Verfügungsverbot Flurbereinigung

  • Wenn an einem Grundstück ein Verfügungsverbot nach § 52 III 2 FlurberG (135 BGB) für die Teilnehmergemeinschaft eingetragen ist, dann kann ich doch trotzdem anschließend an diesem Grundstück noch Rechte eintragen (wie beim Versteigerungsvermerk), oder ???

  • Genau, das Verfügungsverbot nach § 52 FlurbG ist ein relatives Verbot. Sämtliche Verfügungen des Eigentümers sind dem Berechtigten gegenüber also relativ unwirksam. Es besteht keine Grundbuchsperre; Belastungen können demnach trotz des Verfügungsverbotes eingetragen werden.
    Ich schicke nach einer solchen Eintragung eine Eintragungsmitteilung dann das Amt für Agrarstruktur. Von dort aus wird der Berechtigte dann informiert.

  • Nicole ist zuzustimmen. :daumenrau

    Wir schicken von jeder Eintragung eine Nachricht sowohl an die Berechtigten des Verfügungsverbotes und an die Flurbereinigungsbehörde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Flurbereinigungsvermerk hat ja kein nach § 45 GBO zu verlautendes Rangverhältnis zu anderen Eintragungen (wie beim ZV - Vermerk).
    Jetzt hab ich eine früher eingetragene AV, deren Inhalt geändert wird (Änderung der Lage der veräußerten Teilfläche).
    Lt. Urkunde soll die Inhaltsänderung Rang nach den bisher eingetr. Belastungen haben.
    Muß ich jetzt nicht doch bei der Inhaltsänderung einen Rangvermerk bzgl. des Flurb.-Vermerks machen (weil die Inhaltsänderung ja den Rang der Hauptspalte teilt und mit dieser Eintragung indirekt doch eine Eintragung vor dem Flurb.-Vermerk erfolgt) ?

  • Das Verfügungsverbot ist nicht absolut sondern nur relativ und bewirkt damit keine Grundbuchsperre. Die Flurbereinigungsbehörde ist von allen Eintragungen zu benachrichtigen.

    Für einen Rangvermerk im Rahmen der Eintragung von Inhaltsänderungen bei schon vor dem Verfügungsverbot eingetragenen Rechten sehe ich keinen Raum, da das Verfügungsverbot selbst keinen Rang im Grundbuch hat. Es wird nicht erst mit seiner Eintragung im Grundbuch wirksam. Die Eintragung ist lediglich deklaratorisch und durchbricht den Gutglaubensschutz.

  • Danke! Hab zwar im Kostenkommentar gesucht, aber da stand nichts. Auf die Idee, im FlurbG zu suchen, bin ich nicht gekommen.

    Schönes Wochenende!

  • Hätte auch noch eine Frage zu dem Thema.

    Kann der Eigentümer ein Teil des Grundstücks auch noch belasten, bei welchem das Verfügungsverbot eingetragen ist?
    Bedarf es dazu vielleicht der Zustimmung des Berechtigten in der Form des § 29 GBO?

  • Oh je, merke grad, dass ich meine Frage falsch gestellt hab. Ich meinte nicht belasten, sondern veräußern.
    Sorry!
    Mit der Belastung wurde ja schon beantwortet.

  • Was ist denn eingetragen, Verfügungsverbot nach § 52 FlurberG oder nur der Flurbereinigungsvermerk ??
    Verfügungsverbot siehe Oben unter ## 2 und 5.
    Wenn nur der Flurbereinigungsvermerk eingetragen ist: Nachricht von Eintragung an Flurbereinigungsbehörde.

  • Eingetragen ist ein Verfügungsverbot nach § 52 Abs. 3 FlurbG.
    Nun möchte der Eigentümer einen Teil des Grundstücks verkaufen. Ich bin über Schö/Stö Randnummer 4040 gestolpert.

  • Nicht stolpern! ;) Nach vollständiger Lektüre der von Dir angegebenen Randnummer dürfte Dir aus dem Umkehrschluss klar sein, dass eine Veräußerung möglich ist (ohne Zustimmung des Berechtigten des Verfügungsverbotes), nur darf das Verfügungsverbot nicht gelöscht werden!

  • :zustimm:

    Hier kommen diese Dinger häufig vor. Werden dann vom Erwerber einfach "übernommen" und die FB-Behörde bekommt Mitteilung. Das war's.

    Ulf

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  • Muss das Thema nochmal aufgreifen:

    Hilfe!
    Habe vorliegen die Auflassung über ein Grundstück, welches in Abt. II mit einem Verfügungsverbot gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG belastet ist.
    Dieses soll nicht mit übernommen werden und demnach gelöscht werden.
    Vorgelegt wird daher die unterschriebene und gesiegelte Löschungsbewilligung des Amtes für Ländliche Entwicklung als zust. Flurbereinigungsbehörde.
    Ich stelle mir nun die Frage, ob ich nicht vielmehr eine Löschungsbewilligung von dem Berechtigten, also der Teilnehmergemeinschaft brauche...

    Hatte schon jemand diesen Fall?
    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Kommt bei uns gelegentlich auch vor. Die Teilnehmergemeinschaft ist im Grundbuch als Verbotsgeschützte eingetragen, ihr gegenüber sind Verfügungen relativ unwirksam, sie muß demnach den Verfügungen zustimmen und sie muß m.E. daher auch die Löschung bewilligen (§ 19 GBO). Eine Berechtigung des Amtes für ländliche Entwicklung zur Abgabe der Löschungsbewilligung müßte sich aus dem Flurbereinigungsgesetz ergeben.

  • Die TG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand (§ 25 FlurbG), wobei der Vorsitzende nach außen vertritt (§ 26 Abs. 3 FlurbG).

    Daher denke ich auch, dass im vorliegenden Fall eine Löschungsbewilligung des Vorstandsvorsitzenden erforderlich ist, da der Fall ja wohl nicht so liegt, dass um Löschung der Verfügungsbeschränkung im Rahmen der Grundbuchberichtigung zur Durchführung des Plans ersucht wird.

    Ulf

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