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Thema: verspäteter Widerspruch

  1. #1
    Club 1.000 Avatar von Mosser
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    verspäteter Widerspruch

    Hallo,

    folgendes "Problemchen"

    Schriftlicher PT. Widerspruchsfrist bis zum 30.11.. Der Widerspruch geht bei Gericht (leider) erst am 01.12. ein. Ich habe dem Schuldner mitgeteilt, dass eine Eintragung des Widerspruchs nicht möglich ist, da dieser verspätet eingegangen ist. dagegen hat der Schuldner Widerspruch eingelegt. Da kein Rechtsmittel gegeben ist, dürfte es sich um eine Erinnerung handeln. Soweit klar. Aber würdet Ihr das vorher nochmal per formalen Beschluss abweisen, oder gleich per Nichtabhilfe dem Richter vorlegen ?

    Vielleicht hat auch noch jemand eine Idee, wie ich den Widerspruch doch eintragen könnte? Mir geht das eigentlich gegen den Strich. Es handelt sich um einen Widerspruch gegen eine FavbuH. Leider ist der Widerspruch aber nun mal einen Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen.
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  2. #2
    Gehört zum Inventar Avatar von Simulacrum
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    ˙lɟdɹ
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    Ich würde erst einmal Rücksprache mit dem Richter nehmen, wie er das sieht, wäre wohl beides vertretbar...

    Wieso willst du den Widerspruch eintragen? Entweder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor oder nicht, ich sehe keinen Unterschied zu befristeten Rechtsbehelfen, da wird auch kein Auge zugedrückt.
    ¿ʎɐpoʇ plɹoʍ ǝɥʇ ɥʇıʍ ƃuoɹʍ sʇɐɥʍ

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  3. #3
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    Außer einer Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällt mir auch nichts ein.

  4. #4
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Ich würde den "Widerspruch" des Schuldners als Antrag auf Wiedereinsetzung auslegen und den dann entsprechend verbescheiden.

    Was hat denn der Schuldner für eine Begründung?

  5. #5
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    Er sagt, er hätte den Widerspruch parallel zum InsoVerwalter geschickt. Der hätte ihn fristgerecht erhalten (was auch stimmt). Das dürfte aber m.E. nicht ausreichen für eine Wiedereinsetzung. Die Widerspruchsfrist betrug 6 Wochen. Da besteht natürlich schonmal die Gefahr, wenn man es am vorletzten Tag per "normaler" Post absendet, dass diese auch mal 2 Tage benötigt.
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  6. #6
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    "Antrag" auf Wiedereinsetzung zurückweisen und ein eventuelles Rechtsmittel abwarten.

  7. #7
    Club 1.000 Avatar von Astaroth
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    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hast Du dem Schuldner zunächst formlos mitgeteilt, dass sein Widerspruch nicht eingetragen werden kann. Ich würde deshalb den Widerspruch und auch, wenn Du das folgende Schreiben des Schuldners als Antrag auf Widereinsetzung auslegst, diesen Antrag förmlich mit Beschluss zurückweisen, schon allein, damit der Schuldner dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann.
    Derzeit gibt es ohne Beschluss m.E. nichts, worüber der Richter entscheiden könnte. Außer natürlich, er zieht das Verfahren an sich und trägt den Widerspruch selbst ein...

  8. #8
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    Zitat Zitat von Astaroth Beitrag anzeigen
    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hast Du dem Schuldner zunächst formlos mitgeteilt, dass sein Widerspruch nicht eingetragen werden kann. Ich würde deshalb den Widerspruch und auch, wenn Du das folgende Schreiben des Schuldners als Antrag auf Widereinsetzung auslegst, diesen Antrag förmlich mit Beschluss zurückweisen, schon allein, damit der Schuldner dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann.
    Derzeit gibt es ohne Beschluss m.E. nichts, worüber der Richter entscheiden könnte. Außer natürlich, er zieht das Verfahren an sich und trägt den Widerspruch selbst ein...
    Hast wohl Recht. Die letzte Alternative wäre natürlich traumhaft. Ist aber wohl auch nur ein Wunschtraum .
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  9. #9
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Hab hier den gleich Fall. Mosser, was hast Du damals genau gemacht?

  10. #10
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    Gott, das ist ja schon sooo lange her. Ich meine, ich habe dann das doch als Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt und diesem Antrag stattgegeben (hätte ich jedenfalls jetzt so gemacht).
    Ich habe - meine ich- die Schreiben des Schuldners und des InsoVerwalters an den Gläubiger zur Stellungnahme geschickt. Und als nix kam, der Wiedereinsetzung stattgegeben und den Widerspruch eingetragen.
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  11. #11
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    OK, danke.

  12. #12
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    Das nenne ich mal eine kundenfreundliche Lösung^^

  13. #13
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    Danke, man muß ja auch abwägen, wie die Folgen für den Schuldner gewesen wären (Eintragung). Und der Gläubiger hat ja weiterhin die Möglichkeit, die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung einzuklagen.
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