Das kann ich Dir nicht beantworten, dafür kenne ich mich zu wenig im Grundbuchwesen aus (deswegen habe ich geschrieben "M.E."). Mein intuitives Rechtsverständnis sieht es jedoch als überflüssig an, dass der Verzichtende erst eingetragen wird und danach das VV eingetragen wird. Ich erkenne darin keinen Sinn, wenn der Nachweis der Eigentümereigenschaft anderweitig (z.B. Erbschein) erfolgt. Es produziert nur Arbeit und Kosten.
§39 Abs 1 GBO ist eine Soll-Vorschrift, es muss also Ausnahmen geben. Die würde ich für die Eintragung eines VV als gegeben ansehen.
Ich lass mich aber gern eines Besseren belehren, dann muss ich meine Flurbereinigungsteilnehmer eben anders aufklären.