Zusatz "nur lastend auf dem Miteigentumsanteil des x" vergessen

  • Hallo,

    brauch mal einen kurzen Rat:

    Bei einer Eintragung wurde der Zusatz "nur lastend auf dem Miteigentumsanteil des x" vergessen.
    Kann man da was machen?


    Überschrift angepasst
    Unter dem Stichwort "Hilfe" findet man in der SuFu nicht wirklich viel
    li_li (Mod)

  • Hallo,

    brauch mal einen kurzen Rat:

    Bei einer Eintragung wurde der Zusatz "nur lastend auf dem Miteigentumsanteil des x" vergessen.
    Kann man da was machen?

    Ich vermute, die beste Grundbuchführerin (von allen) würde mir folgendes anbieten:
    Das Recht lastet nur auf dem Miteigentumsanteil x.
    Berichtigend eingetragen am...

    ... und ich würd's tun!
    Und die Kuh ist halbswegs vernünftig vom Eis!

  • Das Recht dürfte wirksam am Miteigentumsanteil entstanden sein. Im Mehr liegt das Weniger. Am "falschen" Anteil muss das Recht wieder gelöscht werden. Ohne Berichtigungsantrag geht das aber nicht.

  • Das Recht dürfte wirksam am Miteigentumsanteil entstanden sein. Im Mehr liegt das Weniger. Am "falschen" Anteil muss das Recht wieder gelöscht werden. Ohne Berichtigungsantrag geht das aber nicht.



    Ohne Einigung kann das Recht trotz Eintragung am weiteren (falschen)Anteil wohl nicht entstehen. von daher würde ich ebenfalls kurz und schmerzlos den Zusatz "Nur lastend am Anteil x" nachtragen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das kommt drauf an :teufel:. Manchmal geht's wirklich nur um eine elegante und praxisgerechte Lösung - Wenn die dann noch (einigermaßen) gesetzeskonform ist: Um so besser.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wenn in meinem "eigenen" Grundbuch etwas Falsches stünde, dann würde ich es 1. gerne erfahren und 2. vorher gefragt werden, bevor irgend etwas geändert wird.

  • @Schutzengel: nicht aufregen ...!

    Vielleicht mag uns die Threadstarterin ja auch noch mehr verraten: Welches Recht, wann und wem ist der Feher aufgefallen usw. ...
    Manchmal merkt man den Fehler sofort - dann weiß noch keiner was davon und ich hätte mit einer ergänzenden Eintragung 8noch dazu am selben Tag) überhaupt keine Bauchschmerzen.
    Manchmal liest auch einer tatsächlich die Eintragungsmitteilungen (z. B. die Sachbearbeiterin des Notars ;)) und ruft beim Rechtspfleger an, manchmal merkt es auch der Eigentümer selber ...
    Und bei derartigen Berichtigungen geht es auch nicht darum, etwas zu vertuschen oder zu verheimlichen (geht in Zeiten von Solum-Star sowieso nicht mehr), sondern darum, ein falsches Grundbuch (wieder) richtig zu machen.
    Und da gibt's je nach Fallkonstellation halt unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das Recht dürfte wirksam am Miteigentumsanteil entstanden sein. Im Mehr liegt das Weniger. Am "falschen" Anteil muss das Recht wieder gelöscht werden. Ohne Berichtigungsantrag geht das aber nicht.



    Wetten, dass doch? ;)


    Als Notariat müssen wir uns doch auch an die Formalien halten. Für das Grundbuchamt sollte nichts anderes gelten.



    Wenn aber doch kurze und schmerzlose Lösungen gefunden werden?
    Gut für alle, auch für das Notariat!

    Ich dachte, es wäre nach der gesetzeskonformen Lösung gefragt worden.


    Das kommt drauf an :teufel:. Manchmal geht's wirklich nur um eine elegante und praxisgerechte Lösung - Wenn die dann noch (einigermaßen) gesetzeskonform ist: Um so besser.



    Genau meine Meinung! Vor allem, wenn zuständiger Rechtspfleger und Notar einer Meinung sind! Und das werden sie in diesem Fall wohl sein.

    Wenn in meinem "eigenen" Grundbuch etwas Falsches stünde, dann würde ich es 1. gerne erfahren und 2. vorher gefragt werden, bevor irgend etwas geändert wird.



    Wenn etwas Falsches in meinem Grundbuch stehen würde, würde ich es auch gerne erfahren, um "das Falsche" beheben zu können. Wenn aber etwas eingetragen wird, und sofort berichtigt, was sollte es mich stören. Die Berichtigung ist doch für jeden ersichtlich. Ein Schaden entsteht nicht.

    Wir als Notariat sind doch auch immer froh, wenn Lösungen schnell und einfach gefunden werden.

  • Wenn wir bei einer Beglaubigung das Siegel vergessen, dann wird das zurecht wegen § 29 GBO beanstandet. Andererseits soll sich das Grundbuchamt selbst nicht an die GBO halten müssen? Da wird m.E. mit zweierlei Maß gemessen. Ob ein Schaden entstehen kann, ist doch gar nicht das Problem. Es wird von Amts wegen eine Grundbuchberichtigung vorgenommen, die nur auf Antrag möglich ist.

  • Wenn wir bei einer Beglaubigung das Siegel vergessen, dann wird das zurecht wegen § 29 GBO beanstandet. Andererseits soll sich das Grundbuchamt selbst nicht an die GBO halten müssen? Da wird m.E. mit zweierlei Maß gemessen. Ob ein Schaden entstehen kann, ist doch gar nicht das Problem. Es wird von Amts wegen eine Grundbuchberichtigung vorgenommen, die nur auf Antrag möglich ist.



    Grundsätzlich klar. Aber wenn wir die Anbringung des Siegels vergessen, kann einerseits eine ZV ergehen oder aber der zuständige Rechtpfleger gibt mir kurz (telefonisch) Bescheid. Siegel wird am Schreibtisch des Rechtspflegers nachgedrückt, und gut ist es.

    Wie gesagt, einfache elegante Lösung, Zitat: Die Kuh ist vom Eis!

    Sofern alle Beteiligten damit zufrieden sind, sollte doch die schnellste, einfachste, noch gesetzeskonforme Lösung die richtige Lösung sein:)

  • Bei Deinem Beispiel vergisst Du aber eines: Wenn Du das Siegel nachträglich anbringst, hast Du das Eintragungshindernis beseitigt und die Form des § 29 GBO ist gewahrt. Wenn das Grundbuchamt ohne Antrag einträgt, obwohl ein Antrag erforderlich ist, bleibt die Gesetzesverletzung aber bestehen!

    Die GBO sagt, wie ein begangener Fehler, der zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hat, wieder beseitigt werden kann. Dann muss man sich aber auch des gesetzesmäßigen Weges bedienen und kann sich nicht einfach über die Vorschriften der GBO hinwegsetzen. Halbwegs vernünftig, kurz und schmerzlos, einfach und elegant ist nicht die Lösung, wenn die Lösung gesetzeswidrig ist. Man kann nicht einen begangenen Fehler durch einen erneuten Fehler beheben.

  • Bei Deinem Beispiel vergisst Du aber eines: Wenn Du das Siegel nachträglich anbringst, hast Du das Eintragungshindernis beseitigt und die Form des § 29 GBO ist gewahrt. Wenn das Grundbuchamt ohne Antrag einträgt, obwohl ein Antrag erforderlich ist, bleibt die Gesetzesverletzung aber bestehen!

    Die GBO sagt, wie ein begangener Fehler, der zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hat, wieder beseitigt werden kann. Dann muss man sich aber auch des gesetzesmäßigen Weges bedienen und kann sich nicht einfach über die Vorschriften der GBO hinwegsetzen. Halbwegs vernünftig, kurz und schmerzlos, einfach und elegant ist nicht die Lösung, wenn die Lösung gesetzeswidrig ist. Man kann nicht einen begangenen Fehler durch einen erneuten Fehler beheben.



    Auch hier gebe ich Dir völlig Recht!
    Aber auch hier - und diese Fälle möchte ich jetzt nicht zitieren - sind doch schnelle unbürokratische Lösungen zwischen Rechtspfleger und Notar wünschenswert und kommen bei uns auch Gott sei Dank häufiger vor. Im Ursprungsfall wäre das nach meiner Meinung auch gesetzeskonform. Und vor allem entsteht doch absolut kein Schaden. Ich lege in solchen Fällen immer mehr Wert auf die gute Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegern und Notariat, als auf die Beachtung von unterschiedlichen Meinungen. Es würde im Ursprungsfall ja nicht "ungesetzlich" berichtigt.

  • Vom Ergebnis her betrachtet würde nicht "ungesetzlich" berichtigt. Darauf stellt die GBO aber nicht ab, weil die Berichtigung im Ursprungsfall eben nicht von Amts wegen möglich ist. Die von Dir hervorgehobene gute Zusammenarbeit zwischen Notar und Grundbuchamt sollte dazu führen, dass der erforderliche Berichtigungsantrag gestellt und die Sache damit ordnungsgemäß bereinigt wird (siehe Heidi). Wenn es immer nur auf das Ergebnis ankäme, könnte das Grundbuchamt eine Auflassung auch ohne Vorlage der Auflassungsurkunde eintragen. Der Notar hat bestätigt, dass aufgelassen wurde, das reicht doch, wozu noch die Vorlage der Urkunde??? Ist der Verstoß gegen § 20 GBO schlimmer als der gegen § 13 GBO???

  • Vom Ergebnis her betrachtet würde nicht "ungesetzlich" berichtigt. Darauf stellt die GBO aber nicht ab, weil die Berichtigung im Ursprungsfall eben nicht von Amts wegen möglich ist. Die von Dir hervorgehobene gute Zusammenarbeit zwischen Notar und Grundbuchamt sollte dazu führen, dass der erforderliche Berichtigungsantrag gestellt und die Sache damit ordnungsgemäß bereinigt wird (siehe Heidi). Wenn es immer nur auf das Ergebnis ankäme, könnte das Grundbuchamt eine Auflassung auch ohne Vorlage der Auflassungsurkunde eintragen. Der Notar hat bestätigt, dass aufgelassen wurde, das reicht doch, wozu noch die Vorlage der Urkunde??? Ist der Verstoß gegen § 20 GBO schlimmer als der gegen § 13 GBO???




    Hier würde schlussendlich nur das berichtigend eingetragen, was ursprünglich bewilligt, beantragt und von allen Beteiligten so gewollt war.
    Der zuletzt aufgeführte Sachverhalt hat damit wohl wenig zu tun!

    Solange gesetzeskonform - und hier bin ich immer noch der oben geschilderten Meinung - berichtigt / gestrichen / korrigiert / wird, befürworte ich das absolut. Eine gute, kommunikative Zusammenarbeit zwischen Rechtspflegern und Notariat ist aus meiner Sicht absolut wünschenswert und unentbehrlich. Hier wurde seitens des zuständigen Rechtspflegers "der Zusatz" nicht eingetragen. Solange die Berichtigung gesetzeskonform ist, warum sollte ich als Notariat die Beteiligten darauf hinweisen und einen Antrag einholen?



  • Um was für eine Eintragung handelt es sich überhaupt?

  • Der "zuletzt aufgeführte Sachverhalt" hat damit sehr wohl zu tun. In beiden Fällen werden die Vorschriften der GBO missachtet. Ich verabschiede mich jetzt aus dieser sinnlosen Diskussion.

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