Verjährung Ordnungsgeld

  • Hallo allerseits,

    ich hab mich per Suchfunktion gerade durch die diversen Beiträge zum Thema O-Geld durchgewurschtelt und ich gestehe: Ich bin zu blöd für diesen Mist :mad:

    O-Geld-Beschluss v. 3.5.05 - der säumige Zeuge hat zunächst Beschwerde eingelegt, dann ging das Ganze erst mal ewig hin und her. Am 25.05.06 hat die Richterin Beschluss über die Aufrechterhaltung d. O-Geldes gefasst und am 4.9.07 (!!!) bekam einer meiner Vorgänger die Akte dann zur Beitreibung auf den Tisch. In der Folge gab's einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Dieser zog sich hin, weil Schuldner angeblich unbekannt verzogen, was er letztlich gar nicht war und so weiter.... Inzwischen habe ich die Akte geerbt....

    Ich "hänge" schon an der Stelle, wo ich prüfen will, ab wann das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Ab Rechtskraft des Beschlusses über die Aufrechterhaltung des O-Geldes? Oder ab Zustellung an den säumigen Zeugen?

    Ruht die Verjährung während dieser ganzen Vollstreckungsversuche? Diese liegen zeitlich irre weit auseinander, weil auf der entsprechenden Abteilung dauernd Personalwechsel war mit Rückständen so hoch wie die Alpen :gruebel: ?

    Tut mir leid, falls Euch diese Fragen doof vorkommen, aber ich seh grad vor lauter Bäumen keinen Wald mehr :mad:

    Hilfesuchende Grüße
    Stella

  • nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre, nach meiner Auffassung in Deinem Fall ab Rechtskraft des Beschlusses vom 25.05.2006, denn nach dessen Rechtskraft dürfte auch der Ordnungsgeldbeschluss rechtskräftig geworden sein . . . :)

    . . . also ab in die Zwangsvollstreckung ;), die nach meiner Kenntnis die Verjährung auch noch hemmt, finde aber gerade keine passende Vorschrift :(

  • Artikel 9 Abs. 2 EGStGB : Vollstreckungsverjährung beträgt bei Ordnungsgeld 2 Jahre und beginnt, sobald dieses vollstreckbar ist.

    Die Verjährung ruht nur, wenn Zahlungserleichterungen bewilligt sind, die Vollstreckung ausgesetzt wurde, oder aus GESETZLICHEN Gründen nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hüstel.... Das Ordnungsgeld ist seit dem 3.5.2007 verjährt.



    :gruebel: der OG-Beschluss wird schon mit seinem Erlass rechtskräftig :confused: . . . das mag ich jetzt so aber nicht glauben, da dürfte wohl das Posting von RpflinHof eher zutreffen . . . wobei der Beschluss wohl im Ergebnis dann doch schon verjährt ist . . . :(

  • Ein O-Geldbeschluss ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar und somit ab Erlass vollstreckbar. Mit dem Erlass des Beschlusses beginnt auch die zweijährige Verjährungszeit. Daher Verjährung am 2.5.07 24:00.

  • Ich stimme Dirk zu, ein OG- Beschluß ist mit Erlaß vollstreckbar, da er nur mit einfacher Beschwerde anfechtbar ist.

    Wenn also keine Verjährungshemmenden Maßnahmen (Stundung, Raten oder sowas), dann ist das Ding verjährt.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ein O-Geldbeschluss ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar und somit ab Erlass vollstreckbar. Mit dem Erlass des Beschlusses beginnt auch die zweijährige Verjährungszeit. Daher Verjährung am 2.5.07 24:00.




    Ups, dann wurde schon vom Vor-vorgänger vollstreckt obwohl da schon Verjährung eingetreten war :oops: :oops: Ok, das hilft mir natürlich dann auch weiter.

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!
    Stella

  • Kleine Nachfrage zu dem Thema:

    Habe einen Ordnungsgeld (ersatzweise Haft) - Beschluß gegen einen Verurteilten, der vom 01.06.2008 datiert.

    Der Betroffene war erst im Ausland und wohnt jetzt lt. Polizei bei einem Freund in Deutschland (nur Anschrift, aber kein Name des Freundes in Hochhaus bekannt), ist aber nirgends offiziell gemeldet.

    Ist das jetzt verjährt ? Was versteht man unter den in Art. 9 Abs. 2 Nr. 1,2 genannten gesetzlichen Hindernissen / Aussetzung Vollstreckung ?

  • Ich muss mich hier auch noch mal dranhängen.

    In der Vertretung habe ich eine Ordnungsgeld-Akte auf den Tisch bekommen.
    Folgender Fall:

    Beschluss vom 22.10.2013, zugestellt am 28.11.2013 -> Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft.
    Zur Einleitung wurde die Sache erst am 25.08.2014 übersandt.
    Der Zeuge, der das O-Geld bekommen hat, befindet sich seit dem 20.08.2014 in der Unterbringung nach § 64 StGB.

    Ich kenne das so, wird derjenige aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, dann ruht die Verjährung nicht.
    Diese ruht nur dann, wenn nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen/fortgesetzt werden kann, also z.B. wegen Immunität.

    Damit ist die Sache doch bereits seit 21.10.2015 verjährt, oder nicht? :gruebel:

    Grüße

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