Hallo, alle miteinander!
Ich habe eine nicht ganz theoretische Frage.
In einer Klage gegen 2 Beklagte, wobei 1) eine Firma ist und 2) deren freier Mitarbeiter, ist 2) unbekannt verzogen. Damit müßten doch die Voraussetzungen gem § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung an 2) gegeben sein, oder muß die Firma als Arbeitsplatz angegeben werden?
Die Zustellung an 1) müßte dann ganz normal durch PZU zu erfolgen,mit üblichen Fristen. Schließlich ist da die Anschrift ja bekannt.
Ist doch clever erkannt, oder bin ich da etwas im Erkenntnisabseits? Wennn jemand das so oder anders sieht, teilt's mir doch bitte mit.