränge im Eimer?), Art und Interessen der Beteiligten) entscheiden. Ich würde hier vermutlich eher zur menschelnden Variante neigen (Antrag wäre dann bei mir u. U. auch fernmündlich möglich), weil es den Leuten in aller Regel nicht um Formalien geht, sondern darum, schnell die materiellrechtlich richtige Eintragungen zu erhalten, so dass sie dann im wirklichen Leben ihr Haus bauen zu können.

  • Karlchen und ich diskutierten außerhalb des Falles über die Bestellung eines dinglichen Rechts.



    Sorry - ich dachte, ihr wäret noch am Fall (wie war das in der Ausbildung? Nicht den Fall abändern!:teufel:).
    Nichts für ungut - ich halte mich da jetzt auch 'raus. :)

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  • Nach § 84 Abs.2a GBO ist Voraussetzung, dass die Entstehung des Rechts ausgeschlossen ist. Bei nachträglicher Einigung wäre das Entstehen aber möglich. Ich denke daher nicht, dass man hier von Amts wegen löschen kann. Die Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich Sache der Beteiligten im Antragsverfahren.



    Das stimmt, wenn das bereits eingetragene Recht durch die nachgeholte Einigung entsteht. Das ist insbesondere hier, aber auch sonst nicht immer der Fall. Meiner Meinung nach lässt eine nachgeholte Einigung nicht das eingetragene Recht entstehen, sondern ein neues Recht mit gleichem Inhalt.

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