"unstreitige Rahmengebühr"

  • Folgendes Problem:

    Nach Beendigung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens, in dem Rahmengebühren entstanden sind, beantragt der Prozessbevollmächtigte des obsiegenden Klägers gegen die Beklagte die Festsetzung folgender Gebühren:

    Verfahrensgebühr, Nr.3102 VV RVG 250,00 €
    Terminsgebühr, Nr.3106 Ziffer 3 VV RVG 200,00 €
    Auslagenpauschale, Nr.7002 VV RVG 20,00 €
    19% Umsatzsteuer, Nr.7008 VV RVG 89,30 €
    Summe 559,30 €

    Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens streiten sich die Beteiligten allein um die Höhe der Terminsgebühr. Bei der Durchsicht der Akte fällt auf, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf die Verfahrensgebühr nur als minimal betrachtet werden kann.

    Ist die Verfahrensgebühr jetzt einer gerichtlichen Kostenfestsetzung zugänglich? Ich gege davon aus, denn selbst wenn diese nicht mehr problematistiert wurde, wurde sie doch zur Festsetzung angemeldet. Und im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Billigkeit der anwaltlichen Gebührenbemessung zu prüfen.

    Bitte nicht falsch verstehen: Es geht hier keinesfalls darum, dem Rechtsanwalt wo es nur geht eins "reinzuwürgen". Ich befüchte allerdings für zukünftige Kostenfestsetzungsverfahren Konsequenzen, wenn die Gebühr jetzt in Kenntnis des Gerichts "überhöht" festgesetzt würde. Der Rechtsanwalt könnte sich auch in der Zukunft bei deutlich unterdurchschnittlich gelagerten Fällen auf einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss berufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Garfield (19. Dezember 2008 um 09:19)

  • Also ich habe die Festsetzung der Höhe nach immer antrags- und anerkenntnisgemäß vorgenommen, wenn hierüber kein Streit bestand und die Gebühr sich im gesetzlichen Rahmen bewegt hat. Einerseits zwar keine Festsetzung nicht entstandener aber anerkannter Gebühren, hingegen aber immer die Festsetzung von entstandenen Gebühren der Höhe nach als anerkannt wenn keine Einwendungen erhoben werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts erfolgt doch m. E. nur, wenn tatsächlich Einwendungen von der erstattungspflichtigen Seite geltend gemacht werden (egal ob mit einem konkreten Gegenantrag verbunden oder nur pauschal mit "die Gebührenbestimmung ist unbillig hoch").

    Zu der Problematik des späteren Verweises auf solche antrags- und anerkenntnisgemäßen Festsetzungen zur Begründung des Gebührenansatzes in anderen Verfahren kann ich nur feststellen, das gerade die Höhe der Gebühren immer einzelfallabhängig ist und nicht pauschaliert werden darf. Sobald mir ein Anwalt mit einem solchen Verweis gekommen ist habe ich immer darauf verwiesen, dass die beiden Fälle bereits nicht identisch sind und im Übrigen eben die frühere Festsetzung als anerkannt antragsgemäß ohne weitere Prüfung vorzunehmen war, jetzt jedoch die vorgetragenen Einwendungen eine objektive Überprüfung durch das Gericht ermöglichen.

    Ich würde die Verfahrensmittelgebühr daher antrags- und anerkenntnisgemäß berücksichtigen und im Beschluss feststellen, dass wegen der Unstrittigkeit der Gebührenhöhe die Festsetzung entsprechend vorzunehmen war.

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