Praktische Handhabung titelübertragende Klausel

  • Ich habe schon wieder einen so furchtbaren Fall (warum immer ich :gruebel::(

    Die Anwältin des Schuldners, der die Forderung nach Insolvenzeröffnung heimlich geltend gemacht hat, rückt die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils nicht raus. Sie macht geltend, dass sie sich erst mit ihrem Mandanten besprechen muss. Dieser ist aber derzeit nicht zu erreichen.

    Wie kann ich trotzdem an eine vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Insolvenzverwalters gelangen? Reicht es aus, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht an mich herausgegeben wird? Oder muss ich die ehemalige Anwältin auf Herausgabe verklagen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe schon wieder einen so furchtbaren Fall (warum immer ich :gruebel::(

    Die Anwältin des Schuldners, der die Forderung nach Insolvenzeröffnung heimlich geltend gemacht hat, rückt die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils nicht raus. Sie macht geltend, dass sie sich erst mit ihrem Mandanten besprechen muss. Dieser ist aber derzeit nicht zu erreichen.

    Wie kann ich trotzdem an eine vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Insolvenzverwalters gelangen? Reicht es aus, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht an mich herausgegeben wird? Oder muss ich die ehemalige Anwältin auf Herausgabe verklagen?



    Sei genauso fies und beantrage einfach eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO. :teufel:

    (OLG Hamm FamRZ 1991, 965 [OLG Hamm 22.10.1990 - 10 WF 424/90])

    Vor der Erteilung einer weiteren auf den Rechtsnachfolger umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung an diesen bedarf es nicht der Rückgabe der dem ursprünglichen Gläubiger bereits erteilten vollstreckbaren Ausfertigung.

    Langtext könnte ich Dir zur Verfügung stellen.

    Ich weiss nicht, ob Dir die Entscheidung weiterhilft, wenn nicht, dann musst Du die Anwältin wohl oder übel verklagen.

  • @ rainermdvz:

    Würdest du denn, vorausgesetzt du wärst für die Erteilung der weiteren Ausfertigung zuständig, diese bei einem Gegs`schen Vortrag erteilen ?

    Ich hardere da noch mit mir.

    Einerseits wird gem. der Entscheidung des OLG Hamm (und es gibt noch eine von OLG Düsseldorf) die Rückgabe der vollstreckbare Ausfertigung nicht verlangt. Und dies kann wohl auch schlecht zur Auflage gemacht werden, wenn vorgetragen (und ggf. noch (ein Eides statt /anwaltlich versichert) wird, dass die bisherige Ausfertigung in Verlust geraten oder vernichtet wurde.

    Andererseit liegt hier ja kein Fall von Verlust/Vernichtung vor, sondern die bisherige vollstreckbare Ausfertigung ist unbestritten noch vorhanden. Ist dieser Fall anders zu sehen, als der Fall der Vernichtung/des Verlustes ?

    Was meint die Forumsgemeinde: Kann man es vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zur Auflage machen, dass der potenzielle Gläubiger nachweist, dass er den Besitzer der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung (vergblich) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verklagt hat ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. April 2010 um 06:54)

  • @ rainermdvz:

    Würdest du denn, vorausgesetzt du wärst für die Erteilung der weiteren Ausfertigung zuständig, diese bei einem Gegs`schen Vortrag erteilen ?

    Ich hardere da noch mit mir.



    Käme darauf an, wie dringlich das die Sache ist. Versichert mir der Verwalter, dass er die vollstreckbare Ausfertigung vorgestern braucht, um Massegegenstände zu sichern, dann würde ich erteilen.

    Wenn keine Gefahr im Verzug ist, dann würde ich Gegs auf den Klageweg verweisen.

  • Ich habe hier einen uralten Vollstreckungsbescheid, welcher vor der Zentralisierung der Mahnverfahren von Amtsgericht T. im Bundesland B. erlassen wurde :eek:.

    Die titelübertragende Klausel erteilt also ein Rechtspfleger von dem Amtsgericht T., welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat? Ich gehe mal nicht davon aus, dass nun plötzlich das zentrale Mahngericht zuständig ist. Oder irre ich mich da :gruebel:?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (15. Dezember 2009 um 10:04)

  • Das kommt vielleicht auch darauf an, wie es im jeweiligen Bundesland geregelt ist.

    Für Hessen meine ich mich zu erinnern, daß es so funktioniert: geht alles zum AG Hünfeld, dieses tritt dann auf als "AG XYZ - Mahnabteilung Hünfeld -", Siegel vom AG XYZ.

  • Aus einer KG ist der einzige Kommanditsit ausgeschieden. Dadurch hat der phG die Gesamtrechtsnachfolge angetreten. Der Titel soll nach § 727 ZPO auf diesen umgeschrieben werden.
    Zum Nachweis wird ein aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister vorgelegt. Reicht mir dieser aus oder brauche ich eine beglaubigte Abschrift???

  • Zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird eine Forderung tituliert. Die Forderung tritt die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, kurz vor Insolvenz mittels einer öffentlich beglaubigten Urkunde an ihren Geschäftsführer ab. Das dies keinen Bestand hat, ist klar. Der Geschäftsführer muss die Forderung deshalb an die Gesellschaft rückabtreten.

    Auch wenn der Insolvenzverwalter später aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken will, müßte doch die Rückabtretung formlos möglich sein. Denn die Rechtsnachfolge kann ich unabhängig von dem ganzen Hin- und Her mittels des Eröffnungsbeschlusses oder der Bestallungsurkunde nachweisen.

    Oder habe ich einen Denkfehler und die Rückabtretung muss in der entsprechenden Form des § 727 ZPO erfolgen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke, es kommt darauf an, ob die ursprüngliche Klausel schon auf den GF umgeschrieben wurde.

    Wenn ja: Nachweis der Rückabtretung in öffentlich beglaubigter Form (§ 727 ZPO) und ebenso Nachweis der Rechtsnachfolge als IV der GmbH

    Wenn nein: Nachweis der Rechtsnachfolge als IV der GmbH reicht zur Umschreibung der Klausel aus (vorausgesetzt, du kannst die erste vollstb. Ausfertigung vorlegen). Wenn Abtretung und Rückabtretung dem Prozessgericht unbekannt sind, müssen sie auch nicht nachgewiesen werden, da ja jetzt der ursprüngliche Gläubiger wieder berechtigt ist (was ich (als Prozessgericht) nicht weiß, macht mich nicht heiß ;) ).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Der Geschäftsführer muss die Forderung deshalb an die Gesellschaft rückabtreten.

    Auch wenn der Insolvenzverwalter später aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken will, müßte doch die Rückabtretung formlos möglich sein. Denn die Rechtsnachfolge kann ich unabhängig von dem ganzen Hin- und Her mittels des Eröffnungsbeschlusses oder der Bestallungsurkunde nachweisen.

    Oder habe ich einen Denkfehler und die Rückabtretung muss in der entsprechenden Form des § 727 ZPO erfolgen?




    Ich denke Du hast einen Denkfehler (es sei denn ich habe einen) ;):

    Die Frage die sich hier stellt, ist die, ob der Rechtsübergang kraft Gesetzes erfolgt, (dann ist Schriftform ausreichend) oder ob der Geschäftsführer nur verpflichtet ist rückabzutreten (dann muss die Abrtretung nachgewiesen werden).

    Du sagst selbst, der Geschäftsführer MÜSSE rückabtreten.
    Dies unterstelle ich mal als zutreffend (Inso ist nicht meine Stärke)

    Aus der Tatsache dass er das muss (und die Abtretung nicht einfach unwirksam ist) folgt logischerweise, dass er ohne die Rückabtretung weiterhin Forderungsinhaber ist (der verpflichtet ist abzutreten).
    - Daher muss der Forderungsübergang in Form des 727 nachgewiesen werden

  • @ tja:

    Der Geschäftsführer muss rückabtreten, leider. Ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen findet nicht statt. Die Frage ist nur, ob die Formvorschrift des § 727 ZPO auch gilt, wenn der Titel noch gar nicht auf den Geschäftsführer umgeschrieben wurde. Zur Zeit ist die Insolvenzschuldnerin Inhaberin des Titels.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ tja:

    Die Frage ist nur, ob die Formvorschrift des § 727 ZPO auch gilt, wenn der Titel noch gar nicht auf den Geschäftsführer umgeschrieben wurde.



    ja, das hatte ich schon verstanden. Meines Erachtens gilt sie.
    Denn die Tatsache, dass der Titel noch nicht umgeschrieben ist, ändert nichts an der eingetretenen Rechtsnachfolge. Und wenn man Rechtsnachfolge hat muss sie nachgewiesen werden, um überhaupt klarzustellen wer jetzt warum Forderungsinhaber ist. Nachweise müssen in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Und zwar für jeden Schritt der Rechtsnachfolge. Wäre das mein Antrag, ich würds verlangen. Aber vielleicht ist "Dein" RPfl ja weniger pingelig als ich? ;)

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