Mit dem MoMiG wurde auch die öffentliche Zustellung an eine GmbH etc. vereinfacht.
Nach § 185 I Ziffer 2 ZPO nF ist die öffentliche Zustellung bereits dann zulässig, wenn "bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist".