Kosten bei zurückgewiesenem "Antrag" auf Einziehung eines Erbscheines

  • Guten Morgen!

    Ich hab folgendes Problem(chen?):

    Auf Antrag des A ist ein Erbschein ergangen. Dieser weist das Alleinerbrecht des A aufgrund eines handschriftlichen Testaments aus.

    A ist mit dem Erblasser nicht verwandt.
    Zum Zeitpunkt der Erbscheinserteilung wurde davon ausgegangen, dass der Erblasser keine Verwandten mehr hat. Nachdem der Erbschein ergangen ist, hat B (ein Verwandter) "beantragt" den Erbschein einzuziehen, weil u.a.das Testament nicht wirksam errichtet wurde, da der Erblasser angeblich testierunfähig war.

    Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Gutachten eingeholt, sowie Zeugen vernommen.
    Schlussendlich wurde der "Antrag", also die Anregung des B zurückgewiesen.

    Wem kann ich jetzt die Auslagen für den Gutachter und die Zeugenentschädigungen in Rechnung stellen?

    Da ich ja leider in einem Amtsverfahren keinen Antragsschuldner hab, bin ich mir gar nicht sicher, wer von beiden (A oder B) jetzt Interessenschuldner ist.

  • Ein Amtsverfahren sehe ich hier nicht. Das Erbscheinsverfahren dürfte ein reines Antragsverfahren sein. Kostenschuldner ist regelmäßig der, der die Erteilung des Erbscheins beantragt hat (also A). Dabei bleibt es, egal wie das Verfahren weiter verläuft. Hat das Gericht allerdings jemanden in die Kosten verurteilt, tritt ein Entscheidungsschuldner hinzu (§ 3 Nr.1 KostO). Dies müsste in dem Zurückweisungsbeschluss ausgesprochen worden sein.

  • :confused: Wenn doch aber das ganze Erbscheinseinziehungsverfahren auf Veranlassung des B eingeleitet wurde - müsste dann nicht eher der haften ?



    . . . das hoffe ich doch aber auch ganz schwer, sonst könnte ja jeder Hanswurst die Erben durch derlei Anträge ärgern/ruinieren oder was weiß ich . . . :daumenrun

    Die Entscheidung sollte doch wohl auch eine Kostengrundentscheidung beinhalten, oder :eek: :gruebel:

  • Ich korrigiere mich wie folgt: Das VVerfahren der Einziehung ist ein gesondertes Verfahren (§ 108 KostO) und wird als Amtsverfahren gekennzeichnet. Dann muss der Kostenschuldner der Interessenschuldner sein, das muss nicht in jeden Fall, insbesondere nicht bei einer Zurückweisung, der wirkliche Erbe sein.

  • Beschluß kommt ja wohl vom Richter (Testament), dann würde ich ihn gegebenenfalls noch um Ergänzung des Beschlusses bezüglich der KGE bitten :)

  • Ich würde ebenfalls den Richter fragen, ob er noch eine Kostengrundentscheidung treffen möchte.

    Ansonsten LG Frankenthal 1 T 60/05 ZEV 2005, 529:
    Folgt einem auf Antrag vorzunehmenden Geschäft (Antrag auf Erbscheinserteilung) ein Amtsgeschäft (Einholung eines Sachverständigengutachtens), so schuldet der Antragsteller auch die Kosten des Amtsgeschäfts. Er haftet demnach als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO auch für solche Sachverständigenauslagen, die allein auf Grund der Einwände eines anderen Beteiligten veranlasst wurden. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten bietet § 13a FGG die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Erstattung von Kosten; dies sind zwar in erster Linie die außergerichtlichen Kosten, können aber auch Gerichtskosten sein, für die ein Beteiligter nach der KostO haftet.

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