Schuldnerbezeichung im Pfüb

  • Habe bei einer Spaßkasse die Bankverbindung einer Kundin gepfändet. Die Spaßkasse teilt in ihrer Drittschuldnererklärung mit, daß keine Geschäftsverbindung bestehe.

    Hierauf Anruf bei der Spaßkasse und meine Mitteilung, daß die Schuldnerin erst vor einer Woche die EV mit diesen Angaben abgegeben habe. Ich wollte insoweit eine mir vorliegende Kontonummer oder das Geburtsdatum mitteilen. Die Sachbearbeiterin wußte insoweit auch sofort, um welchen Fall es sich handelt, weshalb ich davon ausgehe, daß man dort bereits richtig vermutet, welche Schuldnerin gemeint ist. Sie teilte jedoch mit, daß eine Zuordnung mit den im Pfüb gemachten Daten nicht möglich gewesen wäre und man nur bei einem neuen Pfüb unter Angabe der von mir angebotenen Kontonummer und Geburtsdatum weiter prüfen würde.

    Kann eine Spezifikation tatsächlich nur über einen neuen Pfüb vorgenommen werden??? :gruebel:

  • Ich würde für den bereits vorliegenden Pfüb ggf. ein Klarstellung beantragen . . . wenngleich ich das Problem nicht wirklich verstehe . . .

    . . . entweder ist die Anna Obermeier Kundin bei der Bank oder nicht, aber sicher nicht nur ein bischen . . . :gruebel:

  • Naja, wenn der Kunde bsp.weise Michael Müller heißt, kann ich die Bank schon verstehen.

    Eine Klarstellung kommt in Betracht. Allerdings kann ich als Rechtspfleger, der den PfÜb erlassen hat, ja nur die Daten überprüfen, die im Titel drinstehen. Und da steht selten bis nie etwas über Geburtsdaten drin.

    Aber im Protokoll bzw. im VV zur eV steht ja das Geburtsdatum. Anhanddessen müsste ja eine Konkretisierung möglich sein.

    Würde daher Klarstellungsantrag mit Verweis auf die abgegebene eV wegen Geburtsdatum ans Gericht schicken.

    Aber neuer PfÜb ist nicht erforderlich

  • Sie teilte jedoch mit, daß eine Zuordnung mit den im Pfüb gemachten Daten nicht möglich gewesen wäre und man nur bei einem neuen Pfüb unter Angabe der von mir angebotenen Kontonummer und Geburtsdatum weiter prüfen würde.
    :gruebel:


    Wenn die DrSch den PfÜB nicht zuordnen kann, haben die ein Problem. Die müssen ja auch wenn sie 2 x Fritz Müller als Kontoinhaber haben die Vorgänge unterscheiden können. Solange die Schin richtig bezeichnet ist, sollen die gefälligst überweisen.

  • Naja, wenn der Kunde bsp.weise Michael Müller heißt, kann ich die Bank schon verstehen. (...)



    :daumenrau OK sehe ich ein . . . die Stadtsparkasse München wird sicher einige Michael Müller haben . . . ;)

  • Vielleicht ist eine namensgleiche Person bei der Bank als Kundin und die Bankangestellte erhofft sich einen PfüB mit genaueren Angaben wie Konto-Nr. oder Geburtsdatum? :gruebel:

  • Möglich ist, dass die Kundin Karin Mustermann bei der Bank mit einer anderen Anschrift vermerkt ist. Natürlich bestehen dann Zweifel, die aber durch zusätzliche Angaben auszuräumen sind. Ich wäre an Stelle der Bank nicht so kleinlich. Wenn sich z.B. rausstellt, dass die Bank eine nicht mehr zutreffende Anschrift in ihren Unterlagen hat, dann ändert das nichts daran, dass sich die Pfändung gegen die Kundin richtet.

    Ich würde als Drittschuldner auch nicht das Risiko einer Klage eingehen, wenn es möglich ist, dass Zweifel ausgeräumt werden können.

  • Wenn es sich tatsächlich nur um einen Umzug handelt, könnte dieser Nachweis m.E. direkt durch Vorlage einer Meldebestätigung aus der die alte und neue Anschrift hervorgeht gegenüber der Spaßkasse geführt werden.

    Das kommt natürlich aber auch darauf an, ob die das Denken schon outgesourced haben oder noch selbst machen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • Eine Klarstellung kommt in Betracht. Allerdings kann ich als Rechtspfleger, der den PfÜb erlassen hat, ja nur die Daten überprüfen, die im Titel drinstehen. Und da steht selten bis nie etwas über Geburtsdaten drin.

    Ich greife das Thema nochmal auf um mal meinen Horizont zu erweitern.

    Sofern mir das Geburtsdatum bekannt ist, bemühe ich mich, dies im PfÜb-Antrag anzugeben. Leider stelle ich in letzter Zeit häufiger fest, das bei verschiedenen Gerichten das Geburtsdatum im erlassenen PfÜb dann gestrichen ist.
    Manchmal mit einem Strich des Kugelschreibers schwerer lesbar gemacht, manchmal aber auch mit Edding "übertüncht".

    Warum wird das gemacht? :confused: Datenschutzgründe kann ich mir kaum vorstellen.

  • Ich verstehe, dass das Gericht die Angabe nicht prüfen kann.

    Aber wie soll der Gläubiger dann eine eindeutige Schuldnerbezeichnung herbeiführen damit bei einer Pfändung von Lieschen Müllers Konto auch das Konto der Schuldnerin genommen wird?
    Dann müsste ich ja schon das Geb.-Datum in den VB mit aufnehmen, aber da wüsste ich nicht sicher wohin (hinter den Nachnamen?).

    Einmal editiert, zuletzt von Geniesserin (28. Juni 2012 um 09:58)

  • Ich lass das Geburtsdatum im PfÜB stehen, schließlich sagt auch Stöber (Rn. 492/ 14. Auflage): "Die Parteibezeichnung muss unzweifelhaft erkennen lassen, für wen die Vollstreckung erfolgt und gegen wen (in wessen Vermögen) sie sich richtet. Wie diese Bezeichnung erfolgen soll, ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. In Anlehnung an § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist aber Bezeichnung mit Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung so geboten, dass an der Identität keine Zweifel bestehen können."
    UND DA schadet die Angabe des Geburtsdatums ganz bestimmt nicht ...

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Ich streiche die bislang falls sich nicht aus dem Titel das Geburtsdatum ergibt - in gewisser Weise stellt die nachträgliche Angabe des Geburtsdatums meines Eachtens eine nachträgliche unzulässige Konkretisierung des Schuldners dar. Das man dies auch anderst sehen kann ist mir aber durchaus bewußt.

  • Ich würde das Geburtsdatum auch streichen. Aus dem persönlichen Bekanntenkreis kenne ich bspw. den Fall, dass Vater und Sohn den selben Namen tragen. Zwar hat der Sohn einen zweiten Vornamen, den benutzt er aber nie.

    Wenn nun der Titel sich gegen den Vater richtet, könnte der Gläubiger den Schuldner austauschen in dem als Geburtsdatum irgendwann das Geburtsdatum des Sohnes angegeben wird.

    Aus dem Grund bin ich generell auch bei der beliebten Hinzusetzung oder dem Weglassen eines zweiten Vornamens im Antrag sehr kleinlich.

  • ...und das Geburtsdatum nicht im Rubrum, sondern bei der Bezeichnung der dem Schuldner angeblichen zustehenden Forderung anzubringen, hilft dem Gläubiger, macht das Gericht nicht nicht zum "Titel-Erweiterer" und verhindert, dass der Drittschuldner den Schuldner nicht findet.

    Der Drittschuldner und der Schuldner können dann mit dem Gläubiger klären, ob er schuldnerfremde Forderungen bezeichnet hat.

  • Ich lass das Geburtsdatum im PfÜB stehen, schließlich sagt auch Stöber (Rn. 492/ 14. Auflage): "Die Parteibezeichnung muss unzweifelhaft erkennen lassen, für wen die Vollstreckung erfolgt und gegen wen (in wessen Vermögen) sie sich richtet. ...UND DA schadet die Angabe des Geburtsdatums ganz bestimmt nicht ...

    Das ist zwar richtig. Jedoch prüfen wir, ob die Parteien in der ZV auch die Parteien des Titels sind. Und wenn im Titel kein Geburtsdatum steht, nun aber angegeben wird, kannst du nicht wissen, ob es sich auch tatsächlich um übereinstimmende Personen handelt (vgl. oben august august, was sogar gilt, wenn sich die Adresse des Schu nicht geändert hat; Gott weiß, wie lange ein Kind bei den Eltern wohnt, ev. in einer Einliegerwohnung o.ä.). D.h. das Datum muss sich aus den weiter beigefügten Unterlagen ergeben, z.B. aus einer aufgrund dieses Titels (!) abgegebenen eV.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Das ist zwar richtig. Jedoch prüfen wir, ob die Parteien in der ZV auch die Parteien des Titels sind. Und wenn im Titel kein Geburtsdatum steht, nun aber angegeben wird, kannst du nicht wissen, ob es sich auch tatsächlich um übereinstimmende Personen handelt (vgl. oben august august, was sogar gilt, wenn sich die Adresse des Schu nicht geändert hat; Gott weiß, wie lange ein Kind bei den Eltern wohnt, ev. in einer Einliegerwohnung o.ä.). D.h. das Datum muss sich aus den weiter beigefügten Unterlagen ergeben, z.B. aus einer aufgrund dieses Titels (!) abgegebenen eV.

    Nun, eine Abschrift der eV schicke ich gewöhnlich nicht bei einem PfÜb-Antrag mit, es sei denn ich stelle noch einen Antrag nach 850 c IV ZPO.

    Wie soll ich denn das Geburtsdatum (sofern vor MB-Antrag bekannt) denn in den VB mit aufnehmen? Es ist weder Bestandteil des Namens noch der Anschrift.

  • Die Problematik bleibt doch, egal, ob es ein Feld gibt oder nicht.

    Und wenn du das Geburtsdatum nur mit einer aufgrund desselben Titels abgegebenen eV belegen kannst, solltest du diese dann auch beifügen. Andernfalls kann es sein, dass eine Monierung kommt und der PÜ nicht sofort erlassen wird.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Problematik bleibt doch, egal, ob es ein Feld gibt oder nicht.

    Und wenn du das Geburtsdatum nur mit einer aufgrund desselben Titels abgegebenen eV belegen kannst, solltest du diese dann auch beifügen. Andernfalls kann es sein, dass eine Monierung kommt und der PÜ nicht sofort erlassen wird.

    Und warum sollte ich zunächst eine eV abnehmen, wenn mir eine Bankverbindung schon bekannt ist?

    Das Thema läßt sich wohl unendlich weiter verfolgen. Ich werde demnächst einfach versuchen, auch die Kontonummer mit angeben zu können, dann sollte dem Drittschuldner die Identifizierung leichter fallen.

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