Vormundschaft sofort beenden?

  • Hallo, folgender Fall:

    Die Mutter eines minderjährigen Kindes war in einer JVA inhaftiert
    und konnte somit ihre elterliche Sorge nicht ausüben. Das Ruhen
    der elterlichen Sorge wurde festgestellt.
    Die Mutter war bereits während ihrer Inhaftierung in einem Zeugenschutzprogramm aufgenommen.
    Jetzt wurde mir durch das LKA bekannt, dass die Mutter wieder auf freiem
    Fuß ist und noch immer im Zeugenschutzprogramm integriert ist.
    Jedoch ist geplant die Mutter aus dem Programm zu nehmen, nachdem diese gegen Auflagen verstoßen hat.

    Meine Frage stellt sich nun, da die Mutter wieder auf freiem Fuß ist, fällt das Ruhen der elterlichen Sorge automatisch wieder weg und meine hier geführte Vormundschaft ist sofort v.A.w. zu beenden.?!
    Schließlich habe ich für die Vormundschaft ja keine Rechtsgrundlage mehr.?!:gruebel:

    Ein weiteres Problem kommt noch dazu. Das Mündel war bislang bei seiner Tante wohnhaft und diese war bzw. ist als Vormund bestellt.
    Die Tante möchte aber nicht mehr Vormünderin sein, da das Kind aus ihrem Haushalt nach Streitigkeiten auszog und zu einer Schulfreundin zog. Die Eltern der Freundin haben das Kind aufgenommen, welches übrigens 17 Jahre alt ist.
    Jetzt habe ich einen Vormund, der keiner mehr sein will. Das Jugendamt stellt sich für eine Amtsvormundschaft zur Verfügung. Jedoch habe ich nun die Nachricht, dass die Mutter nicht mehr inhaftiert ist.
    Ich benötige dringend Hilfe bei der Problematik.
    Soll ich abwarten, bis das LKA die Mutter aus dem Zeugenschutzprogramm genommen hat und erst dann die Vormundschaft aufheben?
    Oder bin ich bereits jetzt, nach Kenntnis darüber, dazu verpflichtet?

    :konferenz

  • Die elterliche Sorge ruhte aufgrund der Strafhaft der Mutter aus tatsächlichen Gründen i.S. des § 1674 Abs.1 BGB. Dieser rechtliche Zustand des Ruhens wird nicht durch Aufhebung der Vormundschaft, sondern durch die Feststellung beendet, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§ 1674 Abs.2 BGB). Mit dieser Feststellung endet die Vormundschaft kraft Gesetzes (§ 1882 BGB). Eine Aufhebung der Vormundschaft als solche kommt somit nicht in Betracht, sondern lediglich die deklaratorische Feststellung, dass die Vormundschaft aufgrund der Beschlussfassung i.S. des § 1674 Abs.2 BGB kraft Gesetzes beendet ist.

    Im vorliegenden Fall würde ich die Beendigung des Ruhens der elterlichen Sorge erst nach Entlassung der Mutter aus dem Zeugenschutzprogramm feststellen, da es in praxi kaum vorstellbar erscheint, wie eine Mutter unter diesen Umständen die elterliche Sorge ausüben soll. Da das Kind bereits 17 Jahre alt ist und sich die Angelegenheit daher ohnehin bald "von selbst" erledigt, würde ich aus pragmatischen Erwägungen sogar in Erwägung ziehen, nunmehr einen Vormundswechsel vorzunehmen (Jugendamt statt Tante), das festgestellte Ruhen der elterlichen Sorge stillschweigend beizubehalten und die Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes "auslaufen" zu lassen. Jede andere Lösung dürfte den Interessen des Kindes nicht gerecht werden.

  • ist die weibliche form von vormund vormünderin ? rein gramatikalisch scheint das richtig zu sein, klingt aber komisch ;)

    ansonsten würd ich wie juris verfahren und sich das problem durch zeitablauf selber erledigen lassen.

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