Hallo alle zusammen!
Habe folgendes Problem: Verteilungstermin. Es wird auf Briefgrundschuld zugeteilt, Gläubigerin findet den Brief nicht.
Zuteilung erfolgt nur auf Zinsen.
Im ZVG-Kommentar steht, dass es eine Meinung gibt, der Brief müsste nicht zwingend vorliegen, wenn nicht auf Kapital zugeteilt wird.
Wie seht ihr das?
Briefvorlage bei Zuteilung lediglich auf Zinsen
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Andrea82 -
7. Januar 2009 um 10:36
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Ich halte es eher mit Dassler/Schiffhauer als mit Stöber. Ich denke nicht, dass das Gericht trotz § 1160 Abs. 3 BGB schuldbefreiend an den eingetragenen Gl. auszahlen kann. Meine Message an den Gl. wäre also: Wer suchet, der findet.
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Ich stimme meinem Vorredner vollumfänglich zu!
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Dem ist nichts hinzuzufügen.
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Ohne Brief keine Zahlung.
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...da scheinen sich ja alle einig zu sein! Danke!
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Für Zinsen ist keine Briefvorlage erforderlich.
Als Zwangsverwalter habe ich noch nie einen Brief verlangt
und es wurde auch nie einer vorgelegt. -
Für Zinsen ist keine Briefvorlage erforderlich.
Als Zwangsverwalter habe ich noch nie einen Brief verlangt
und es wurde auch nie einer vorgelegt.
Gerade in der Zwangsverwaltung ist Briedvorlage erforderlich. Allerdings reicht es aus, dass der Brief dem Gericht bei Aufstellung des Teilungsplans vorgelegt wird. Der Zwangsverwalter hat dann in der Tat nichts mehr mit dem Brief zu tun. -
Also ich bin offen gestanden auch der Meinung, dass Briefvorlage nicht zwingend erforderlich ist... Was macht ihr bei Zuteilung an einen nichtbetreibenden Gläubiger einer Briefgrundschuld? Laßt ihr euch da auch den Brief vorlegen?
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Also ich bin offen gestanden auch der Meinung, dass Briefvorlage nicht zwingend erforderlich ist... Was macht ihr bei Zuteilung an einen nichtbetreibenden Gläubiger einer Briefgrundschuld? Laßt ihr euch da auch den Brief vorlegen?
Selbstverständlich. -
Ich denke nicht, dass das Gericht trotz § 1160 Abs. 3 BGB schuldbefreiend an den eingetragenen Gl. auszahlen kann. Meine Message an den Gl. wäre also: Wer suchet, der findet.
Welchen Sinn hat § 1160 Abs. 3 BGB dann? -
§ 1160 BGB ist im Verhältnis Gläubiger, Zessionar, Schuldner zu sehen und kann m.E. nicht für das Gericht zur Anwendung kommen, da -wie Dassler/Schiffhauer zu recht schreibt, das Gericht nicht weiß, wann und ob der Schuldner von einer eventuellen Abtretung Kenntnis erlangt hat, ==>> § 407 BGB.
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Auch in diesem Punkt muss ich Stefan zustimmen. Auch bei nachrangigen Rechten muss der Brief vorgelegt werden.
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Für die Zwangsverwaltung schreibt Stöber (Rn. 4.5 zu § 156 ZVG), dass auch zur Berücksichtigung von künftigen Zinsen der Brief vorzulegen ist.
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Das hab ich noch nie gemacht... Mmmhhhh muß ich mir nochmal ernsthaft Gedanken drüber machen... Hab mich da immer an Stöber gehalten, der sagt nur bei Zuteilung aufs Kapital ist die Briefvorlage notwendig...
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Puuuh, Schwein gehabt, Brief wurde gefunden.
Im Normalfall lass ich mir den Brief schon auch vorlegen, aber hier wärs ein schöner Rettungsanker gewesen, um den unbekannten Berechtigten zu umgehen... -
Wenn der Brief nicht vorgelegt wird, dann hinterlege ich immer den auf das Briefrecht auszuzahlenden Betrag gemäß § 126 II ZVG.
Ich kann doch gar nicht wissen, ob das Recht nicht außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurde. -
Ich häng mich hier mal dran mit zwei Fragen.
1) Was macht ihr, wenn in der Zwangsverwaltung der Brief zum Termin zur Aufstellung des Teilungsplans nicht rechtzeitig vorgelegt wird? Aufheben und neuen Termin oder wie bei Stöber der Berechtigte ist als unbekannt zu behandeln? Laut Bank ist der Brief noch auf dem Postwege.
2) Was ist, wenn der Gläubiger des Briefrechtes nicht betreibt, da die Zwangsverwaltung aus einem persönlichen Anspruch betrieben wird, ich das Briefrecht jedoch als rangbestes Recht berücksichtigen muss, der Schuldner jedoch bisher immer die Raten gezahlt hat und somit die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist? -
Erst mal zu b): Brief ist vorzulegen. Ob bislang Raten gezahlt wurden, ist nicht von Belang. Der Gl. bekommt jetzt sein Geld vom Zwangsverwalter.
und zu a): Das schreibe ich für diesen Fall ins Protokoll:- Wegen Nichtvorlage des Briefes zu Abschnitt III Nr. gilt der Berechtigte als unbekannt. Die hier anfallenden Beträge hat der Zwangsverwalter zur Verfügung des Gerichts wegen Unbekanntseins des Berechtigten zu hinterlegen. Wird der Berechtigte ermittelt, verfügt das Gericht die Auszahlung an ihn, anderen falls fällt der Betrag an den Nächstberechtigten des Planes und wenn keine Gläubiger mehr vorhanden sind, an den Schuldner. Auszahlungen verfügt das Gericht.
Für den/die unbekannt Berechtigten wird als Ermittlungsvertreter bestellt.
Von der Bestellung eines Ermittlungsvertreters wird zunächst abgesehen. Der betreffende Gläubiger wird zur Vorlage der entsprechenden Grundschuldbriefe aufgefordert.
- Wegen Nichtvorlage des Briefes zu Abschnitt III Nr. gilt der Berechtigte als unbekannt. Die hier anfallenden Beträge hat der Zwangsverwalter zur Verfügung des Gerichts wegen Unbekanntseins des Berechtigten zu hinterlegen. Wird der Berechtigte ermittelt, verfügt das Gericht die Auszahlung an ihn, anderen falls fällt der Betrag an den Nächstberechtigten des Planes und wenn keine Gläubiger mehr vorhanden sind, an den Schuldner. Auszahlungen verfügt das Gericht.
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So ähnlich wie Annett mach ich's auch.
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