Mahlzeit zusammen.
Im Grundbuch ist für eine GmbH an div. Grundstücken eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt.
Jetzt wird mit ein Kaufvertrag vorgelegt, wonach die GmbH zwei dieser div. Grunstücke weiterveräußert an den A. Darin wird bewilligt und beantragt, dass zu Gunsten des A an diesen beiden Grundstücken eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll. Der aktuell noch eingetragene Grundstückseigentümer tritt in der Urkunde nicht auf. Es ist ein 0815-Kaufvertrag und der Notar beantragt kommentarlos Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Hoffentlich blamier ich mich jetzt nicht nicht, vielleicht hab ich ja auch irgendwas verpasst, aber: Geht das?!?!?
Bewilligen muss doch immernoch der Grundstückseigentümer? Oder muss ich die Erklärungen in der Urkunde dahin gehend auslegen, dass bzgl. dieser beiden Grundstücke die Ansprüche aus der Auflassungsvormerkung abgetreten werden? Ich glaube nicht, dass ich eine notarielle Urkunde ausdeuten muss, oder?
Verunsicherte Grüße
+ Danke.
Auflassungsvormerkung + Ausdeutung not. Urkunde?
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Abtretung des Auflassungsanspruchs wäre der richtige Weg gewesen. Not. Urkunden muss das GBA zwar auslegen, aber nur in engen Grenzen. Eine Bewilligung in eine Abtretung umzudeuten ginge mir wohl etwas zu weit. Ich hätte aber kein Problem damit, wenn eine bevollmächtigte Notariatsangestellte die Abtretung erklären und der Notar seinen Antrag entspr. ändern würde.
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Es ist nicht möglich, dass die GmbH vor Umschreibung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Habe gerade nur die 8. Auflage von Haegele/Schöner/Stöber zur Hand; hier: Randnummer 1517.
Offensichtlich ist eine Abtretung hier nicht erfolgt. Eine Auslegung dahingehend dürfte nicht möglich sein. -
Muster sind ja schön nur hätte der Notar wohl ein anderes wählen müssen. Du hast völlig recht und zu deuten ist da nichts.
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Du hast völlig recht und zu deuten ist da nichts.
Das sehe ich ganz genauso. -
AKoehler: Ich kann mir nicht vorstellen, dass den Notariatsangestellten eine Vollmacht zur Abtretung erteilt worden ist.
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Nach Bauer/vOefele/Kohler soll in der Auflassung für den Zwischenerwerber eine Ermächtigung für diesen gemäß § 185 Abs. 1 BGB zur Belastung des Grundstücks mit einer AV für den Enderwerber unter Umständen gesehen werden können.
Ich würde mich dieser Auffassung nicht anschließen. Vgl. auch Schöner/Stöber 14. Aufl. Nr. 3317 m.w.N. bei Fn. 39. -
Sehe ich wie Dietmar G.
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