Beschwerde gegen Todeserklärungsbeschluss

  • Hallo miteinander,

    ich habe mal eine kleine Frage zum Todeserklärungsverfahren. Mit Beschluss vom 16.10.2008 habe ich eine Frau zum Tage 31.12.2004, § 3, 9 III VerschG für tot erklären lassen. Nun kommt der Antragsteller und legt nach § 26 VerschG Beschwerde ein mit der Begründung, die Todeserklärung müsste auf den Tag ihres Verschwindens lauten, § 9 II VerschG. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

    Was nun? Die sofortige Beschwerde ist wohl möglich, aber muss er auch noch ein rechtliches Interesse an der Abänderung glaubhaft darlegen? Muss ich vor einer Entscheidung die StA nochmals anhören und könnte ich ggf. abhelfen? Oder soll ich das gleich zum LG schicken?

    Fragen über Fragen und kein Kollege, der sich damit auskennt. Hilfe!!!

  • Wenn die Beschwerde aus Deiner Sicht begründet ist, würde ich schon sagen, dass Du ihr abhelfen kannst, und als ursprünglicher Antragsteller dürfte dieser ja wohl auch ein rechtliches Interesse an der Änderung des Beschlusses haben . . . oder etwa nicht :gruebel: ;)

  • Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde binnen Monatsfrist (§ 26), beginnend mit der Zustellung des Beschlusses. Beschwerdeberechtigt ist der ASt auch dann, wenn er lediglich die Todeszeit geändert haben möchte (KG Rpfleger 1997, 537). Eine erneute Anhörung der StA kann m.E. unterbleiben, da diese bereits gehört wurde und es dabei nicht um den Todeszeitpunkt als solchen, sondern die Tatsache geht, ob gegen den "Verschollenen" etwas vorliegt und er evtl. "einsitzt".

    Welchen Zeitpunkt hatte der Antragsteller denn beantragt?

    Was sagt § 9 VerschG dazu? Hier sei insbesondere auf Absatz III (evtl. lit. b) verwiesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. Januar 2009 um 16:08)

  • Vielen Dank erst mal für die Antworten. Das hat mir schon ein wenig weitergeholfen. :)

    Auf § 26 VerschG bin ich auch schon gekommen, § 33 a VerschG scheidet meiner Meinung nach aus, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen, da der Antragsteller weder die Feststellung des Todeszeitpunktes
    beantragt hat noch neue Tatsachen vorliegen.

    Die Frau, Baujahr 1951, wurde am 12.08.1997 abends um 19 Uhr zum letzten Mal gesehen und erschien am nächsten Tag weder zur Arbeit noch zu einer Verabredung. Die Polizei wurde eingeschalten, die Ermittlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis. Ob hier ein Gewaltverbrechen vorliegt oder die Betroffene gar selbst verschwinden wollte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ich habe daher den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2002 24 Uhr festgelegt.

    Tja und jetzt will der Antragsteller als Todeszeitpunkt den 12.08.1997, wohl wegen irgendwelcher Versicherungen. Trotz Aufforderung hat er hierzu aber bisher weder nähere glaubhafte Angaben gemacht noch Unterlagen vorgelegt.

    Ich würde eigentlich fast bei meiner Auffassung bleiben und der Beschwerde nicht abhelfen...:gruebel:

    Fröhliches Schaffen erst mal und bis später...

  • Welchen Todeszeitpunkt hast du denn nun genommen, 31.12.2002 oder 31.12.2004? Deine Angaben sind widersprüchlich.

    Wenn es der 31.12.2002 ist, dann könnte man durchaus dabei bleiben, denn § 9 Abs. 3 a) VerschG sieht das als Zeitpunkt des Todes vor, wenn keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Wenn du auch aus den beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten nichts erkennen kannst, dann hätte ich auch den 31.12.2002 genommen.

    Zu dieser Problematik gibt es wohl auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 109. Habe sie selbst noch nicht gelesen, aber vielleicht hilft die ja weiter.


  • Wenn es der 31.12.2002 ist, dann könnte man durchaus dabei bleiben, denn § 9 Abs. 3 a) VerschG sieht das als Zeitpunkt des Todes vor, wenn keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Wenn du auch aus den beigezogenen polizeilichen Ermittlungsakten nichts erkennen kannst, dann hätte ich auch den 31.12.2002 genommen.



    :zustimm:

    --> nicht abhelfen und ab mit der Akte ans LG.

  • Danke für den Tipo,:2danke

    meinte natürlich den 31.12.2002.

    Es ist wirklich schön, sich da mal austauschen zu können, da ich das Referat zusammen mit meinem Kollegen übernommen habe und wir allein auf weiter Flur standen als es ums Einlernen ging. Also mußten wir uns alles selbst erarbeiten. Jemand zum Fragen? Fehlanzeige...

    So, und ich mach jetzt Feierabend. Und morgen wird nicht abgeholfen :teufel:


    Bis denne...

  • Mein Toter wurde zwischenzeitlich für tot erklärt. Bevor ich den rechtskräftigen Beschluss erlassen möchte, habe ich ein Notfristzeugnis bei Landgericht eingeholt. Dieses teilte mit, dass eine Rechtsmittelschrift bislang nicht eingegangen ist, gleichzeitig bittet es jedoch auch um Überprüfung, ob nicht das OLG zuständig wäre. Meines Erachtens ist das Landgericht zuständig. Oder liege ich hier falsch?

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