§ 788 ZPO

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich bräuchte mal auf die Schnelle einen Rat.

    Folgende Konstellation:

    Unsere Mandantschaft ist als Partei in einem Vollstreckungstitel benannt.
    Die Rechtsschutzversicherung hat bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten der ZV übernommen; später hat die Mandantschaft die weiteren ZV-Kosten selbst bezahlt.

    Nun möchte die RV gerne, dass die von ihr verauslagten Kosten der ZV nach § 788 ZPO zu ihren Gunsten festgesetzt werden. Die ZV soll aber hinsichtlich der unserer Mandantschaft entstandenen ZV-Kosten nebst titulierter Forderung hier weiterbetrieben werden.

    Liege ich da falsch, dass es prinzipiell gar nicht möglich ist, dass man den KfA § 788 ZPO splitten kann (z.T. Mdt, z.T. RV), weil die im Rahmen der ZV entstandenen Kosten an die Parteien (Gläubiger / Schuldner) gebunden sind?
    Oder kommt es auf denjenigen an, der die Kosten tatsächlich verauslagt hat (hier z.T. RV)?

  • Aber die Rechtsschutzversicherung kann den Anspruch nicht im eigenen Namen beantragen. Dazu müsste sie eine entsprechende Klausel in dem Hauptsachetitel haben.

  • Aber die Rechtsschutzversicherung kann den Anspruch nicht im eigenen Namen beantragen. Dazu müsste sie eine entsprechende Klausel in dem Hauptsachetitel haben.



    ... und da es um Erstattung aufgewandter Kosten geht, m.E. auch selbst vollstreckt haben.

    Der Weg wird über eine Festsetzung zugunsten des Gläubigers und spätere Umschreibung auf die Versicherung führen. Dabei halte ich auch eine teilweise Festsetzung für zulässig, alternativ käme eine vollständige Festsetzung und spätere Teilabtretung in Betracht.

  • Zitat

    ... und da es um Erstattung aufgewandter Kosten geht, m.E. auch selbst vollstreckt haben.

    Der Weg wird über eine Festsetzung zugunsten des Gläubigers und spätere Umschreibung auf die Versicherung führen. Dabei halte ich auch eine teilweise Festsetzung für zulässig, alternativ käme eine vollständige Festsetzung und spätere Teilabtretung in Betracht.




    Dieser Ansicht kann ich folgen; mir stellt sich aber noch die Frage, wie es letztendlich abtretungstechnisch aussieht.

    Muss ein Zessionsvertrag zwischen Gläubiger und RV aufgesetzt und beglaubigt werden vor der Titelumschreibung?
    Oder reicht dem Gericht, das den Titel auf die RV teilweise umschreiben soll, der zugrunde liegende Rechtsschutzversicherungsvertrag, in dem doch eigentlich die generelle Abtretung bereits vertraglich abgeschlossen ist?

  • Das ist alles etwas unklares Wasser, vgl. hier

    Mir würde die Erklärung, dass der Anspruch auf die Versicherung übergegangen ist, und ein Nichtbestreiten des Schuldners reichen.




    Interessant, die Stelle habe ich mir eben mal durchgelesen. Vielen Dank! Dort scheint es ja noch keine eindeutige Antwort auf diese Frage zu geben. Es wird auf den neuen § 86 VVG verwiesen, wonach der gesetzliche Übergang von Ersatzansprüchen geregelt ist.

    Zusätzlich existieren meines Wissen ja immer zusätzlich zum abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag die mit eingebundenen ARB der Versicherer. Dort gibt es z.B. solche Klauseln:

    Forderungsübergang
    Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die wir getragen
    haben, gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Die für die Geltendmachung
    der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie uns auszuhändigen und
    bei unseren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.
    Ihnen bereits erstattete Kosten sind an uns zurückzuzahlen.

    Wäre es ggf. sinnvoll, auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag nebst ARB zu verweisen?

  • Aber die Rechtsschutzversicherung kann den Anspruch nicht im eigenen Namen beantragen. Dazu müsste sie eine entsprechende Klausel in dem Hauptsachetitel haben.

    Hallo,
    hierzu eine Frage: Ich habe hier einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO auf dem Tisch. Beantragt wird vom Klägervertreter die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten zugunsten der Rechtsschutzversicherung des Klägers. Gefunden hatte ich die Entscheidung vom KG Berlin vom 18.07.1995 (Az.:1 W 360/95), wonach die Rechtsschutzversicherung nicht im eigenen Namen beantragen darf, ohne dass vorher der zugrundeliegende Titel auf diese umgeschrieben wird. Hier beantragt der Kläger zugunsten der Rechtsschutzversicherung. Ich bin dazu geneigt, sofern der Schuldner zustimmt, einen entsprechenden KFB zug. der Versicherung zu erlassen und nicht auf die Umschreibung des Titels zu verweisen. Wie seht ihr das?

  • Ich würde eine Festsetzung der Kosten zugunsten der Rechtsschutzversicherung ablehnen, da diese nicht Partei des Verfahrens ist. Soweit sich die Rechtsschutzversicherungen auf den gesetzlichen Forderungsübergang berufen, betrifft dies lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Mich hat das Thema bereits in Zivilsachen vor Jahren schon verfolgt. Dort wurden aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs Rechtsnachfolgeklauseln beantragt , 727 ZPO.
    Diesbezüglich argumentierte ich damals:
    "[FONT=&amp]Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gemäß § 727 ZPO für den Rechtsnachfolger des im Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie allgemein oder zumindest aufgrund der jetzigen oder einer früheren amtlichen Tätigkeit dem Gericht bekannt ist. Danach ist hinsichtlich des Ihrerseits dargelegten Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG nur offenkundig im Sinne des § 727 ZPO, dass der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hat. Nicht offenkundig im Sinne des § 727 ZPO ist jedoch, dass der Kläger Versicherungsnehmer bei Ihnen ist, und Sie dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in der angegebenen Höhe ersetzt haben. Die Rechtsnachfolge aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG kann daher nicht als offenkundig im Sinne des § 727 ZPO angesehen werden. Vielmehr ist der Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage eines notariell beglaubigten Abtretungsvertrages, in welchem der Versicherungsnehmer bestätigt, dass der Rechtsschutzversicherer ihn von allen Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt hat oder gegebenenfalls in welcher Höhe eine Freistellung erfolgte, zu führen (vgl. OLG Köln Rpfleger 1995, 78; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 78; [/FONT]LG Münster MDR 1996, 535[FONT=&amp])."

    Ob sich die Rechtssprechung zwischenzeitlich anders eingependelt hat, weiß ich nicht. :)
    [/FONT]

  • Ich würde eine Festsetzung der Kosten zugunsten der Rechtsschutzversicherung ablehnen, da diese nicht Partei des Verfahrens ist. Soweit sich die Rechtsschutzversicherungen auf den gesetzlichen Forderungsübergang berufen, betrifft dies lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem.

    Ich sehe das genauso.
    Da die Rechtsschutzversicherung keinen auf sich lautenden Titel besitzt, kann sie auch nicht die Zwangsvollstreckung betrieben haben. Da sie nicht die Zwangsvollstreckung betrieben hat, können die durch die Vollstreckung des Klägervertreters (Gläubigervertreters) entstandenen Kosten auch nicht für die Rechtsschutzversicherung festgesetzt werden.
    Ich denke der Klägervertreter (Gläubigervertreter) muss sich die Kosten gem. § 788 ZPO festsetzen lassen und dieser Kostenfestsetzungsbeschluss kann dann auf die Rechtsschutzversicherung gem. § 727 ZPO umgeschrieben werden.

    Letzteres habe ich vor 8 Jahren mal wie folgt gemacht.

    Vorstehende Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 0X.0X.0X wird der Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin
    der XXX-Rechtsschutz-Versicherungs-AG
    vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Namen ...,
    Adresse ...
    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erteilt.

    Die Rechtsnachfolge ist kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 67 I VVG in Verbindung mit § 20 II der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (AEB) eingetreten.

    -------

    Der § 67 Versicherungsvertragsgesetz und 20 II AEB scheinen aber nicht mehr zu stimmen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

    4 Mal editiert, zuletzt von adjani (13. April 2016 um 15:23)

  • Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?


    Folgender Fall:


    Vermieter ließ zwangsräumen und stellte für die Kosten Antrag nach § 788 ZPO, allerdings ausschließlich mit (aus Sicht meiner Vorgängerin) unklaren Positionen

    Letztlich erfolgte daher Komplettabweisung des Antrages und Beschwerde des Vermieters. Da er u. a. ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung mit der Übernahmeerklärung bzgl. der angemeldeten Kosten eingereicht hatte, erkannte das LG, dass die Ablehnung letztlich zu recht erfolgt sei. Es könne dahinstehen, ob die Kosten notwendig waren, da aufgrund der Zahlung die Ansprüche auf die RSV übergegangen seien (§ 86 VVG). Der Gläubiger habe daher keinen festsetzbaren Anspruch mehr inne.

    Nunmehr beantragt die RSV unter Berufung auf den Übergang die Festsetzung der gleichen Kosten. Sie legt allerdings weder den Räumungstitel vor, noch besitzt sie eine Rechtsnachfolgeklausel. Auch die Zahlung an den Gl. geht lediglich aus einem normalen Schreiben hervor.

    Ist die Festsetzung möglich, welche Unterlagen muss die RSV evtl. noch beibringen (ggf. vorher Umschreibung des Räumungstitels)?

  • Normalerweise hätte ich gesagt: Ja, geht, aber nur, wenn auch der Übergang der Kostenforderung in der Form des § 727 ZPO auf den nunmehrigen A'st. (RSV) nachgewiesen wird. Aber auch das scheint aufweichbar denkbar, vgl. Vor-Posts mit Verlinkung.

    Hier allerdings ggf. aufgrund der Vorentscheidung des LG und damit "postulierten" RNF quasi offenkundig (?) Dann Weg frei für den Antrag der Rechtsnachfolgerin und gewohnte Prüfung der Notwendig- und Erstattungsfähigkeit der zur Festsetzung gestellten ZV-Kosten, § 788 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (26. Januar 2017 um 22:31)

  • Die Vorlage des Titels mit RNF-Klausel sehe ich für das Vollstreckungsgericht als notwendig an. Das Prozessgericht kann aufgrund der Angaben recht problemlos eine RNF erteilen, aber das ist nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgericht dies so festzustellen.

    Bei den Nachweisen sehe ich keine Besserstellung als bei den "normalen" Gläubigern.

    Was meinst du mit "unklaren Positionen" ???
    RA- und GV-Kosten können da grundsätzlich berücksichtigt werden, ansonsten fällt mir da wenig ein... :gruebel:

  • Die Vorlage des Titels mit RNF-Klausel sehe ich für das Vollstreckungsgericht als notwendig an. Das Prozessgericht kann aufgrund der Angaben recht problemlos eine RNF erteilen, aber das ist nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgericht dies so festzustellen.

    Bei den Nachweisen sehe ich keine Besserstellung als bei den "normalen" Gläubigern.

    Was meinst du mit "unklaren Positionen" ???
    RA- und GV-Kosten können da grundsätzlich berücksichtigt werden, ansonsten fällt mir da wenig ein... :gruebel:

    Die Ansicht teile ich im vorliegenden Fall nicht. Was sollte denn das Prozessgericht noch mit dem etwaigen Gl.-Anspruchsübergang der nachfolgenden, hier in Rede stehenden und allein durch das Vollstreckungsgericht festzusetzenden Vollstreckungskosten zu tun haben ?

  • Ok, da dürftest du Recht haben. Insbesondere wenn der Titel nach der Räumungsvollstreckung gar keinen weiteren vollstreckungsfähigen Inhalt mehr hat, wird das Prozessgericht sicherlich keine RNF mehr feststellen. :oops:

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