Bevollmächtigung im Erbscheinsverfahren - Was ist mit der e. V.?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall auf dem Tisch, der mich schon mehrfach geärgert hat... Nunja...

    Im Prinzip geht es jetzt um die Frage, ob eine bevollmächtigte Person berechtigt ist, die e. V. abzugeben. Mutter hat Tochter eine Vollmacht erteilt. Aufgrund dieser hat die Tochter den Erbscheinsantrag für ihre Mutter gestellt.

    Firsching/Graf meint, dass sei nicht möglich (Rn. 4.161), MüKo sagt ebenso, dass sei nicht möglich, in einfachen Fällen kann aber von der e. V. abgesehen werden (§ 2353 Rn. 95). Frage ist, was ist ein "einfacher Fall"?

    Hier: Alleinerbenstellung der Mutter. Mutter hatte Erbschaft ausgeschlagen. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Erblasser von seinem Halbbruder (stammt nicht von der Mutter ab) beerbt worden ist, wonach Geld da sein könnte, und es wird die Anfechtung der Ausschlagung erklärt.

    VG
    Dollinger

  • Die eidesstattliche Versicherung kann nur von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, nicht von einem gewillkürten.

  • Ich verzichte grundsätzlich nicht auf die e. V.

    Hatte noch keinen Fall, wo ich das als angebracht erachtet hätte.

    @ Schutzengel: Wie siehst du das, wenn eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht besteht und der Erbe selbst nicht mehr in der Lage ist, den ESA zu stellen und e. V. abzugeben? Dann ist der Bevollmächtigte kein gesetzlicher Vertreter im üblichen Sinne, aber irgendwie doch, weil der derjenige selbst nicht mehr handeln kann.
    Dann müsste nach deiner Meinung dafür eine Betreuung angeordnet werden? Das soll aber gerade durch siese Vorsorgevollmacht vermieden werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Habe erst gestern die bevollmächtigte Bekannte der Ehefrau wieder nach hause geschickt.
    Wie will die mir denn versichern können, dass der verstorbene Ehemann ihrer Vollmachtgeberin nicht doch irgendwann irgendwo ein Testament oder (nichteheliche) Kinder etc. gemacht hat.

  • Der Antrag kann von einem Bevollmächtigten gestellt werden. Lediglich die e.V. ist vom Erben / Miterben bzw. dessen ges. Vertreter abzugeben.

    Bei gebrechlichen Personen kann die Abgabe der e.V. auch im Wege des Ortstermins beim Gebrechlichen daheim oder im Alten-/Pflegeheim o.Ä. (soweit der Gebrechliche voll geschäftsfähig ist) erfolgen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ja, nu, die alte Dame scheint "gebrechlich" zu sein... Also darf der Notar dann noch mal zu ihr hindackeln... *grmpf* Über den ärgere ich mich sowieso die ganze Zeit schon...

  • Habe erst gestern die bevollmächtigte Bekannte der Ehefrau wieder nach hause geschickt.
    Wie will die mir denn versichern können, dass der verstorbene Ehemann ihrer Vollmachtgeberin nicht doch irgendwann irgendwo ein Testament oder (nichteheliche) Kinder etc. gemacht hat.



    Aber den Antrag hättest du doch aufnehmen können und nur die e. V. noch hinterher verlangen können? :gruebel:

  • Wie schon dargelegt e.V. nur vom Erben/gesetzl. Vertr. möglich.
    Ich hatte gestern einen Antrag durch den Sohn für seine Mutter mit not. Vorsorgevollmacht nach seinem Vater (Ehemann der Mutter) . Mutter kann überhaupt keine e.V. mehr abgeben, da sie unter Demenz leidet.
    Er hat beantragt seiner Mutter die e.V. zu erlassen aus vorgenanntem Grund.
    Habe von ihm eine eidesstattliche Versicherung aufgenommen (sozusagen als dritte Person. Als Sohn dachte ich mir, kann er doch auch die Tatsachen bestäitigen. Bei einem fremden Bevollmächtigten käme das m.E. nicht in Frage.
    Bei uns wird auch grundsätzlich nicht auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet. Jedoch soll deswegen ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Der Betreuer kann dann auch nicht wirklich was anderes ausrichten.

  • Ich teile die Ansicht, daß auch die eidesstattliche Versicherung eines Dritten genügen kann, die dieser in eigenem Namen und nicht als gewillkürter Vertreter des Erben abgibt. Bei der Tochter der Erbin hätte ich insoweit keine Bedenken.

  • Das ist ein typischer Fall für den Erlass der eidesstattlichen Versicherung, aber da soll es nach Kroiß erhebliche regionale Unterschiede geben. Diese Verwerfungen sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht unbedenklich.

    Aber jetzt mal ehrlich. Es ist doch sinnfrei, eine Betreuung einzurichten, nur damit ein Betreuer etwas versichert, der ohnehin nichts weiß.

    Aus welchem Rechtsgrund wurde jetzt die eidesstattliche Versicherung eines Dritten verlangt?

    Ich würde in solchen Fällen zum Rechtsmittel raten.

  • Warum Betreuung?? Sie steht nicht unter Betreuung, sondern hat ne allgemeine Vollmacht an ihre Tochter gegeben. Ich hab dem Notar jetzt gesagt, er soll zu der Dame gehen und von ihr die e. V. abnehmen.

  • Warum Betreuung?? Sie steht nicht unter Betreuung, sondern hat ne allgemeine Vollmacht an ihre Tochter gegeben. Ich hab dem Notar jetzt gesagt, er soll zu der Dame gehen und von ihr die e. V. abnehmen.



    ... wenn sie denn (noch) geschäftsfähig ist, ist dann ja alles i.O.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warum Betreuung?? Sie steht nicht unter Betreuung, sondern hat ne allgemeine Vollmacht an ihre Tochter gegeben. Ich hab dem Notar jetzt gesagt, er soll zu der Dame gehen und von ihr die e. V. abnehmen.



    Ich hätte mich anders entschieden. Warum eine Vorsorgevollmacht, wenn man dann doch eine Betreuung anordnen muss, damit derjenige einen gesetzlichen Vertreter hat?
    Glaube nicht, dass das richtig ist. Was, wenn die alte Dame gar nicht mehr in der Lage ist, die e.V. abzugeben. Das geht aus deinem SV leider nicht eindeutig hervor.

    Wenn jemand mit einer beglaubigten Vollmacht bei mir erscheint und vorträgt, dass der Erbe nicht mehr in der Lage ist, die e.V. abzugeben, dann beurkunde ich das. Zumal es sich im vorliegenden Fall um die Tochter handelt, die - so meine ich - auch über die Verhältnisse Bescheid wissen müssen, um eine e.V. abgeben zu können.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die eV ist bei gesetzlicher Vertretung des Antragstellers vom gesetzlichen Vertreter oder dem eidesfähigen Vertretenen abzugeben. Ein bevollmächtigter Vertreter kann sie nicht leisten. (BayObLGZ 1961,4)

    Siehe hierzu auch Firsching/Graf, 9. Auflage, Rn. 4.188.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (16. Januar 2009 um 08:03)

  • Also kann man sich diesbezüglich eine begalubigte Vorsorgevollmacht sparen oder?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also kann man sich diesbezüglich eine begalubigte Vorsorgevollmacht sparen oder?



    Nur, wenn man trotz der Vollmacht selbst noch in der Lage ist, die geforderte eV auzugeben. Aber es heißt ja "Vorsorgevollmacht"

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sehe ich als "sonstiges Beweismittel". Man kann ja auch bei fehlenden Urkunden von geeigneten dritten Personen eine eidesstattl. Versicherung verlangen.

  • Der Antrag kann von einem Bevollmächtigten gestellt werden. Lediglich die e.V. ist vom Erben / Miterben bzw. dessen ges. Vertreter abzugeben.

    Bei gebrechlichen Personen kann die Abgabe der e.V. auch im Wege des Ortstermins beim Gebrechlichen daheim oder im Alten-/Pflegeheim o.Ä. (soweit der Gebrechliche voll geschäftsfähig ist) erfolgen.



    Schon klar,
    aber wenn ich den Antrag ohne e.V. aufnehme , bin ich auch noch nicht weiter als vorher. Habe dann nur Papier verbraucht ohne Ergebnis.
    Wenn die alte Dame ohnehin noch mal vorbeikommen muss oder ich zu ihr fahre, machs ich lieber alles in einem Abwasch.
    Und die e.V. eines Dritten als anderes Beweismittel kann ich nur zulassen, wenn der Antragsteller die e.V. selbst nicht mehr abgeben kann, weil er/ sie z.B. dement oder geistig behindert ist. Andernfalls kann ich doch nicht wie in # 19 gesagt, eine andere e.V. zulassen.
    PS: Es scheint hier wirklich regional unterschiedliche Rechtsauffasssungen zu geben.

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