Drittschuldner-Pflichten


  • Eine Forderung ist doch kein Gegenstand. Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet.



    Es ist nicht "Gegenstand" im Sinne von "Sache" gemeint, sondern im Sinne von Gegenstand des Rechtsstreits/der Pfändung...


  • Eine Forderung ist doch kein Gegenstand. Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet.



    Es ist nicht "Gegenstand" im Sinne von "Sache" gemeint, sondern im Sinne von Gegenstand des Rechtsstreits/der Pfändung...


    Und beim PfÜB ist eben Gegenstand der Pfändung die Forderung und der Wert bemisst sich nach deren Höhe und nicht mehr nach dem Wert der titulierten Forderung. Geht der PfÜB ins Leere, ist der Wert "0" und es entsteht nur die Mindestgebühr. O-Ton des RA dazu: Dann drück ich den Titel meinem Mandanten in die Hand und lass ihn selbst vollstrecken. :mad:

  • Es ist nicht "Gegenstand" im Sinne von "Sache" gemeint, sondern im Sinne von Gegenstand des Rechtsstreits/der Pfändung...


    :daumenrau
    In Literatur und Rechtsprechung unstreitig.

    Zitat von Erzett

    Und beim PfÜB ist eben Gegenstand der Pfändung die Forderung und der Wert bemisst sich nach deren Höhe und nicht mehr nach dem Wert der titulierten Forderung. Geht der PfÜB ins Leere, ist der Wert "0" und es entsteht nur die Mindestgebühr.


    :daumenrau
    Schöne Rechtsprechungsübersicht zum Thema Gegenstandswert bei Forderungspfändungen in Bischof-Bräuer, 3. Auflage, § 25 Rn. 9 ff.

  • Sehr überzeugend, zumindest der Teil mit dem Anspruch auf Herausgabe der Urkunden. Aber auch dafür könnte ich einen klarstellenden Beschluss kriegen. Wenn das Rechtsschutzbedürfnis jedoch bejaht wird, dann soll´s halt so sein.

  • Mal vom Kostenrecht zurück zum Thema:

    "Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch für die Pfändung einer vom Schuldner durch Abtretung erworbenen, also eigenen Forderung des Gläubigers (OLG Köln, WM 1978, 383; Putzo, ZPO zu § 829 Rdnr. 11). Grund: Durch eine solche Pfändung erwirbt der Gläubiger einen Titel auf Herausgabe evtl. vorhandener Urkunden (§ 836 III ZPO), und der Drittschuldner wird - nach Überweisung - auskunftspflichtig gem. § 840 ZPO."

    So hab ich es aus meinem alten Lippross, Vollstreckungsrechtskript (8. Auflage, Rdn. 250).



    Wegen der Herausgabe von Urkunden ist das Argument nicht so überzeugend, soweit sie den Schuldner betrifft. Schließlich steht dem Zessionar da der § 402 BGB zur Seite.

    Wegen der Auskunftspflicht des Drittschuldners stimme ich Dir zu.

    Eine allseits bekannte Kanzlei in München, die Schweizer Kreditinstitute vertritt pfändet regelmäßig wenn aufgrund der Vorlage der Abtretungserklärung (durch ein FL-Inkassoinstitut) keine Beträge fließen. Und dies nicht, um eine u.P. ausschließen zu lassen.

  • Lieber "Hego", können Sie mir bitte sagen, was ein FL-Inkassoinstitut ist und welche Münchener Kanzlei die ihr abgetretenen Forderungen pfändet. Wissen Sie, wieso Sie so handelt? Herzlichen Dank für Ihre Antwort, Gruß Roadrunner0104

  • Lieber "Hego", können Sie mir bitte sagen, was ein FL-Inkassoinstitut ist und welche Münchener Kanzlei die ihr abgetretenen Forderungen pfändet. Wissen Sie, wieso Sie so handelt? Herzlichen Dank für Ihre Antwort, Gruß Roadrunner0104

    Hego gibt`s nicht mehr, aber vielleicht aus meiner Sicht:

    Wegen des Klarnamensverbots ist die Nennung von Namen hier nicht zulässig.

    Warum die so handeln?

    Weil sie genau wissen, dass der Arbeitgeber die Ehefrau immer zu berücksichtigen hat, wenn es keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts gibt, was bei einer Abtretung immer der Fall ist.

    Soweit der BGH entschieden hat, dass auch in einer Abtretung alles mögliche vereinbart werden kann, muss das Prozessgericht im Zweifel feststellen, in welchem Umfang die Abtretung wirksam ist, bzw. vereinbart wurde.

    Das kann aber in keinem Fall so aussehen, dass das Prozessgericht an Stelle des Vollstreckungsgerichts analog § 850c Abs. 4 ZPO eine Anordnung erlässt, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist. Das Prozessgericht ist nur für die Vertragsauslegung zuständig.

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