Teilung Grundstück mit GPfR an Anteil

  • Hallo,

    folgendes Problem: im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft wurde ein Grundstück in zwei Flurstück zerlegt. Nun erhält das eine Ehepaar FlSt 1, das andere Ehepaar FlSt. 2; soweit so gut.
    An dem gesamten Grundstück lastet eine Hypothek in Goldmark, allerdings nur am Anteil des Ehepaares 1.

    Wie bringe ich den Knoten jetzt zum platzen, wenn ich die Flurstück auf die einzelnen Ehepaare verteile? Lastet die Hypothek weiter an beiden Flurstücken, und ich muss Mithaftvermerke machen, oder lastet es nur am Flurstück, das das Ehepaar 1 im Rahmen der Auseinandersetzung übernimmt, oder wie? In der Urkunde ist dazu nichts zu finden, da steht nur die Belastung als solche drin, und Löschungsbewilligungen insofern hab ich auch nicht - die Eintragung für die Berechtigte (Privatperson) wurde 1917 bewilligt...

  • Es lastet hinterher an beiden Grundstücken, aber jeweils nur am ehemaligen Anteil des Ehepaars 1. Wegen der genauen Eintragung müsste man das Anteilsverhältnis der derzeitigen Eigentümer genau kennen.

    1917 bewilligt? Wann eingetragen? Aufgewertet?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine "Verteilung" auf die beiden Ehepaare geht nur mit einer entsprechenden Auflassung. Und -wie Andreas schon gesagt hat- natürlich lastet das Recht weiterhin auf den beiden Flurstücken.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Eingetragen 1935, im Aufwertungsbetrag von 187,50 GM vormals 750 Mark - was auch immer das heißen mag, ich bin erst seit einem Monat im GBA...

  • Ehepaar eins zu 1/2 Anteil (Intern in Gütergemeinschaft) und Ehepaar zu 1/2 Anteil (ebenfalls untereinander in Gütergemeinschaft) - sorry, dass alles nur so häppchenweise kommt, aber wie gesagt, ich mache es noch nicht so lange, und weiß einfach noch nicht, was genau alles wichtig ist...

  • Eingetragen 1935, im Aufwertungsbetrag von 187,50 GM vormals 750 Mark - was auch immer das heißen mag, ich bin erst seit einem Monat im GBA...


    Das bedeutet, dass das ursprünglich 1917 bestellte (und wahrscheinlich um den Dreh 'rum auch eingetragene) Recht im Zuge der Inflation 1923/1924 buchmäßig wertlos wurde, anschließend aber im Zuge der Aufwertungen der von der Inflation und der Währungsumstellung betroffenen Rechte aufgewertet bzw. neu eingetragen wurde (da gab's die abenteuerlichsten Sachen).
    Ich fragte deswegen nach, weil das Recht ohne die Aufwertung nach dem GBBerG von 1930 mittlerweile erloschen wäre. Aber mit Aufwertung besteht es natürlich weiter...

    Ehepaar eins zu 1/2 Anteil (Intern in Gütergemeinschaft) und Ehepaar zu 1/2 Anteil (ebenfalls untereinander in Gütergemeinschaft) - sorry, dass alles nur so häppchenweise kommt, aber wie gesagt, ich mache es noch nicht so lange, und weiß einfach noch nicht, was genau alles wichtig ist...


    ...und zwar - wie bereits gesagt - an beiden Grundstücken am Anteil des Ehepaars eins. Nachdem das ein Bruchteil ist, lautet die Eintragung in beiden Blättern beispielsweise:
    Am ehemaligen 1/2 Anteil des Ehepaares 1:
    Hypothek ohne Brief zu usw. usf.
    Gesamthaft: Bl. 1, 2

    Es liegt an Dir, ob Du das Recht weiterhin in Goldmark eingetragen lässt oder ob Du es umstellst. Näheres s. § 8 GBMaßnG (Nr. 6 im Demharter). Einfacher ist es, den Goldmarkbetrag einfach stehen zu lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gab es da nicht mit der Euro-Einführung die Pflicht zur Umstellung auf Euro?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Tja... steht in § 26a GBMaßnG so drin... Wobei man dogmatisch (und nicht wirklich zielführend) auch darüber debattieren könnte, inwieweit Goldmark und Reichsmark noch Währungen eines Staates sind, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt...

    Nur: Diese Altrechte werden in aller Regel deswegen nicht gelöscht, weil die Beteiligten die heutigen Berechtigten nicht ausfindig machen können und/oder wollen. Und dann frage ich mich, wie eine Zwangsumstellung mit § 8 Abs. 6, insbesondere S. 3 GBMaßnG in Einklang zu bringen sein soll...

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  • Ist für uns wegen der Möglichkeit des Erlöschens nach Hinterlegung aus § 10 GBBerG interessant.

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