Abfindung Witwenrente in der WVP

  • Aus dem Bauch heraus (oh wie ich diese Formulierung hasse) würde ich sagen, dass die Abfindung eine Rentenvorausszahlung für einen Zeitraum von mehreren Jahren ist und als solche auch die anteiligen unpfändbaren Beträge der Schuldnerin zustehen.

    Wie bei einer Rentennachzahlung ist das hier eine Rentenvorauszahlung mit den gleichen rechtlichen Konsequenzen was die pfändbaren Beträge betrifft.

  • Stellt der Schuldner nur einen Antrag nach § 850i ZPO (§ 36 Abs. 1 S. InsO ist über § 292 Abs. 1 S. 3 InsO auch in WVP anwendbar), dann müsste ich entsprechend entscheiden.

    Wobei ich der Meinung bin, dass, wenn der Schuldner weitere Einkünfte hat und damit seinem Lebensunterhalt bestreiten kann, kein Spielraum mehr für § 850i ZPO ist. (Aber dies ist eine andere Geschichte).

  • Natürlich Rainer, das sehe ich auch so, dass das nur über § 850i ZPO geht.

    Als Rententräge würde ich das auch nicht ohne Beschluss machen.

    Wobei, wenn von vornherein feststeht, dass die Rente für eine bestimmte Anzahl von Jahren vorausgezahlt wird, fände ich das nur logisch. s.a. Stöber, Rdn. 1038 ff.

    Die Frage ist nur, was ist, wenn die Rentenvorauszahlung Zeiten betrifft, die nach Ablauf der WVP liegen????

    Rainer, zu Deinem zweiten Absatz: Zusammenrechnung mit dem voraussichtlichen Einkommen???



  • Es geht um 24 Monate und die liegen alle in der WVP.

    Nicht Zusammenrechnung, das ergibt sich m.E. direkt aus § 850 i ZPO. Wenn der Schuldner anderes eigenes laufendes Einkommen hat, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, dann fällt die einmalige Zahlung voll in die Masse.

  • Ich würde das so sehen, dass grundsätzlich schon die Pfändungsgrenzen zu beachten sind und wenn andere Verdienste vorhanden sind sollte berücksichtigt werden, ob der unpfändbare Grundbetrag durch diese gesichert sind. Dann würde ich annehmen, dass nur noch die unpfändbaren Mehrbeträge aus der Abfindung an die Schuldnerin zu zahlen sind (also rechnerisch mit den sonstigen Verdiensten zusammenrechnen).

    So lese ich jedenfalls die Rdn. 1239 bei Stöber.

  • Ich würde das so sehen, dass grundsätzlich schon die Pfändungsgrenzen zu beachten sind und wenn andere Verdienste vorhanden sind sollte berücksichtigt werden, ob der unpfändbare Grundbetrag durch diese gesichert sind. Dann würde ich annehmen, dass nur noch die unpfändbaren Mehrbeträge aus der Abfindung an die Schuldnerin zu zahlen sind (also rechnerisch mit den sonstigen Verdiensten zusammenrechnen).

    So lese ich jedenfalls die Rdn. 1239 bei Stöber.



    Im Endeffekt sehe ich das auch so. Zur Untermauerung führe ich noch das hier an.

    Angemessener Zeitraum: ca. sechs Wochen OLG Dresden Rpfleger 1999, 283).
    Notwendiger Unterhalt: zumindest das, was nach § 850c unpfändbar wäre (vgl LG Essen Rpfleger 1998, 297; OLG Hamm OLGR 1984, 457).

  • Bei dem Zeitraum würde ich schon von zwei Jahren ausgehen, schließlich bekommt die Schuldnerin für 2 Jahre eine Rentenvorauszahlung (auch wenn dies sich Abfindung nennt). Durch diese "Abfindung" verliert sie auf Dauer Rentenansprüche.

    Was oder wer hindert Dich denn daran, die Rdn. 1042 auch für den umgekehrten Fall (der Vorauszahlung) anzuwenden. Und dann noch in Verbindung mit den vorhergehenden Rdn....)

  • Ok, im Gröbsten sind wir ja uns wieder mal einig.

    Hat vielleicht noch irgendjemand Rechtssprechung hierzu.

    Es gibt zwar einen Aufsatz (Hergenröder ZVI 2006, 174ff) aber da komme ich auch nicht ran. Kann da evtl. jemand aushelfen?

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