Ergänzung der BORA im Zusammenhang mit Beratungshilfemandaten geplant

  • Im Rahmen der 2. Sitzung der 4. Sitzungsversammlung am 14.11.2008 wurden in einem neuen Entwurf zum § 16a BORA die Pflichten, aber auch Rechte des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit Beratungshilfemandaten ausdrücklich wie folgt geregelt:

    (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor Vorlage eines Berechtigungsscheines und Zahlung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG die Beratungshilfeleistung zu erbringen.

    (2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Beratungshilfeantrag zu stellen.

    (3) Der Rechtsanwalt kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a) der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist oder es ihm auf dem Rechtsgebiet, auf dem Beratungshilfe gewünscht wird, an hinreichenden Rechtskenntnissen oder an Erfahrung fehlt;

    b) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine Eigenleistung nach einmaliger Mahnung nicht erbringt;

    c) der beratungshilfeberechtigte Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert;

    d) das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist;

    e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

    f) Beratungshilfe in einem Beratungshilfeschein für eine nicht konkret bezeichnete Angelegenheit bewilligt wurde;

    g) Beratungshilfe in einem Beratungshilfeschein für mehrere Angelegenheiten bewilligt wurde.


    Zur Wirksamkeit der beabsichtigten Neuregelung ist die Zustimmung des BMJ erforderlich.

    Quelle: RAK Celle

  • Abs. (1) und (2) dürften wohl nur sinnvoll sein, wenn die Antragstellungsmöglichkeit nach §§ 4, 7 BerHG tatsächlich wegfällt. Andernfalls würde hier durch die Hintertür elegant versucht sich des Kostenrisikos zu entledigen.

    Zu Abs. (3) S. 3 und Abs. (3) S. 3 f) und g): Welcher Rpfl. macht denn sowas :gruebel:

    Im übrigen ist die Neuregelung (aus Sicht der RAe) sicherlich begrüßenswert auch man wenn zwischen den Zeilen ganz deutlich sehen kann, dass dadurch auf das Gericht Mehrarbeit zukommen wird.
    Insb. Abs. (3) e) finde ich sehr gelungen sowie den Ansatz den Mandanten (=Bürger) wieder zu mehr Eigenbeteiligung und Eigenverwantwortung zu zwingen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Mai 2009 um 23:52)

  • Abs. (1) und (2) dürften wohl nur sinnvoll sein, wenn die Antragstellungsmöglichkeit nach §§ 4, 7 BerHG tatsächlich wegfällt. Andernfalls würde hier durch die Hintertür elegant versucht sich des Kostenrisikos zu entledigen.
    wie unrühmlich von uns:wechlach:

    Zu Abs. (3) S. 3 und Abs. (3) S. 3 f) und g): Welcher Rpfl. macht denn sowas :gruebel:


    Beispiel: "Trennung und Folgesachen"



  • Zu Abs. (3) S. 3 und Abs. (3) S. 3 f) und g): Welcher Rpfl. macht denn sowas :gruebel:



    Wenn ich mir so manchen Berechtigungsschein anschaue doch einige. Wobei die oberflächliche Bezeichnung der Angelegenheit eher ein Problem des Rechtspflegers als des Rechtsanwaltes ist. Der Rechtsanwalt kann machen, was er will: der Berechtigungsschein passt immer.

  • Abs. (1) und (2) dürften wohl nur sinnvoll sein, wenn die Antragstellungsmöglichkeit nach §§ 4, 7 BerHG tatsächlich wegfällt. Andernfalls würde hier durch die Hintertür elegant versucht sich des Kostenrisikos zu entledigen.
    wie unrühmlich von uns:wechlach:

    Zu Abs. (3) S. 3 und Abs. (3) S. 3 f) und g): Welcher Rpfl. macht denn sowas :gruebel:


    Beispiel: "Trennung und Folgesachen"



    Warum? Konkrete Bezeichnung und eine Angelegenheit.


  • Zu Abs. (3) S. 3 und Abs. (3) S. 3 f) und g): Welcher Rpfl. macht denn sowas :gruebel:


    Beispiel: "Trennung und Folgesachen"



    Warum? Konkrete Bezeichnung und eine Angelegenheit.



    :D

    Ich find das im Übrigen interessant, weil der Ast. ja nix für die Formulierung des Scheins kann - die schreibt schließlich der Rechtspfleger...

    2 Mal editiert, zuletzt von TiKa (14. Januar 2009 um 08:30) aus folgendem Grund: Sauberes Zitat

  • Ich seh schon Formulierungsvorschläge seitens des RA's für die Angelegenheit des BerH-Scheins auf uns zukommen - kann ja heiter werden :D

    Ansonsten stimmt es: es gibt viele Kollegen, die 3-4 Angelegenheiten in einen Schein quetschen und der RA reicht dann 3-4 Kostennoten zur Akte ein.

    Das Beratungshilfegesetz ist offen gefasst. Durch die BORA, also praktisch in einem "Nebengesetz" werden die Feinheiten reguliert? Hätte man doch gleich im BerHG machen können.

  • bump für Diabolo - die Änderungen bei der Kammer gehen noch weiter im als im vorgehenden Thread vermutet

    Das witzige: der RA ist nicht verpflichtet einen BerH-Antrag zu stellen. Was macht er dann bei einem nachträglichen Antrag? Wie will er an sein Geld kommen? :wechlach:



    oder der Punkt:
    e) sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Mandanten die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen;

    Wenn der Mandant in einer Erbengemeinschaft ist und später zu Geld kommt, dann soll kein nachträglicher BerH-Antrag mehr gestellt werden müssen?
    Oder soll damit nur klargestellt werden, dass der Anwalt von Anfang an die BerH-Bedingungen zu prüfen hat? (Was wir ohnehin schon immer predigen.)

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