Erbschein oder Hoffolgezeugnis

  • Hallo

    Mir wurde folgender Erbscheinsantrag vorgelegt.

    Der Erblasser ist 2006 verstorben. Zum Nachlass gehört Grundbesitz, welcher in die Höferolle eingetragen ist.

    Der Notar trägt vor, das Höferecht sei nicht anzuwenden, da zum Zeitpunkt des Erbfalles kein Hof als wirtschaftliche Betriebseinheit mehr vorhanden war. Der Erblasser habe mit Erlangung des 65. Lebensjahres den Betrieb aufgegeben, das Milchkontingent sei 1993 verkauft und die Maschinen nach und nach veräußert worden. Die Ländereien wurden fremdverpachtet, die ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude stehen seitdem leer.

    Deshalb werde ein Erbschein beantragt und kein Hoffolgezeugnis. In der gleichen Urkunde wird die Löschung in der Höferolle aufgrund Wegfalls der Hofeigenschaft beantragt.

    Meine Frage nun:

    Muss das Nachlassgericht prüfen, ob zum Zeitpunkt des Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestanden?

  • Hallo!

    So einen Fall hatte ich auch mal. Ich habe diese Sache dem Landwirtschaftsgericht vorgelegt, weil dieses den Wegfall der Hofeigenschaft zu prüfen hat.

    Stellt sich nämlich heraus, dass die Hofstelle bereits seit Längerem weggefallen war, so ist der Hofvermerk mit Wirkung vom Zeitpunkt des Wegfalls zu löschen, selbst wenn zwischenzeitlich der Erbfall eingetreten sein sollte.
    Dies ist auch nachzulesen im Kommentar "Das Landwirtschaftserbrecht" von Wöhrmann, 9. Aufl., zu § 1 Rn. 122 ff.

    Erst dann entscheidet sich, ob ein Erbschein oder ein Hoffolgezeugnis zu beantragen ist.

  • Zitat

    Erst dann entscheidet sich, ob ein Erbschein oder ein Hoffolgezeugnis zu beantragen ist.

    Für die Erteilung ist jedoch in beiden Fällen das Landwirtschaftsgericht zuständig (so "mein" Landwirtschaftsgericht). Ich würde das Verfahren zuständigkeitshalber abgeben.

  • Wenn festgestellt wird, dass zz. des Erbfalls schon lange kein Hof mehr bestand? Dann würde ich keine Zuständigkeit des Lw-Gerichts mehr sehen. Habe natürlich hier und jetzt weder Gesetz noch Kommentar zur Hand...kann meine Ansicht daher grad nicht belegen...
    Kommt ja nicht so oft vor, meine mich aber zu erinnern, dass hier in solchen Fällen die Entscheidung des
    Lw-Gerichts bez. des Hofvermerks abgewartet wurde und danach ggf. der Erbschein vom NL-Gericht erteilt wurde.

  • Sehe ich wie Mata.

    Ist der Hof noch Hof, ist das LwG für die Erteilung des Erbscheins und des Hoffolgezeugnisses zuständig, vgl. NJW 1988, 2739 f.

    Sonst Abwarten, was das LwG entscheidet, es kommt auf den Zeitpunkt des Erbfalls an, ob der Hof noch Hof war.

  • Ich habe auch mal eine Frage zur Zuständigkeit. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war der Hofvermerk noch eingetragen. Ein Hoffolgezeugnis oder Erbschein wurde damals allerdings nicht beantragt. Ein paar Jahre später wird der Hofvermerk gelöscht und nun soll der Erbschein beantragt werden. Ist nun das Landwirtschaftsgericht zuständig, da zum Zeitpunkt des Todes ja noch ein Hof vorhanden war, oder das Nachlassgericht? Ich tendiere zur Zuständigkeit des LwG, da doch der Fall heute nicht anders laufen kann, als wenn direkt nach dem Tod die Anträge gestellt worden wären, befragte Kollegen gehen aber von der Zuständigkeit des Nachlassgerichts aus. Wie seht Ihr das?

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  • habe zum Hoffolgezeugnis eine Frage:

    Das Landwirtschaftsgericht übersendet nach Erteilung des Hoffolgezeugnisses immer eine begl. Abschrift an das Nachlassgericht.

    Was mache ich mit dem Zeugnis? Zu den Akten nehmen und weglegen? Es gibt eine Testamentsakte. Aber dort nehme ich es doch nicht z.d.A., oder?

    Dankeschön

  • Das Landwirtschaftsgericht übersendet uns, falls wir keine Nachlaßvorgänge haben, die dortigen Akten, damit wir sie in der Nachlaßkartei erfassen.
    Falls eine IV-Sache bei uns anhängig ist, erhalten wir in der Regel eine Abschrift des Hoffolgezeugnisses, welches wir zur IV-Akte nehmen.
    Das Lw-Aktenzeichen des Hoffolgezeugnisses wird dann noch in der Nachlaßkartei erfaßt und die Akte sodann weggelegt.

  • Ich hänge mich mit folgendem Problem mal an...
    Und zwar ist der Eigentümer eines eingetragenen Hofes verstorben. Der durch Erbschein ausgewiesene Erbe verkauft daraufhin den Grundbesitz. Mit Zwischenverfügung habe ich ihm aufgegeben, ein Hoffolgezeugnis einzureichen.
    Jetzt wird mir stattdessen ein Ersuchen des LW-Gerichts auf Löschung des Hofvermerks vorgelegt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter, dass ich gemäß § 17 GBO vorzugehen habe und dem Löschungersuchen erst nach Erledigung des ersten Antrags (also nach Vorlage eines Hoffolgezeugnisses) entsprechen kann, hat er sich offenbar mit dem Antragsteller besprochen, dass der seinen Antrag auf Eintragung der Auflassung zurücknimmt.
    Jetzt steht also der Eintragung der Löschung nichts mehr im Wege.
    Ich stelle mir nur die Frage, ob ich danach (wenn der Antrag vermutlich neu gestellt wird) trotzdem noch ein Hoffolgezeugnis brauche oder ob der Erbschein reicht.

  • Sorry - nein.

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  • Wenn zum zeitpunkt des Antragseingangs in der Grundakte der Grundbesitz keinen Hofvermerk mehr trägt, würde ich eintragen.

    Die Nachricht von der Erteilung eines Hoffolhezeugnisses an das zuständige Nachlassgericht - muss nicht immer das gleiche Amtsgericht sein - ist wichtig, da bei späteren Fragen nach Nachlassvorgängen immer beim zuständigen Nachlassgericht angefragt wird.
    Wer ( z.B. Nachlassgläubiger) vermutet denn schon einen Hof in der Nachlassmaße.

    Toptip

  • Ich glaube nicht, dass die Rücknahme des Eintragungsantrages (Auflassung) Dein Problem löst. Unabhängig von dem Eingang weiß das GBA, dass der Eigentümer verstorben ist und die Erbfolge ("normales" Erbrecht oder Hoffolge) richtet sich nach den Rechtsverhältnissen am Sterbetag. Erforderlich ist daher die Feststellung, dass bereits zz. des Erbfalls kein Hof mehr existierte (Feststellungsverfahren gem. § 11 I a HöfeVfO). Eigentlich müsste sich das aus dem Ersuchen oder zumindest dem Lw-Verfahren ergeben. Hast Du die Lw-Akte schon mal eingesehen/beigezogen?
    Oder sollte zz. des Erbfalls tatsächlich noch ein Hof bestanden haben? Dann wäre wohl der erteilte Erbschein falsch und einzuziehen...

  • Das Ganze ist auch kein Problem des § 17 GBO, weil es nur darauf ankommt, ob der Berichtigungsantrag objektiv begründet ist. Das hängt aber nicht davon ab, ob ein Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks vorliegt, sondern davon, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls eine Hofeigenschaft bestand.

  • Gerade habe ich eine Eigentumsumschreibung auf die Ehefrau des Eigentümers auf Grund Erbvertrag vorgenommen, schon sehe ich, dass es sich um einen Ehegattenhof nach der Höfeordnung handelt.
    Dies fällt einem leider nicht mehr so auf, nachdem die deutliche Aufschrift auf dem Handblatt fehlt.
    Gemäß § 8 I HöfeO fällt der Anteil des Erblassers dem Ehegatten zu.
    Vermutlich werde ich ja auch hier ein Hoffolgezeugnis oder Erbschein gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO benötigen.
    Was mache in nun?

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