Kosten des falschen Beklagten

  • Es wurde zunächst die falsche Beklagte verklagt, der Kläger stellt sodann die Klage um auf die richtige Beklagte.

    Die Kosten der früheren Beklagten - ein Termin fand noch nicht statt - hat der Kläger zu tragen.

    Die Verfahrensgebühr dürfte nun für jeden Beklagten separat entstanden sein. Zwar ist der Gegenstand des Auftrags der gleiche. Jedoch hat der Rechtsanwalt die Beklagten nicht gleichzeitig, sondern hintereinander vertreten - im gleichen Verfahren.

    Siehst Du das anders ?

  • 1008 scheidet aus, weil die beiden nicht in derselben Angelegenheit verklagt wurden. Für den ersten gibt es also alle entstandenen Gebühren unabhängig davon, welche Gebühren gegen den zweiten entstehen und wer diese zu tragen hat.

  • Sehe ich wie meine Vorgänger. Beim BGH ist seit dem 30.06.2006 ein Verfahren anhängig, dass sich mit dieser Problematik befasst. Mal sehen ob wir wieder mal überrascht werden. (AZ: V ZB 91/06):D

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