genehmigung löschung vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle

  • Folgender Fall:
    Im Grundbuch ist in Abt. II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für A und dessen Erben eingetragen. A verstirbt. Erben sind unbekannt, da alle potenziellen Erben die Erbschaft ausschlagen. Die Eigentümer wollen nunmehr das Vorkaufsrecht löschen lassen. Nachlasspflegschaft zwecks Löschung des Rechts wird eingerichtet ( Kosten für Gericht und Vergütung des Nachlasspflegers wurden auch v. Eigentümer anstandslos gezahlt). Das Grundbuchamt verlangt nunmehr die nachlassgerichtliche Genehmigung für die Löschung. Diese muss wohl auch richtigerweise nach § 1812 BGB erteilt werden. Meine Bedenken jedoch: Muss bei Erteilung des Rechts ein Gegenwert in den Nachlass gezahlt werden. Ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle etwas wert (wenn ja, wieviel?) oder kann die Genehmigung einfach erteilt werden?

  • Du hast wahrscheinlich Hemmungen, die Löschung einfach so ohne Gegenleistung zu erteilen, weil dann eine Schenkung, die ja verboten ist, vorliegen könnte?
    Zu Bewertungen von Vorkaufsrechten gibt es ausführlichste Komemntierungen (z.B. im ZVG Kommentar zu § 92).
    Alternativ würde ich mal im Betreuungsforum suchen, die haben sowas vielleicht schon mal gehabt.
    Ich finde folgende Überlegung nicht ganz abwegig: Die Bewilligung beinhaltete ein Vorkaufsrecht für A und dessen Erben. Die wollen aber alle gar nicht erben, also steht denen (oder den unbekannten ach so schützenswerten(?) anderen Erben) auch nix zu. Daher: Löschung ohne Gegenleistung mangels schützenswertem Interesse.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Es liegt eine Verfügung über ein Grundstücksrecht vor. Genehmigungstatbestand ist deshalb § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bezüglich der Gegenleistung stimme ich meinem Vorschreiber zu. Ich möchte ergänzend noch auf einen anderen Aspekt hinweisen: Das Vorkaufsrecht berechtigt dazu, zu dem Preis zu kaufen, zu welchem der Eigentümer an einen Dritten verkauft. Nachlaß ist aber nicht vorhanden. Es müßte sich also ein Erbe finden, der das Vorkaufsrecht mit Eigenmitteln ausübt. Der Zusatz "und dessen Erben" bedeutet nach meiner Ansicht nur, daß das Vorkaufsrecht vererblich ist.

  • Hierzu eine Frage. Fiskus ist Grundstückeigentümer und möchte Grundstück verkaufen. Im Grundbuch ist noch ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für eine Person eingetragen. Diese ist verstorben. Erben sind nicht festgestellt, da nur Ausschlagungen vorliegen. Kann man für diese Person auch den Fiskus feststellen, damit dieser dann die Löschung des Vorkaufsrechts veranlassen kann ?

  • Ja, daran hätte ich natürlich auch denken können/müssen. Wenn der Berechtigte also schon länger als 1 Jahr Tod ist, kann mit Sterbeurkunde gelöscht werden, vorher mit Bewilligung des Erben (dafür dann ggf. Fiskuserbrecht).

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