öffentliche Zustellung

  • Hallo, alle miteinander!

    Ich habe eine nicht ganz theoretische Frage.

    In einer Klage gegen 2 Beklagte, wobei 1) eine Firma ist und 2) deren freier Mitarbeiter, ist 2) unbekannt verzogen. Damit müßten doch die Voraussetzungen gem § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung an 2) gegeben sein, oder muß die Firma als Arbeitsplatz angegeben werden?

    Die Zustellung an 1) müßte dann ganz normal durch PZU zu erfolgen,mit üblichen Fristen. Schließlich ist da die Anschrift ja bekannt.

    Ist doch clever erkannt, oder bin ich da etwas im Erkenntnisabseits? Wennn jemand das so oder anders sieht, teilt's mir doch bitte mit.

  • Vielen herzlichen Dank für die Auskunft, advocatus d.! Ich habe denn auch bei dem angegebenen link eine einschlägige und hilfreiche Entscheidung gefunden.

    Danach sind die Voraussetzungen für die Annahme des unbekannten Aufenthaltsortes im Erkenntnisverfahren grds. höher als nur die negative EMAmitteilung.

    Was den Tip mit der Büroanschrift angeht, ist das gerade der Knackpunkt:
    der "freie Mitarbeiter" hatte - soweit hier bekannt -bei seinem Auftraggeber offensichtlich ein Büro. Da die auftraggebende Firma wegen Betruges (mit)verklagt wird, ist ihre Bereitschaft, etwas zur jetzigen Anschrift des freien Mitarbeiters zu sagen, wohl eher gering.

    Ich gehe deswegen hier von der Zulässigkeit der ÖZ aus, auch wenn sie nur auf die negative EMA gedtützt wird.

  • Zitat von elstos

    Ich gehe deswegen hier von der Zulässigkeit der ÖZ aus, auch wenn sie nur auf die negative EMA gedtützt wird.

    Ich würde damit rechnen, daß evtl. auch noch eine negative Gewerberegisterauskunft verlangt wird. Der freie Mitarbeiter muß sein Büro jetzt ja nicht zwangsläufig unter der Privatanschrift laufen haben.

  • Wieder ein sinnvoller Gedanke! Auf das Gewerberegister bin ich ehrlich gesagt gar nicht gekommen. Telefonische Anfrage war negativ. Hätte aber auch durchaus anders sein können.

    Danke nochmals für die wirklich sinnvolle Hilfe!

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